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Schutz vor Arbeitszwang und Zwangsarbeit, Art. 12 II, III GG
1.Verstehen
Schutz vor Arbeitszwang und Zwangsarbeit, Art. 12 II, III GG
Schutz vor Arbeitszwang und Zwangsarbeit, Art. 12 II, III GG: Sichert die individuelle Arbeits- und Willensautonomie: Niemand soll zu einem bestimmten Job gedrängt oder zu Arbeitsleistungen genötigt werden
Spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Rechtsgeschichte: Reaktion auf Vorkommnisse während der NS-Zeit; z.B staatlich verordneter "Reichsarbeitsdienst" (RAD) zur ideologischen Erziehung zur „Volksgemeinschaft“ und paramilitärischen Ausbildung; z.B. Ausbeutung von bis zu 13 Millionen zivilen Zwangsarbeitern, Kriegsgefangenen und Häftlingen während des zweiten Weltkrieges
2.Wiederholen
Was ist die Funktion des Schutzes vor Arbeitszwang und Zwangsarbeit?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Ein Gesetzentwurf will alle 18- bis 25-Jährigen zu einem sechsmonatigen Pflichtdienst in einer staatlichen Einrichtung verpflichten. Welche Aussagen zu Art. 12 Abs. 2, 3 GG treffen zu?
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