Auszug

Anklagegrundsatz, § 151 StPO

AnklagegrundsatzAkkusationsprinzip

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Anklagegrundsatz, § 151 StPO

Anklagegrundsatz / Akkusationsprinzip, § 151 StPO: Strafverfahren setzt Anklage voraus

  • Anklagebehörde Staatsanwaltschaft, § 152 StPO: Vom Gericht getrennte Anklagebehörde
  • Urteil kann nur über angeklagte prozessuale Tat ergehen, § 264 StPO: z.B. wegen Diebstahl im Kaufhaus Angeklagter kann nach Aufklärung des Sachverhalts (nicht Angeklagter hat die Sache gestohlen, sondern sein Komplize, Angeklagter hat die Sache aber verkauft) nicht wegen Hehlerei des Diebesguts verurteilt werden (dann Freispruch wegen Diebstahl und erneute Anklage wegen Hehlerei erforderlich)

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