- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Aussagedelikte und ähnliche Delikte
Vortäuschen einer Straftat, § 145d I StGB
1.Verstehen
Vortäuschen einer Straftat, § 145d I StGB
Vortäuschen einer Straftat, § 145d I StGB: Erregen oder Verstärken des Verdachts einer rechtswidrigen Tat, die nicht begangen wurde wider besseres Wissen gegenüber einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger
- Beispiel: z.B. Täter meldet der Polizei, dass sein Auto gestohlen wurde, obwohl er es selbst versteckt hat
- Schutzzweck: Staatliche Rechtspflege gegen Irreführung der Behörden
2.Wiederholen
Was versteht man unter dem Vortäuschen einer Straftat?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T hat eine Bank ausgeraubt. Um seine Freundin zu beeindrucken, behauptet sein Freund F gegenüber der Polizei wider besseres Wissen: „Ich habe die Bank allein überfallen, T hat damit nichts zu tun.“ F wird statt T verurteilt. Wie hat er sich strafbar gemacht?
T hat Schulden und versteckt sein Auto in einer angemieteten Garage. Anschließend geht er zur Polizei und erstattet Anzeige gegen „Unbekannt“ wegen Autodiebstahls, um später die Versicherungssumme zu kassieren. Welche Aussagen sind korrekt?
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