Auszug

Diebstahl, § 242 I StGB

Haus- und FamiliendiebstahlDiebstahl geringwertiger Sachen

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Diebstahl, § 242 I StGB

Teilweise Erfordernis des Strafantrags

  • Als Strafprozessvoraussetzung am Schluss im Prüfungsschema prüfen (nach der Schuld)
  • Diebstahl geringwertiger Sachen, § 248a StGB: Unter 50€
    • Maßgeblich objektiver Wert, persönliche Verhältnisse allenfalls untergeordnet
    • Wenn kein messbarer Wert, z.B. Gerichtsakten, Scheckformular, Führerscheine nicht geringwertig, wenn Wert für Dieb in den mit Sachherrschaft verknüpften funktionellen Möglichkeiten liegt
    • Relatives Antragsdelikt
  • Haus- und Familiendiebstahl, § 247 StGB: z.B. auch noch Ex-Schwiegermutter umfasst
    • Absolutes Antragsdelikt

2.
Wiederholen

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