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Erledigung
Erledigung
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter „Erledigung“?
Merke
Erledigung: Wegfall jeglicher rechtlichen Wirkung, z.B. Erledigung eines Verwaltungsakts durch Tod des Adressaten
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Frage 1/1
A hat eine Baugenehmigung erhalten, verstirbt jedoch vor Baubeginn. Welche Aussagen sind zutreffend?
Die Baugenehmigung bleibt trotz As Tod in vollem Umfang wirksam.
Durch As Tod hat sich die Baugenehmigung erledigt und entfaltet keine rechtliche Wirkung mehr.
Die Baugenehmigung gilt nun automatisch für die Erben von A.
Mit dem Tod von A ist die rechtliche Wirkung der Baugenehmigung erloschen.
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Ziad T.
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