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Schutz vor Arbeitszwang und Zwangsarbeit, Art. 12 II, III GG
Schutz vor Arbeitszwang und ZwangsarbeitArbeitszwangZwangsarbeit
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten
Was ist die Funktion des Schutzes vor Arbeitszwang und Zwangsarbeit?
Merke
Schutz vor Arbeitszwang und Zwangsarbeit, Art. 12 II, III GG: Sichert die individuelle Arbeits- und Willensautonomie: Niemand soll zu einem bestimmten Job gedrängt oder zu Arbeitsleistungen genötigt werden
- Spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
- Rechtsgeschichte: Reaktion auf Vorkommnisse während der NS-Zeit
Was schützt der Schutz vor Arbeitszwang und Zwangsarbeit?
Merke
Sachlicher Schutzbereich
- Schutz vor Arbeitszwang, Art. 12 II GG: Staatliche Zuweisung einer bestimmten Arbeit/Tätigkeit; Erfüllung rechtlicher Pflichten des Staates
- Schutz vor Zwangsarbeit, Art. 12 III GG: Schutz vor Arbeitsleistungen unter Zwang (körperlich oder psychisch) unabhängig vom konkreten Beruf; vornehmlich punitiver Charakter
- Ausnahme: Herkömmliche allgemeine, für alle gleiche öffentlichen Dienstleistungspflicht
- Herkömmlich: Nicht in der NS-Zeit eingeführt
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Wen schützt der Schutz vor Arbeitszwang und Zwangsarbeit?
Merke
Persönlicher Schutzbereich
- Deutschengrundrecht
- Berufsfreiheit: Deutschengrundrecht
- Menschenrecht: Seinem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar
Was ist die Voraussetzung eines Eingriffs in den Schutz vor Arbeitszwang und Zwangsarbeit?
Merke
Eingriff: Menschen ohne Zustimmung hoheitlich herangezogen zu bestimmter Arbeit, wobei Arbeit Hauptpflicht ist
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Ziad T.
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