- Öffentliches Recht
- Öffentlich-rechtliches Allgemeinwissen
- Ausdrücke und Definitionen
Aufgaben- und Befugnisnormen
Was versteht man unter einer Aufgabennorm und einer Befugnisnorm? Kann eine Aufgabennorm als Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe gelten?
Im öffentlichen Recht ist zwischen Aufgabennormen und Befugnisnormen zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist für die Frage, ob eine bestimmte Norm als Rechtsgrundlage für eine Verwaltungsmaßnahme herangezogen werden kann, von großer Bedeutung.
Eine Aufgabennorm bestimmt den Zweck der behördlichen Tätigkeit. Sie legt also fest, wofür eine Behörde zuständig ist und welche Ziele sie verfolgen soll. Eine solche Aufgabennorm ist als Rechtsgrundlage für Verwaltungsmaßnahmen ausreichend, solange kein Eingriff in Grundrechte vorliegt. Geht es beispielsweise um rein begünstigende Maßnahmen oder schlichte Verwaltungstätigkeit ohne Grundrechtsberührung, genügt die Aufgabennorm.
Eine Befugnisnorm hingegen bestimmt die Mittel der Aufgabenerfüllung. Sie regelt also, was die Behörde konkret tun darf, um ihre Aufgabe zu erfüllen. Eine Befugnisnorm ist als Rechtsgrundlage immer dann erforderlich, wenn die Verwaltungsmaßnahme einen Eingriff in Grundrechte darstellt, also im Bereich der Eingriffsverwaltung. Der Grund dafür liegt im Gesetzesvorbehalt: Jeder Grundrechtseingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die hinreichend bestimmt die Voraussetzungen und Grenzen des Eingriffs regelt.
Daraus folgt eine wichtige Abgrenzung: Eine Aufgabennorm allein ist nicht ausreichend, um einen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. Der Schluss von der Aufgabe auf die Befugnis ist unzulässig, denn der Zweck heiligt nicht die Mittel. Nur weil eine Behörde für ein bestimmtes Sachgebiet zuständig ist, darf sie also nicht automatisch jedes beliebige Mittel einsetzen, um ihre Aufgabe zu erfüllen.
Ebenfalls abzugrenzen ist die Verbotsnorm. Eine Verbotsnorm als solche ist nicht ausreichend als Rechtsgrundlage für einen behördlichen Eingriff. Allerdings kann bei Verstößen gegen Verbotsnormen grundsätzlich eine polizeiliche Eingriffsbefugnis über die polizeiliche Generalklausel begründet werden. Die Verbotsnorm liefert dann den Anlass, die Generalklausel die eigentliche Befugnis.
Der Schluss von der Aufgabe auf die Befugnis ist also unzulässig – für Grundrechtseingriffe im Rahmen der Eingriffsverwaltung bedarf es stets einer Befugnisnorm.
Aufgaben- und Befugnisnormen
- Aufgabennorm: Bestimmt Zweck der behördlichen Tätigkeit
- Aufgabennorm ausreichende Rechtsgrundlage für Verwaltungsmaßnahmen, wenn kein Eingriff in Grundrechte
- Befugnisnorm: Bestimmt Mittel der Aufgabenerfüllung
- Befugnisnorm erforderlich als Rechtsgrundlage für Verwaltungsmaßnahmen, die einen Eingriff in Grundrechte darstellen (Eingriffsverwaltung); aufgrund Gesetzesvorbehalt
- Aufgabennorm nicht ausreichend: Schluss von Aufgabe auf Befugnis unzulässig („Zweck heiligt nicht Mittel“)
- Verbotsnorm an sich nicht ausreichend, aber bei Verstößen gegen Verbotsnormen grds. polizeiliche Eingriffsbefugnis durch polizeiliche Generalklausel
Teste dein Wissen
Behörde B plant eine Maßnahme, die in Grundrechte des A eingreift. Welche Aussagen sind zutreffend?
Könnte dich auch interessieren
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
