Auszug

Vortäuschen einer Straftat, § 145d I StGB

Vortäuschen einer Straftat

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Vortäuschen einer Straftat, § 145d I StGB

Vortäuschen einer Straftat, § 145d I StGB: Erregen oder Verstärken des Verdachts einer rechtswidrigen Tat, die nicht begangen wurde wider besseres Wissen gegenüber einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger

  • Beispiel: z.B. Täter meldet der Polizei, dass sein Auto gestohlen wurde, obwohl er es selbst versteckt hat
  • Schutzzweck: Staatliche Rechtspflege gegen Irreführung der Behörden

2.
Wiederholen

Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
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