- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Struktur und Grundzüge des Verwaltungsprozessrechts
Konkurrentenklage
KonkurrentenklageMitbewerberklageVielzahl von Vergabeplätzen
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Was versteht man unter einer Konkurrentenklage?
Merke
Konkurrentenklage: Klage eines unterlegenen Bewerbers gegen die Auswahlentscheidung eines Dienstherrn zur Besetzung eines öffentlichen Amtes; zur Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 II GG
- Defensive Konkurrentenklage / negative Konkurrentenklage: Konkurrent wehrt sich gegen Begünstigung eines anderen ohne eigene Begünstigung zu fordern
- Anfechtungsklage ausreichend
- Positive Konkurrentenklage / offensive Konkurrentenklage: Kläger begehrt selbst Begünstigung
- Regelfall
- Insb. Mitbewerberklage: Zulassung des einen verhindert Zulassung des anderen
- Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage zu erheben: Anfechtung der Drittbegünstigung und Verpflichtung zur eigenen Begünstigung begehrt; Ziel nicht einzeln zu erreichen
- Jedoch regelmäßig nur ein Vorverfahren da entweder Widerspruch laiengünstig auszulegen als Widerspruch gegen beide oder entbehrlich, weil Zweck schon erreicht wurde weil auf derselben Ermessensentscheidung beruht und deshalb gem. Art. 19 IV GG nicht noch einmal zu überprüfen
- Beide Klagefristen beginnen dann mit Zustellung des Widerspruchsbescheids
Muss bei einer Mitbewerberklage mit einer Vielzahl von Vergabeplätzen jeder drittbegünstigende Bescheid angefochten werden?
Merke
Mitbewerberklage mit Vielzahl von Vergabeplätzen: z.B. Platz an Universität
- Bei Mitbewerberklage mit Vielzahl von Vergabeplätzen Anfechtungsklage nicht praktikabel, Verpflichtungsklage ausreichend
- Wegen effektivem Rechtsschutz, Art. 19 IV GG, nicht zumutbar zusätzlich jeden einzelnen Zulassungsbescheid anzufechten; Kläger kennt oft andere Begünstigte nicht
Was bedeutet das Prinzip der Ämterstabilität?
Merke
Bei Beförderung eines Beamten gilt Prinzip der Ämterstabilität
- hM, Prinzip der Ämterstabilität: Bei Beförderung eines Beamten keine Anfechtbarkeit des Verwaltungsakt durch Konkurrenten, da Regelungen über Rücknahme von Beförderung (z.B. in § 14 LBG BW) abschließende Spezialregelung
- Vertrauensschutz; Beförderung löst Kette weiterer Beförderungen aus, um frei gewordene Stelle zu besetzen, Rückabwicklung nicht zumutbar; Funktionsfähigkeit der Verwaltung erfordert nicht mit Instabilität zu erreichen
- Ernennung des Konkurrenten endgültig, nur Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO, in Betracht (vor der Ernennung vorbeugender Rechtsschutz)
Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv
Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik
Könnte dich auch interessieren
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Öffentliches Recht und zum Thema Verwaltungsprozessrecht.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
Z
© 2023 Jurahilfe.de. Alle Rechte vorbehalten.
