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Aufgaben- und Befugnisnormen

AufgabennormBefugnisnorm
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was versteht man unter einer Aufgabennorm und einer Befugnisnorm? Kann eine Aufgabennorm als Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe gelten?

Im öffentlichen Recht ist zwischen Aufgabennormen und Befugnisnormen zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist für die Frage, ob eine bestimmte Norm als Rechtsgrundlage für eine Verwaltungsmaßnahme herangezogen werden kann, von großer Bedeutung.

Eine Aufgabennorm bestimmt den Zweck der behördlichen Tätigkeit. Sie legt also fest, wofür eine Behörde zuständig ist und welche Ziele sie verfolgen soll. Eine solche Aufgabennorm ist als Rechtsgrundlage für Verwaltungsmaßnahmen ausreichend, solange kein Eingriff in Grundrechte vorliegt. Geht es beispielsweise um rein begünstigende Maßnahmen oder schlichte Verwaltungstätigkeit ohne Grundrechtsberührung, genügt die Aufgabennorm.

Eine Befugnisnorm hingegen bestimmt die Mittel der Aufgabenerfüllung. Sie regelt also, was die Behörde konkret tun darf, um ihre Aufgabe zu erfüllen. Eine Befugnisnorm ist als Rechtsgrundlage immer dann erforderlich, wenn die Verwaltungsmaßnahme einen Eingriff in Grundrechte darstellt, also im Bereich der Eingriffsverwaltung. Der Grund dafür liegt im Gesetzesvorbehalt: Jeder Grundrechtseingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die hinreichend bestimmt die Voraussetzungen und Grenzen des Eingriffs regelt.

Daraus folgt eine wichtige Abgrenzung: Eine Aufgabennorm allein ist nicht ausreichend, um einen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. Der Schluss von der Aufgabe auf die Befugnis ist unzulässig, denn der Zweck heiligt nicht die Mittel. Nur weil eine Behörde für ein bestimmtes Sachgebiet zuständig ist, darf sie also nicht automatisch jedes beliebige Mittel einsetzen, um ihre Aufgabe zu erfüllen.

Ebenfalls abzugrenzen ist die Verbotsnorm. Eine Verbotsnorm als solche ist nicht ausreichend als Rechtsgrundlage für einen behördlichen Eingriff. Allerdings kann bei Verstößen gegen Verbotsnormen grundsätzlich eine polizeiliche Eingriffsbefugnis über die polizeiliche Generalklausel begründet werden. Die Verbotsnorm liefert dann den Anlass, die Generalklausel die eigentliche Befugnis.

Der Schluss von der Aufgabe auf die Befugnis ist also unzulässig – für Grundrechtseingriffe im Rahmen der Eingriffsverwaltung bedarf es stets einer Befugnisnorm.

Merke

Aufgaben- und Befugnisnormen

  • Aufgabennorm: Bestimmt Zweck der behördlichen Tätigkeit
    • Aufgabennorm ausreichende Rechtsgrundlage für Verwaltungsmaßnahmen, wenn kein Eingriff in Grundrechte
  • Befugnisnorm: Bestimmt Mittel der Aufgabenerfüllung
    • Befugnisnorm erforderlich als Rechtsgrundlage für Verwaltungsmaßnahmen, die einen Eingriff in Grundrechte darstellen (Eingriffsverwaltung); aufgrund Gesetzesvorbehalt
      • Aufgabennorm nicht ausreichend: Schluss von Aufgabe auf Befugnis unzulässig („Zweck heiligt nicht Mittel“)
      • Verbotsnorm an sich nicht ausreichend, aber bei Verstößen gegen Verbotsnormen grds. polizeiliche Eingriffsbefugnis durch polizeiliche Generalklausel

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Frage 1/1

Behörde B plant eine Maßnahme, die in Grundrechte des A eingreift. Welche Aussagen sind zutreffend?

Eine Aufgabennorm ist ausreichend.
B benötigt eine Befugnisnorm, weil ein Grundrechtseingriff vorliegt.
Wenn der Zweck der Maßnahme von einer Norm gedeckt ist, ist auch das Mittel gerechtfertigt.
Eine Befugnisnorm ist immer notwendig, auch ohne Grundrechtseingriff.

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