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Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit

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Aktualisiert vor 25 Tagen

Wie ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland aufgebaut?

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist gemäß § 2 VwGO dreistufig aufgebaut.

Auf der untersten Stufe steht das Verwaltungsgericht, abgekürzt VG. Die mittlere Instanz bildet das Oberverwaltungsgericht, abgekürzt OVG, das in einigen Bundesländern auch als Verwaltungsgerichtshof, abgekürzt VGH, bezeichnet wird. An der Spitze steht das Bundesverwaltungsgericht, abgekürzt BVerwG.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit gliedert sich also nach § 2 VwGO in drei Instanzen: VG, OVG beziehungsweise VGH und BVerwG.

Merke

Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit, § 2 VwGO

  • Verwaltungsgericht (VG)
  • Oberverwaltungsgericht (OVG) / Verwaltungsgerichtshof (VGH)
  • Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Wie sind die Instanzenzüge im Verwaltungsprozessrecht?

Innerhalb des dreistufigen Aufbaus der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es unterschiedliche Instanzenzüge, je nachdem, welche Art von Streitigkeit vorliegt.

Bei allgemeinen Streitigkeiten im Verwaltungsrechtsweg ist als erste Instanz das VG zuständig, § 45 VwGO. Als zweite Instanz folgt das OVG beziehungsweise der VGH, § 46 VwGO. Als dritte Instanz entscheidet das BVerwG, § 49 Nr. 1 VwGO. Dies ist der Regelfall, also etwa bei einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Baubehörde.

Anders liegt es bei Normenkontrollverfahren, Großprojekten und Vereinsverboten oberster Landesbehörden. Hier beginnt der Instanzenzug erst beim OVG beziehungsweise VGH als erster Instanz, §§ 47, 48 VwGO. Als zweite Instanz ist dann das BVerwG zuständig, § 49 Nr. 1 VwGO. Das VG wird hier also übersprungen.

Schließlich gibt es Fälle, in denen das BVerwG selbst als erste und einzige Instanz entscheidet, § 50 VwGO. Dies betrifft Bund-Länder-Streits nichtverfassungsrechtlicher Art sowie Vereinsverbote des Bundesinnenministers.

Die Instanzenzüge in der Verwaltungsgerichtsbarkeit variieren also je nach Streitgegenstand zwischen einem dreistufigen, einem zweistufigen und einem einstufigen Rechtsweg.

Merke

Instanzenzüge

  • Allgemeine Streitigkeiten im Verwaltungsrechtsweg
    1. Instanz VG, § 45 VwGO
    2. Instanz OVG / VGH, § 46 VwGO
    3. Instanz BVerwG, § 49 Nr. 1 VwGO
  • Normenkontrollverfahren, Großprojekte und Vereinsverbote oberster Landesbehörden
    1. Instanz OVG / VGH, §§ 47, 48 VwGO
    2. Instanz BVerwG, § 49 Nr. 1 VwGO
  • Bund-Länder-Streits nichtverfassungsrechtlicher Art, Vereinsverbote des Bundesinnenministers
    1. Instanz BVerwG, § 50 VwGO
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Welche Aufgaben und Zuständigkeiten hat das Verwaltungsgericht?

Das Verwaltungsgericht ist nach § 45 VwGO die umfassende erste Instanz für Streitigkeiten im Verwaltungsrechtsweg. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle verwaltungsrechtlichen Klagen zunächst beim VG erhoben werden, sofern nicht ausnahmsweise eine höhere Instanz erstinstanzlich zuständig ist.

Was den Instanzenzug betrifft, stehen gegen Entscheidungen des VG zwei Wege offen. Zunächst kann Berufung zum OVG beziehungsweise VGH eingelegt werden, § 46 VwGO. Gegen dessen Entscheidung ist dann die Revision zum BVerwG möglich, § 49 Nr. 1 VwGO. Daneben gibt es aber auch die Sprungrevision nach §§ 134, 135, 49 Nr. 2 VwGO. Diese ermöglicht es, direkt vom VG zum BVerwG zu gelangen, ohne vorher die Berufung zum OVG durchlaufen zu müssen. Die mittlere Instanz wird hier also übersprungen.

Als Spruchkörper entscheidet beim VG eine Kammer, § 5 Abs. 2 VwGO. Diese ist besetzt mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Allerdings ist nach § 5 Abs. 3 VwGO auch die Übertragung auf einen Einzelrichter möglich.

Das VG ist also nach § 45 VwGO die umfassende erste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit, gegen deren Entscheidungen Berufung oder Sprungrevision eingelegt werden kann.

Merke

Verwaltungsgericht (VG), § 45 VwGO

  • Umfassende erste Instanz für Streitigkeiten im Verwaltungsrechtsweg, § 45 VwGO

  • Instanzenzug

    • Berufung zum OVG / VGH, § 46 VwGO

    • Revision zum BVerwG, § 49 Nr. 1 VwGO

    • Auch Sprungrevision möglich, §§ 134, 135, 49 Nr. 2 VwGO: Direkt zum BVerwG ohne vorherige Berufung

  • Spruchkörper

    • Kammer, § 5 II VwGO: Drei Berufsrichter, zwei ehrenamtliche Richter

    • Übertragung auf Einzelrichter möglich, § 5 III VwGO

Wo befinden sich die Verwaltungsgerichte in deinem Bundesland?

Die Verwaltungsgerichte haben in den einzelnen Bundesländern jeweils feste Sitze, deren Anzahl sich nach der Größe und dem Bedarf des jeweiligen Landes richtet. Für deine Prüfung, insbesondere die mündliche Prüfung, solltest du dir merken, wo die Verwaltungsgerichte in deinem Bundesland ihren Sitz haben.

In Baden-Württemberg gibt es Verwaltungsgerichte in Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und Stuttgart. Bayern verfügt über besonders viele Standorte, nämlich in Ansbach, Augsburg, Bayreuth, München, Regensburg und Würzburg. Berlin und Brandenburg teilen sich die Verwaltungsgerichte in Berlin, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam. Bremen hat ein Verwaltungsgericht in Bremen, Hamburg eines in Hamburg. In Hessen befinden sich Verwaltungsgerichte in Darmstadt, Frankfurt a.M., Gießen, Kassel und Wiesbaden. Mecklenburg-Vorpommern hat Standorte in Schwerin und Greifswald. Niedersachsen ist mit Verwaltungsgerichten in Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück und Stade vertreten. Nordrhein-Westfalen hat Verwaltungsgerichte in Aachen, Arnsberg, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Köln, Minden und Münster. In Rheinland-Pfalz sitzen die Verwaltungsgerichte in Koblenz, Mainz, Neustadt an der Weinstraße und Trier. Das Saarland hat ein Verwaltungsgericht in Saarlouis. Sachsen verfügt über Standorte in Chemnitz, Dresden und Leipzig, Sachsen-Anhalt über solche in Halle und Magdeburg. Schleswig-Holstein hat ein Verwaltungsgericht in Schleswig. In Thüringen schließlich befinden sich Verwaltungsgerichte in Gera, Meiningen und Weimar.

Entscheidend ist also, dass du den Sitz der Verwaltungsgerichte in deinem eigenen Bundesland kennst.

Merke

Sitz der Verwaltungsgerichte in den verschiedenen Bundesländern

  • Merk dir nur, wo die Verwaltungsgerichte in deinem Bundesland ihren Sitz haben
  • BW: Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und Stuttgart
  • Bay: Ansbach, Augsburg, Bayreuth, München, Regensburg, Würzburg
  • Berl & Bbg: Berlin, Cottbus, Frankfurt (Oder), Potsdam
  • Brem: Bremen
  • Hbg: Hamburg
  • Hess: Darmstadt, Frankfurt a.M., Gießen, Kassel, Wiesbaden
  • MV: Schwerin, Greifswald
  • Nds: Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Stade
  • NRW: Aachen, Arnsberg, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Köln, Minden, Münster
  • RP: Koblenz, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Trier
  • Saar: Saarlouis
  • Sachs: Chemnitz, Dresden, Leipzig
  • SA: Halle, Magdeburg
  • SH: Schleswig
  • Thür: Gera, Meiningen, Weimar

Welche Aufgaben, Zuständigkeiten und Bezeichnungen hat das Oberverwaltungsgericht?

Das Oberverwaltungsgericht, abgekürzt OVG, trägt nicht in allen Bundesländern dieselbe Bezeichnung. In den meisten Bundesländern heißt es Oberverwaltungsgericht. In Baden-Württemberg, Bayern und Hessen wird es hingegen als „Verwaltungsgerichtshof", abgekürzt VGH, bezeichnet. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 184 VwGO, der den Ländern gestattet zu bestimmen, dass das OVG als VGH bezeichnet wird. So hat etwa Baden-Württemberg von dieser Möglichkeit in § 1 Abs. 1 S. 1 AGVwGO BW Gebrauch gemacht. Inhaltlich besteht zwischen OVG und VGH kein Unterschied – es handelt sich um dasselbe Gericht, nur mit unterschiedlichem Namen.

Was die Aufgaben und Zuständigkeiten angeht, nimmt das OVG beziehungsweise der VGH eine Doppelrolle ein. Zum einen fungiert es nach § 46 VwGO als zweite Instanz in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, entscheidet also über Berufungen gegen Urteile des VG. Zum anderen ist es nach §§ 47, 48 VwGO selbst erste Instanz für Normenkontrollverfahren, Großprojekte und Vereinsverbote oberster Landesbehörden.

Im Instanzenzug ist gegen Entscheidungen des OVG die Revision zum BVerwG möglich, § 49 Nr. 1 VwGO.

Was die Spruchkörper betrifft, entscheidet das OVG in Senaten, die grundsätzlich mit drei Berufsrichtern besetzt sind, § 9 Abs. 2 VwGO. Anders als beim VG wirken hier also keine ehrenamtlichen Richter mit.

Das OVG beziehungsweise der VGH ist somit sowohl zweite Instanz als auch in bestimmten Fällen erste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei gegen seine Entscheidungen die Revision zum BVerwG statthaft ist.

Merke

Oberverwaltungsgericht (OVG) / Verwaltungsgerichtshof (VGH)

  • Bezeichnung: Unterschiedliche Bezeichnungen des OVG je nach Bundesland

    • In den meisten Bundesländern: Oberverwaltungsgericht (OVG)

    • In Baden-Württemberg, Bayern und Hessen, § 184 VwGO: Bezeichnung des OVG als „Verwaltungsgerichtshof“ (VGH); Länder können gem. § 184 VwGO bestimmen, dass OVG als VGH bezeichnet wird, z.B. in Baden-Württemberg in § 1 I 1 AGVwGO BW

  • Zweite Instanz in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, § 46 VwGO

  • Erste Instanz für Normenkontrollverfahren, Großprojekte und Vereinsverbote oberster Landesbehörden, §§ 47, 48 VwGO

  • Instanzenzug: Revision zum BVerwG, § 49 Nr. 1 VwGO

  • Spruchkörper: Senate mit grds. drei Berufsrichtern, § 9 II VwGO

Wo befindet sich das Oberverwaltungsgericht in deinem Bundesland?

Jedes Bundesland hat ein Oberverwaltungsgericht beziehungsweise einen Verwaltungsgerichtshof mit einem bestimmten Sitz. Für Klausur und Hausarbeit solltest du dir merken, wo das OVG beziehungsweise der VGH in deinem Bundesland seinen Sitz hat.

In Baden-Württemberg heißt das Gericht Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und hat seinen Sitz in Mannheim, § 1 Abs. 1 AGVwGO. Bayern hat den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, Art. 1 Abs. 1 S. 1 AGVwGO. Berlin und Brandenburg teilen sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin, § 1 Abs. 1 AGVwGO. Bremen verfügt über das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Art. 1 AGVwGO. Hamburg hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, § 1 Abs. 2 AGVwGO. In Hessen sitzt der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel, § 1 Abs. 1 AGVwGO. Mecklenburg-Vorpommern hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald, § 9 Abs. 1 GStrukG. Niedersachsen verfügt über das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, § 74 Abs. 1 NJG. In Nordrhein-Westfalen befindet sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster, § 16 JustG NRW. Rheinland-Pfalz hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, § 2 Abs. 1 GerOrgG. Im Saarland sitzt das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis, § 1 Abs. 2, Abs. 3 AGVwGO. Sachsen hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen, § 2 Abs. 1 SächsJG. In Sachsen-Anhalt befindet sich das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg, § 1 Abs. 2 AG VwGO LSA. Schleswig-Holstein verfügt über das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in Schleswig, § 1 Abs. 2 AGVwGO. Thüringen schließlich hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar, § 1 Abs. 3 ThürAGVwGO.

Entscheidend ist, dass du die unterschiedlichen Bezeichnungen des OVG kennst und dir den Sitz des OVG beziehungsweise VGH in deinem eigenen Bundesland merkst.

Merke

Sitz des OVG / VGH in den verschiedenen Bundesländern

  • Merk dir nur, wo das OVG / der VGH in deinem Bundesland seinen Sitz hat
  • BW: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg inMannheim, § 1 I AGVwGO
  • Bay: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof in München, Art. 1 I 1 AGVwGO
  • Berl & Bbg: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Berlin, § 1 I AGVwGO
  • Brem: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Art. 1 AGVwGO
  • Hbg: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, § 1 II AGVwGO
  • Hess: Hessischer Verwaltungsgerichtshof in Kassel, § 1 I AGVwGO
  • MV: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald, § 9 I GStrukG
  • Nds: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, § 74 I NJG
  • NRW: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster, § 16 JustG NRW
  • RP: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, § 2 I GerOrgG
  • Saar: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis, § 1 II, III AGVwGO
  • Sachs: Sächsisches Oberverwaltungsgericht in Bautzen, § 2 I SächsJG
  • SA: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg, § 1 II AG VwGO LSA
  • SH: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht in Schleswig, § 1 II AGVwGO
  • Thür: Thüringer Oberverwaltungsgerich in Weimar, § 1 III ThürAGVwGO.

Welche Aufgaben und Zuständigkeiten hat das Bundesverwaltungsgericht?

Das Bundesverwaltungsgericht, abgekürzt BVerwG oder auch BVG, bildet die oberste Stufe der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Es ist vor allem als Revisionsinstanz bekannt, fungiert aber in bestimmten Fällen auch selbst als erste und zugleich letzte Instanz. Diese erstinstanzliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 50 VwGO und betrifft beispielsweise Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Ländern oder Vereinsverbote des Bundesinnenministers. In solchen Fällen gibt es keinen weiteren Instanzenzug, das BVerwG entscheidet also abschließend.

Seinen Sitz hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 2 VwGO in Leipzig.

Was die Spruchkörper angeht, entscheidet das BVerwG in Senaten, die grundsätzlich mit drei Berufsrichtern besetzt sind, § 10 Abs. 2 VwGO.

Das Bundesverwaltungsgericht ist also nicht nur Revisionsinstanz, sondern nach § 50 VwGO in bestimmten Fällen auch erste und letzte Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Merke

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG / BVG)

  • Erste Instanz (und letzte) z.B. für Bund-Länder-Streits nichtverfassungsrechtlicher Art, Vereinsverbote des Bundesinnenministers, § 50 VwGO
  • Sitz in Leipzig, § 2 VwGO
  • Spruchkörper: Senate mit grds. drei Berufsrichtern, § 10 II VwGO

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