- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Struktur und Grundzüge des Verwaltungsprozessrechts
Prüfung auf Ermessensfehler, § 114 1 VwGO
Prüfung auf ErmessensfehlerErmessensfehlerNachschieben von Gründen
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Wie werden Ermessensentscheidungen der Verwaltung gerichtlich überprüft?
Merke
Prüfung auf Ermessensfehler, § 114 1 VwGO: Gerichtliche Prüfung von Ermessensentscheidungen gem. § 40 VwVfG
- Nur eingeschränkte Prüfung auf Ermessensfehler, § 114 1 VwGO: Gericht prüft nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde
- Verbot der Ermessenssubstitution: Keine eigene Ermessensausübung durch das Gericht; Ermessen des Gerichts darf nicht Behördenermessen ersetzen
Welche Arten von Ermessensfehlern unterscheidet man?
Merke
Ermessensfehler
- Ermessensnichtgebrauch / Ermessensausfall (fehlerhaftes Zustandekommen): Keine Erwägungen, z.B. weil irrtümlich gebundene Entscheidung angenommen („Die Sachlage verpflichtet uns […]“); Ermessensvorschriften vermitteln kein Recht, sondern eine Pflicht zur Ermessensausübung
- Unschädlich nur, wenn im konkreten Fall Ermessensreduktion auf Null vorläge
- Ermessensfehlgebrauch (fehlerhaftes Zustandekommen): Sachfremde Erwägungen (nicht gesetzlichem Zweck entsprechende)
- Ermessensdefizit: Sachgerechte Kriterien nicht herangezogen
- Ermessensdisproportionalität: Unvertretbar gewichtet
- Wenn Gründe angegeben hier besonders sorgfältig prüfen
- Ermessensüberschreitung (fehlerhaftes Ergebnis): Gesetzlicher Rahmen überschritten oder im Einzelfall innerhalb dessen Überschreitung des Zulässigen (übertriebene Reaktion)
Wie müssen Ermessensentscheidungen begründet werden?
Merke
Erwägungen in Begründung anzugeben, § 39 I 3 VwVfG: Objektiv nachprüfbar und dokumentiert (z.B. Aktenvermerke)
- Ergänzung (Nachschieben von Gründen), § 114 2 VwGO: Ergänzung unzureichender Ermessensausübung
- Keine vollständig neue Ausübung des Ermessens (z.B. bei Ermessensnichtgebrauch): Nachgeschobene Erwägungen müssen (zumindest im Ansatz) bereits bei Erlass vorgelegen haben und Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändern
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