- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
- Staatsorganisation
Völkerrechtliche Verträge, Art. 59 GG
1.Verstehen
Völkerrechtliche Verträge, Art. 59 GG
Völkerrechtliche Verträge, Art. 59 GG: Rechtlich bindende internationale Abkommen
Bilateral: Zwischen zwei Staaten, z.B. Elysée-Vertrag über die deutsch-französische Zusammenarbeit
Multilateral: Zwischen mehr als zwei Staaten, z.B. Pariser Klimaabkommen
Vertragspartner können alle Völkerrechtssubjekte sein: z.B. Staaten, internationale Organisationen wie die UNO oder die EU, das Rote Kreuz, der Heilige Stuhl
Innerstaatliche Geltung durch Umsetzung in Bundesgesetz, Art. 59 II 1 GG: Wenn politische Beziehungen des Bundes geregelt oder Gegenstände der Bundesgesetzgebung betroffen
2.Wiederholen
Was versteht man unter einem völkerrechtlichen Vertrag? Entfaltet er Bindungswirkung?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Kanzler K schließt im Namen des Bundes einen Verteidigungsvertrag mit einem anderen Staat. Welche Aussagen sind korrekt?
Deutschland hat das Pariser Klimaabkommen ratifiziert. Der neue Umweltminister U fragt sich, ob Deutschland wirklich rechtlich verpflichtet ist, die Klimaziele des Abkommens einzuhalten. Welche Aussagen sind zutreffend?
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