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Konkurrentenklage

KonkurrentenklageMitbewerberklageVielzahl von Vergabeplätzen
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter einer Konkurrentenklage?

Merke

Konkurrentenklage: Klage eines unterlegenen Bewerbers gegen die Auswahlentscheidung eines Dienstherrn zur Besetzung eines öffentlichen Amtes; zur Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 II GG

  • Defensive Konkurrentenklage / negative Konkurrentenklage: Konkurrent wehrt sich gegen Begünstigung eines anderen ohne eigene Begünstigung zu fordern
    • Anfechtungsklage ausreichend
  • Positive Konkurrentenklage / offensive Konkurrentenklage: Kläger begehrt selbst Begünstigung
    • Regelfall
    • Insb. Mitbewerberklage: Zulassung des einen verhindert Zulassung des anderen
    • Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage zu erheben: Anfechtung der Drittbegünstigung und Verpflichtung zur eigenen Begünstigung begehrt; Ziel nicht einzeln zu erreichen
    • Jedoch regelmäßig nur ein Vorverfahren da entweder Widerspruch laiengünstig auszulegen als Widerspruch gegen beide oder entbehrlich, weil Zweck schon erreicht wurde weil auf derselben Ermessensentscheidung beruht und deshalb gem. Art. 19 IV GG nicht noch einmal zu überprüfen
    • Beide Klagefristen beginnen dann mit Zustellung des Widerspruchsbescheids

Muss bei einer Mitbewerberklage mit einer Vielzahl von Vergabeplätzen jeder drittbegünstigende Bescheid angefochten werden?

Merke

Mitbewerberklage mit Vielzahl von Vergabeplätzen: z.B. Platz an Universität

  • Bei Mitbewerberklage mit Vielzahl von Vergabeplätzen Anfechtungsklage nicht praktikabel, Verpflichtungsklage ausreichend
    • Wegen effektivem Rechtsschutz, Art. 19 IV GG, nicht zumutbar zusätzlich jeden einzelnen Zulassungsbescheid anzufechten; Kläger kennt oft andere Begünstigte nicht

Was bedeutet das Prinzip der Ämterstabilität?

Merke

Bei Beförderung eines Beamten gilt Prinzip der Ämterstabilität

  • hM, Prinzip der Ämterstabilität: Bei Beförderung eines Beamten keine Anfechtbarkeit des Verwaltungsakt durch Konkurrenten, da Regelungen über Rücknahme von Beförderung (z.B. in § 14 LBG BW) abschließende Spezialregelung
    • Vertrauensschutz; Beförderung löst Kette weiterer Beförderungen aus, um frei gewordene Stelle zu besetzen, Rückabwicklung nicht zumutbar; Funktionsfähigkeit der Verwaltung erfordert nicht mit Instabilität zu erreichen
      • Ernennung des Konkurrenten endgültig, nur Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO, in Betracht (vor der Ernennung vorbeugender Rechtsschutz)
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Ziad T.

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