Abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 I Nr. 2 GG

Abstrakte NormenkontrolleZulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle

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Abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 I Nr. 2 GG

Statthaftigkeit der abstrakten Normenkontrolle: Objektives Beanstandungsverfahren zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Gesetzes durch Bundesregierung, Landesregierung oder ein Viertel des Bundestages

  • Formulierungsbeispiel: „In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle, da [die Landesregierung] die Verfassungswidrigkeit des [Gesetzes] vor dem BVerfG feststellen lassen will. Eine konkrete Normenkontrolle ist nicht einschlägig, da das Gesetz nicht entscheidungserheblicher Gegenstand eines Rechtsstreits ist.

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