- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Struktur und Grundzüge des Verwaltungsprozessrechts
Konkurrentenklage
Was versteht man unter einer Konkurrentenklage?
Die Konkurrentenklage ist die Klage eines unterlegenen Bewerbers gegen die Auswahlentscheidung eines Dienstherrn zur Besetzung eines öffentlichen Amtes. Sie dient der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG, der jedem Bewerber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt. Innerhalb der Konkurrentenklage wird zwischen zwei Grundformen unterschieden.
Die erste Form ist die defensive Konkurrentenklage, auch negative Konkurrentenklage genannt. Hier wehrt sich der Konkurrent gegen die Begünstigung eines anderen, ohne selbst eine eigene Begünstigung zu fordern. Er möchte also lediglich verhindern, dass der Mitbewerber die Stelle bekommt, ohne zugleich zu verlangen, dass er selbst ernannt wird. In dieser Konstellation ist eine Anfechtungsklage ausreichend, da es dem Kläger nur um die Beseitigung der zugunsten des Konkurrenten ergangenen Entscheidung geht.
Die zweite Form ist die positive Konkurrentenklage, auch offensive Konkurrentenklage genannt. Hier begehrt der Kläger selbst die Begünstigung. Dies ist der Regelfall der Konkurrentenklage in der Praxis, aber auch in Klausur und Hausarbeit. Insbesondere handelt es sich dabei um die sogenannte Mitbewerberklage, bei der die Zulassung des einen die Zulassung des anderen verhindert, etwa weil nur eine einzige Beförderungsstelle zur Verfügung steht. In dieser Konstellation sind eine Anfechtungsklage und eine Verpflichtungsklage zu erheben. Der Kläger begehrt nämlich einerseits die Anfechtung der Drittbegünstigung und andererseits die Verpflichtung zur eigenen Begünstigung. Keines dieser Ziele lässt sich einzeln erreichen, denn die bloße Aufhebung der Ernennung des Konkurrenten verschafft dem Kläger noch nicht die Stelle, und die Verpflichtung zur eigenen Ernennung scheitert, solange die Stelle durch den Konkurrenten besetzt ist.
Trotz der Notwendigkeit zweier Klagearten ist jedoch regelmäßig nur ein Vorverfahren erforderlich. Dies wird damit begründet, dass der Widerspruch entweder laiengünstig auszulegen ist, nämlich als Widerspruch sowohl gegen die Drittbegünstigung als auch gegen die Ablehnung der eigenen Bewerbung, oder dass ein gesondertes zweites Vorverfahren entbehrlich ist, weil dessen Zweck schon erreicht wurde. Da beide Entscheidungen auf derselben Ermessensentscheidung beruhen, muss diese gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht noch einmal gesondert im Vorverfahren überprüft werden. Beide Klagefristen beginnen dann mit Zustellung des Widerspruchsbescheids.
Die Konkurrentenklage sichert also den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und ist im Regelfall als positive Konkurrentenklage ausgestaltet, bei der Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage gemeinsam erhoben werden müssen, um sowohl die Drittbegünstigung zu beseitigen als auch die eigene Begünstigung zu erlangen.
Konkurrentenklage: Klage eines unterlegenen Bewerbers gegen die Auswahlentscheidung eines Dienstherrn zur Besetzung eines öffentlichen Amtes; zur Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 II GG
- Defensive Konkurrentenklage / negative Konkurrentenklage: Konkurrent wehrt sich gegen Begünstigung eines anderen ohne eigene Begünstigung zu fordern
- Anfechtungsklage ausreichend
- Positive Konkurrentenklage / offensive Konkurrentenklage: Kläger begehrt selbst Begünstigung
- Regelfall
- Insb. Mitbewerberklage: Zulassung des einen verhindert Zulassung des anderen
- Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage zu erheben: Anfechtung der Drittbegünstigung und Verpflichtung zur eigenen Begünstigung begehrt; Ziel nicht einzeln zu erreichen
- Jedoch regelmäßig nur ein Vorverfahren da entweder Widerspruch laiengünstig auszulegen als Widerspruch gegen beide oder entbehrlich, weil Zweck schon erreicht wurde weil auf derselben Ermessensentscheidung beruht und deshalb gem. Art. 19 IV GG nicht noch einmal zu überprüfen
- Beide Klagefristen beginnen dann mit Zustellung des Widerspruchsbescheids
Muss bei einer Mitbewerberklage mit einer Vielzahl von Vergabeplätzen jeder drittbegünstigende Bescheid angefochten werden?
Bei einer Mitbewerberklage mit einer Vielzahl von Vergabeplätzen stellt sich die Frage, ob der übergangene Bewerber tatsächlich jeden einzelnen drittbegünstigenden Bescheid anfechten muss. Denke etwa an die Vergabe von Studienplätzen an einer Universität: Hier werden nicht selten hunderte Zulassungsbescheide an Mitbewerber verschickt. Müsste der abgelehnte Bewerber nun jeden dieser Bescheide im Wege der Anfechtungsklage angreifen, wäre dies schlicht nicht praktikabel. Daher ist bei einer Mitbewerberklage mit einer Vielzahl von Vergabeplätzen eine Verpflichtungsklage ausreichend, ohne dass es zusätzlich der Anfechtung sämtlicher Drittbegünstigungen bedarf. Diese Ansicht ist vorzugswürdig, denn der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es, dem Kläger nicht zuzumuten, zusätzlich jeden einzelnen Zulassungsbescheid anzufechten. Hinzu kommt, dass der Kläger die anderen Begünstigten häufig gar nicht kennt und daher schon rein tatsächlich nicht in der Lage wäre, deren Bescheide gezielt anzugreifen. Bei einer Mitbewerberklage mit einer Vielzahl von Vergabeplätzen genügt also die Verpflichtungsklage auf eigene Zulassung, weil Art. 19 Abs. 4 GG die zusätzliche Anfechtung jedes einzelnen Drittbescheids als unzumutbar ausschließt.
Mitbewerberklage mit Vielzahl von Vergabeplätzen: z.B. Platz an Universität
- Bei Mitbewerberklage mit Vielzahl von Vergabeplätzen Anfechtungsklage nicht praktikabel, Verpflichtungsklage ausreichend
- Wegen effektivem Rechtsschutz, Art. 19 IV GG, nicht zumutbar zusätzlich jeden einzelnen Zulassungsbescheid anzufechten; Kläger kennt oft andere Begünstigte nicht
Was bedeutet das Prinzip der Ämterstabilität?
Bei der Beförderung eines Beamten gilt das Prinzip der Ämterstabilität. Dieses Prinzip besagt nach der herrschenden Meinung, dass bei der Beförderung eines Beamten keine Anfechtbarkeit des Verwaltungsakts durch den unterlegenen Konkurrenten besteht. Begründet wird dies damit, dass die Regelungen über die Rücknahme von Beförderungen, wie etwa § 14 LBG BW, eine abschließende Spezialregelung darstellen. Der Gesetzgeber hat also bewusst eigenständig geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Beförderung rückgängig gemacht werden kann, sodass daneben kein Raum für eine Anfechtung durch den Konkurrenten bleibt.
Diese Auffassung ist vorzugswürdig. Dafür spricht zunächst der Vertrauensschutz des beförderten Beamten, der sich auf den Bestand seiner Ernennung verlassen können muss. Darüber hinaus löst eine Beförderung regelmäßig eine Kette weiterer Beförderungen aus, um die durch den Aufstieg frei gewordene Stelle zu besetzen. Die Rückabwicklung dieser gesamten Beförderungskette wäre schlicht nicht zumutbar. Schließlich erfordert auch die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, dass einmal vorgenommene Beförderungen nicht mit Instabilität belastet werden.
Aus dem Prinzip der Ämterstabilität folgt, dass die Ernennung des Konkurrenten endgültig ist. Dem unterlegenen Bewerber steht nach erfolgter Ernennung daher nur eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in Betracht, mit der er die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung feststellen lassen kann. Vor der Ernennung hingegen muss der übergangene Bewerber vorbeugenden Rechtsschutz suchen, um die Ernennung des Konkurrenten noch zu verhindern, denn sobald die Ernennung vollzogen ist, kann sie wegen der Ämterstabilität nicht mehr beseitigt werden.
Das Prinzip der Ämterstabilität bewirkt also, dass eine einmal vollzogene Beförderung vom Konkurrenten nicht mehr angefochten werden kann und ihm nach der Ernennung nur noch die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO bleibt.
Bei Beförderung eines Beamten gilt Prinzip der Ämterstabilität
- hM, Prinzip der Ämterstabilität: Bei Beförderung eines Beamten keine Anfechtbarkeit des Verwaltungsakt durch Konkurrenten, da Regelungen über Rücknahme von Beförderung (z.B. in § 14 LBG BW) abschließende Spezialregelung
- Vertrauensschutz; Beförderung löst Kette weiterer Beförderungen aus, um frei gewordene Stelle zu besetzen, Rückabwicklung nicht zumutbar; Funktionsfähigkeit der Verwaltung erfordert nicht mit Instabilität zu erreichen
- Ernennung des Konkurrenten endgültig, nur Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO, in Betracht (vor der Ernennung vorbeugender Rechtsschutz)
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