- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Beweispersonen: Zeugen und Sachverständige
1.Verstehen
Beweispersonen: Zeugen und Sachverständige
Zeugen, §§ 48 ff. StPO: Personen, die im Strafverfahren zur Aufklärung von Sachverhalten aussagen aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmungen oder Kenntnisse zur Klärung von Tatsachen
- Pflicht zur Erscheinung, Aussage und ggf. Eid
- Ggf. Zeugnisverweigerungsrecht oder Auskunftsverweigerungsrecht
- Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige des Beschuldigten, §§ 52-54 StPO: Umfassendes Schweigerecht Auskunft vollkommen zu verweigern; auch bzgl. Dritter wenn Angehöriger ebenfalls berührt; Schutz des Zeugen vor Konfliktlagen; auch nachträgliche Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts möglich
- Auskunftsverweigerungsrecht für jeden Zeugen, § 55 StPO: Erstreckt sich nur auf Fragen, die Zeugen oder dessen Angehörige bei wahrheitsgemäßer Beantwortung in Gefahr der Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfolgung bringen würden
- Kein Recht zur Lüge
- Lüge stellt ggf. Aussagedelikt dar: z.B. falsche uneidliche Aussage, falsche Verdächtigung oder Strafvereitelung
2.Wiederholen
Was versteht man unter einem Zeugen? Sind Zeugen zur Aussage verpflichtet?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Der Zeuge Z ist mit dem Angeklagten verwandt und hätte ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO). Der Richter vergisst, ihn darüber zu belehren. Z sagt aus und lügt dabei bewusst, um den Angeklagten zu entlasten. Später wird argumentiert, die Aussage sei wegen des Verfahrensfehlers unverwertbar und daher keine strafbare Falschaussage. Stimmt das?
Der Zeuge Z ist mit dem Angeklagten verwandt und hätte ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO). Der Richter vergisst, ihn darüber zu belehren. Z sagt aus und lügt dabei bewusst, um den Angeklagten zu entlasten. Später wird argumentiert, die Aussage sei wegen des Verfahrensfehlers unverwertbar und daher keine strafbare Falschaussage. Stimmt das?
Der Zeuge Z ist mit dem Angeklagten verwandt und hätte ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO). Der Richter vergisst, ihn darüber zu belehren. Z sagt aus und lügt dabei bewusst, um den Angeklagten zu entlasten. Später wird argumentiert, die Aussage sei wegen des Verfahrensfehlers unverwertbar und daher keine strafbare Falschaussage. Stimmt das?
Richter R leitet ein Strafverfahren gegen T wegen Diebstahls. Staatsanwalt S führt die Anklage, Verteidiger V vertritt T, und Zeuge Z soll aussagen. Welche Aussagen über die Beteiligten sind richtig?
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