Aufgaben- und Befugnisnormen

AufgabennormBefugnisnorm

1.
Verstehen

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Aufgaben- und Befugnisnormen

Aufgaben- und Befugnisnormen

  • Aufgabennorm: Bestimmt Zweck der behördlichen Tätigkeit

    • Aufgabennorm nur ausreichende Rechtsgrundlage für Verwaltungsmaßnahmen, wenn kein Eingriff in Grundrechte

    • Beispiel: z.B. § 1 I 1 PolG bestimmt die Zuständigkeit der Polizei für die Abwehr von Gefahren, für die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung, aber nicht was sie konkret tun darf; belastende Maßnahme wie Platzverweis darf sich daher nie auf § 1 I 1 PolG stützen

  • Befugnisnorm: Bestimmt Mittel der Aufgabenerfüllung

    • Befugnisnorm erforderlich als Rechtsgrundlage für Verwaltungsmaßnahmen, die einen Eingriff in Grundrechte darstellen (Eingriffsverwaltung); aufgrund Gesetzesvorbehalt

      • Aufgabennorm nicht ausreichend: Schluss von Aufgabe auf Befugnis unzulässig („Zweck heiligt nicht Mittel“)

      • Verbotsnorm an sich nicht ausreichend, aber bei Verstößen gegen Verbotsnormen grds. polizeiliche Eingriffsbefugnis durch polizeiliche Generalklausel

    • Beispiel: z.B. § 8 Abs. 1 PolG NRW bestimmt, dass die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen kann, um eine im einzelnen Falle bestehende konkrete Gefahr abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 PolG NRW die Befugnisse besonders regeln; darauf können sich also konkrete Maßnahmen stützen

2.
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Frage

Was versteht man unter einer Aufgabennorm und einer Befugnisnorm? Kann eine Aufgabennorm als Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe gelten?

3.
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Frage 1

Behörde B plant eine Maßnahme, die in Grundrechte des A eingreift. Welche Aussagen sind zutreffend?

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