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Schutz vor Arbeitszwang und Zwangsarbeit, Art. 12 II, III GG

Schutz vor Arbeitszwang und ZwangsarbeitArbeitszwangZwangsarbeit
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was ist die Funktion des Schutzes vor Arbeitszwang und Zwangsarbeit?

Merke

Schutz vor Arbeitszwang und Zwangsarbeit, Art. 12 II, III GG: Sichert die individuelle Arbeits- und Willensautonomie: Niemand soll zu einem bestimmten Job gedrängt oder zu Arbeitsleistungen genötigt werden

  • Spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
  • Rechtsgeschichte: Reaktion auf Vorkommnisse während der NS-Zeit

Was schützt der Schutz vor Arbeitszwang und Zwangsarbeit?

Merke

Sachlicher Schutzbereich

  • Schutz vor Arbeitszwang, Art. 12 II GG: Staatliche Zuweisung einer bestimmten Arbeit/Tätigkeit; Erfüllung rechtlicher Pflichten des Staates
  • Schutz vor Zwangsarbeit, Art. 12 III GG: Schutz vor Arbeitsleistungen unter Zwang (körperlich oder psychisch) unabhängig vom konkreten Beruf; vornehmlich punitiver Charakter
  • Ausnahme: Herkömmliche allgemeine, für alle gleiche öffentlichen Dienstleistungspflicht
    • Herkömmlich: Nicht in der NS-Zeit eingeführt
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Wen schützt der Schutz vor Arbeitszwang und Zwangsarbeit?

Merke

Persönlicher Schutzbereich

  • Deutschengrundrecht
    • Berufsfreiheit: Deutschengrundrecht
  • Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar

Was ist die Voraussetzung eines Eingriffs in den Schutz vor Arbeitszwang und Zwangsarbeit?

Merke

Eingriff: Menschen ohne Zustimmung hoheitlich herangezogen zu bestimmter Arbeit, wobei Arbeit Hauptpflicht ist

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Ziad T.

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