- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Struktur und Grundzüge des Verwaltungsprozessrechts
Prüfung auf Ermessensfehler, § 114 1 VwGO
1.Verstehen
Prüfung auf Ermessensfehler, § 114 1 VwGO
Ermessensfehler
Ermessensnichtgebrauch / Ermessensausfall (fehlerhaftes Zustandekommen): Keine Erwägungen, z.B. weil irrtümlich gebundene Entscheidung angenommen („Die Sachlage verpflichtet uns […]“); Ermessensvorschriften vermitteln kein Recht, sondern eine Pflicht zur Ermessensausübung
Unschädlich nur, wenn im konkreten Fall Ermessensreduktion auf Null vorläge
Ermessensfehlgebrauch (fehlerhaftes Zustandekommen): Sachfremde Erwägungen (nicht gesetzlichem Zweck entsprechende)
Ermessensdefizit: Sachgerechte Kriterien nicht herangezogen
Ermessensdisproportionalität: Unvertretbar gewichtet
Wenn Gründe angegeben hier besonders sorgfältig prüfen
Ermessensüberschreitung (fehlerhaftes Ergebnis): Gesetzlicher Rahmen überschritten oder im Einzelfall innerhalb dessen Überschreitung des Zulässigen (übertriebene Reaktion)
2.Wiederholen
Welche Arten von Ermessensfehlern unterscheidet man?
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