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Vortäuschen einer Straftat, § 145d I StGB
Was versteht man unter dem Vortäuschen einer Straftat?
Das Vortäuschen einer Straftat ist in § 145d Abs. 1 StGB geregelt und schützt die staatliche Rechtspflege gegen Irreführung der Behörden. Tatbestandlich erfasst ist das Erregen oder Verstärken des Verdachts einer rechtswidrigen Tat, die nicht begangen wurde, und zwar wider besseres Wissen gegenüber einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger. Der Täter muss also positiv wissen, dass die Tat, deren Verdacht er hervorruft oder bestärkt, in Wirklichkeit gar nicht stattgefunden hat, und er muss sich damit an eine Behörde oder einen zuständigen Amtsträger wenden.
Ein anschauliches Beispiel: Ein Täter meldet der Polizei, dass sein Auto gestohlen wurde, obwohl er es selbst versteckt hat. Hier wird gegenüber der Polizei als zuständiger Behörde wider besseres Wissen der Verdacht eines Diebstahls erregt, der tatsächlich nie begangen wurde. Die Polizei würde daraufhin Ermittlungsressourcen aufwenden, um eine Tat aufzuklären, die es schlicht nicht gibt – genau diese Fehllenkung staatlicher Kapazitäten will § 145d Abs. 1 StGB verhindern.
Das Vortäuschen einer Straftat nach § 145d Abs. 1 StGB setzt also voraus, dass der Täter wider besseres Wissen gegenüber einer Behörde oder einem zuständigen Amtsträger den Verdacht einer in Wahrheit nicht begangenen rechtswidrigen Tat erregt oder verstärkt.
Vortäuschen einer Straftat, § 145d I StGB: Erregen oder Verstärken des Verdachts einer rechtswidrigen Tat, die nicht begangen wurde wider besseres Wissen gegenüber einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger
- Beispiel: z.B. Täter meldet der Polizei, dass sein Auto gestohlen wurde, obwohl er es selbst versteckt hat
- Schutzzweck: Staatliche Rechtspflege gegen Irreführung der Behörden
Wie verhält es sich wenn durch eine Handlung sowohl Vortäuschen einer Straftat als auch Strafvereitelung oder falsche Verdächtigung verwirklicht sind?
Für die Konkurrenzen des § 145d Abs. 1 StGB gilt: Das Vortäuschen einer Straftat ist subsidiär gegenüber der Strafvereitelung gemäß § 258 StGB und der falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB. Das bedeutet, dass § 145d Abs. 1 StGB zurücktritt, wenn durch dieselbe Handlung zugleich eine Strafvereitelung oder eine falsche Verdächtigung verwirklicht wird. Stell dir etwa vor, jemand meldet der Polizei einen frei erfundenen Einbruch und beschuldigt dabei gezielt seinen Nachbarn als Täter. Hier liegt sowohl ein Vortäuschen einer Straftat als auch eine falsche Verdächtigung vor – der Täter wird dann aber nur aus § 164 Abs. 1 StGB bestraft, weil § 145d Abs. 1 StGB als das mildere und allgemeinere Delikt hinter der falschen Verdächtigung zurücktritt. Dasselbe gilt im Verhältnis zur Strafvereitelung: Täuscht jemand eine Straftat vor, um dadurch zugleich die Bestrafung eines anderen zu vereiteln, verdrängt § 258 StGB den § 145d Abs. 1 StGB. Eigenständige Bedeutung erlangt das Vortäuschen einer Straftat daher vor allem dann, wenn weder eine falsche Verdächtigung noch eine Strafvereitelung vorliegt, also etwa bei der schlichten Meldung einer nie geschehenen Tat ohne Bezichtigung einer konkreten Person.
Das Vortäuschen einer Straftat nach § 145d Abs. 1 StGB ist subsidiär und tritt hinter § 258 StGB und § 164 Abs. 1 StGB zurück.
Konkurrenzen: Subsidiär zu Strafvereitelung gem. § 258 StGB und falscher Verdächtigung gem. § 164 I StGB
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T zeigt den unschuldigen O bei der Polizei wegen eines Raubmordes an, den es in Wirklichkeit gar nicht gab. T weiß, dass weder der Raubmord stattgefunden hat noch O etwas damit zu tun hat. Wie hat er sich strafbar gemacht?
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