Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG

Zulässigkeit der VerfassungsbeschwerdeBeschwerdebefugnisMöglichkeit der VerletzungGegenwärtigSelbstbetroffenheit

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Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG

Beschwerdebefugnis: Möglicherweise in geltend gemachtem Grundrecht selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt

  1. Möglichkeit der Verletzung eines geltend gemachten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts, Art. 94 I Nr. 4a, § 90 I BVerfGG
    • Privatrechtlicher Streitigkeit: Mittelbare Grundrechtsdrittwirkung
    • Formulierungsbeispiel: „X beruft sich auf die Verletzung seines Grundrechts [der Berufsfreiheit, Art. 12 I GG]. Es ist auch durchaus möglich, dass er durch [die Norm / das Urteil] darin verletzt wurde.
  2. Gegenwärtige unmittelbare Selbstbetroffenheit
    1. Selbst: Eigene Rechte oder Prozessstandschaft (keine Popularklagen)
    2. Gegenwärtig: Wenn schon oder noch betroffen; Ausnahme: Gesetz zwingt Adressaten zu nicht mehr korrigierbaren Entscheidung
    3. Unmittelbarkeit: Grundrechtseinschränkende Wirkung ohne weiteren Vollzugsakt
      • Bei Gesetz nur wenn „self-executing-Gesetz“: Selbstausführend, insb. Gebot / Verbot
        • Ausnahme Strafgesetze und Ordnungswidrigkeitengesetze: Da aufgrund der erheblichen Konsequenzen unzumutbar, sich im Vertrauen auf Verfassungswidrigkeit einem solchen Verfahren auszusetzen

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