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Prüfung auf Ermessensfehler, § 114 1 VwGO

Prüfung auf ErmessensfehlerErmessensfehlerNachschieben von Gründen
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Wie werden Ermessensentscheidungen der Verwaltung gerichtlich überprüft?

Merke

Prüfung auf Ermessensfehler, § 114 1 VwGO: Gerichtliche Prüfung von Ermessensentscheidungen gem. § 40 VwVfG

  • Nur eingeschränkte Prüfung auf Ermessensfehler, § 114 1 VwGO: Gericht prüft nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde
  • Verbot der Ermessenssubstitution: Keine eigene Ermessensausübung durch das Gericht; Ermessen des Gerichts darf nicht Behördenermessen ersetzen

Welche Arten von Ermessensfehlern unterscheidet man?

Merke

Ermessensfehler

  • Ermessensnichtgebrauch / Ermessensausfall (fehlerhaftes Zustandekommen): Keine Erwägungen, z.B. weil irrtümlich gebundene Entscheidung angenommen („Die Sachlage verpflichtet uns […]“); Ermessensvorschriften vermitteln kein Recht, sondern eine Pflicht zur Ermessensausübung
    • Unschädlich nur, wenn im konkreten Fall Ermessensreduktion auf Null vorläge
  • Ermessensfehlgebrauch (fehlerhaftes Zustandekommen): Sachfremde Erwägungen (nicht gesetzlichem Zweck entsprechende)
    • Ermessensdefizit: Sachgerechte Kriterien nicht herangezogen
    • Ermessensdisproportionalität: Unvertretbar gewichtet
    • Wenn Gründe angegeben hier besonders sorgfältig prüfen
  • Ermessensüberschreitung (fehlerhaftes Ergebnis): Gesetzlicher Rahmen überschritten oder im Einzelfall innerhalb dessen Überschreitung des Zulässigen (übertriebene Reaktion)

Wie müssen Ermessensentscheidungen begründet werden?

Merke

Erwägungen in Begründung anzugeben, § 39 I 3 VwVfG: Objektiv nachprüfbar und dokumentiert (z.B. Aktenvermerke)

  • Ergänzung (Nachschieben von Gründen), § 114 2 VwGO: Ergänzung unzureichender Ermessensausübung
    • Keine vollständig neue Ausübung des Ermessens (z.B. bei Ermessensnichtgebrauch): Nachgeschobene Erwägungen müssen (zumindest im Ansatz) bereits bei Erlass vorgelegen haben und Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändern

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