- Öffentliches Recht
- Verfassungsprozessrecht
- Verfassungsbeschwerde
Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG
Zulässigkeit der VerfassungsbeschwerdeBeschwerdebefugnisMöglichkeit der VerletzungGegenwärtigSelbstbetroffenheit
1.Verstehen
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Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG
Beschwerdebefugnis: Möglicherweise in geltend gemachtem Grundrecht selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt
- Möglichkeit der Verletzung eines geltend gemachten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts, Art. 94 I Nr. 4a, § 90 I BVerfGG
- Privatrechtlicher Streitigkeit: Mittelbare Grundrechtsdrittwirkung
- Formulierungsbeispiel: „X beruft sich auf die Verletzung seines Grundrechts [der Berufsfreiheit, Art. 12 I GG]. Es ist auch durchaus möglich, dass er durch [die Norm / das Urteil] darin verletzt wurde.“
- Gegenwärtige unmittelbare Selbstbetroffenheit
- Selbst: Eigene Rechte oder Prozessstandschaft (keine Popularklagen)
- Gegenwärtig: Wenn schon oder noch betroffen; Ausnahme: Gesetz zwingt Adressaten zu nicht mehr korrigierbaren Entscheidung
- Unmittelbarkeit: Grundrechtseinschränkende Wirkung ohne weiteren Vollzugsakt
- Bei Gesetz nur wenn „self-executing-Gesetz“: Selbstausführend, insb. Gebot / Verbot
- Ausnahme Strafgesetze und Ordnungswidrigkeitengesetze: Da aufgrund der erheblichen Konsequenzen unzumutbar, sich im Vertrauen auf Verfassungswidrigkeit einem solchen Verfahren auszusetzen
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