Auszug
- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Diebstahl und ähnliche Delikte
Diebstahl, § 242 I StGB
Haus- und FamiliendiebstahlDiebstahl geringwertiger Sachen
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Diebstahl, § 242 I StGB
Teilweise Erfordernis des Strafantrags
- Als Strafprozessvoraussetzung am Schluss im Prüfungsschema prüfen (nach der Schuld)
- Diebstahl geringwertiger Sachen, § 248a StGB: Unter 50€
- Maßgeblich objektiver Wert, persönliche Verhältnisse allenfalls untergeordnet
- Wenn kein messbarer Wert, z.B. Gerichtsakten, Scheckformular, Führerscheine nicht geringwertig, wenn Wert für Dieb in den mit Sachherrschaft verknüpften funktionellen Möglichkeiten liegt
- Relatives Antragsdelikt
- Haus- und Familiendiebstahl, § 247 StGB: z.B. auch noch Ex-Schwiegermutter umfasst
- Absolutes Antragsdelikt
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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