- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Aufbau der Grunddeliktarten
Versuchtes Delikt, §§ 22, 23 I StGB
1.Verstehen
Versuchtes Delikt, §§ 22, 23 I StGB
Versuchsdelikt: Täter fasst den Entschluss, eine Straftat zu begehen, unternimmt auch eine Handlung, aber verursacht nicht den (vollständigen) Erfolg; quasi „Vorsatz ohne Erfolg“
- Normzitat des Versuchsdelikts: Hinter der Strafnorm werden die §§ 22, 23 I StGB angefügt; z.B. versuchte Körperverletzung gem. §§ 223 I, 22, 23 I StGB
- Versuch trotz Erfolg möglich: Auch wenn der Erfolg am Ende eintritt, aber nicht kausal und objektiv zurechenbar durch die Handlung des Täters verursacht wurde, scheitert das Vollendungsdelikt bei der Kausalität oder objektiven Zurechnung und es ist ein Versuch zu prüfen; z.B. T versucht, O zu erwürgen, aber O stirbt währenddessen durch eine zuvor erfolge Selbstinjektion von Gift (Suizid)
2.Wiederholen
Was versteht man unter einem Versuch?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T möchte O verletzen, aber es misslingt, da der O ihn mühelos abwehrt. Welche Aussagen treffen zu?
Zeuge Z sagt vor Gericht objektiv die Wahrheit (der Angeklagte war wirklich unschuldig). Z glaubt aber irrtümlich, er lüge, und will den Angeklagten zu Unrecht entlasten. Als er aufgefordert wird, diese Aussage zu beschwören, leistet er den Eid in dem Bewusstsein, eine Lüge zu beschwören. Welche Aussagen treffen zu?
T möchte O töten und tritt heimlich von hinten an diesen heran, um ihn zu erwürgen. Er greift um die Kehle des O und drückt zu. Wenige Sekunden später stirbt O aufgrund einer Injektion tödlichen Gifts, das er sich zuvor selbst gespritzt hat, um Suizid zu begehen. Welche Aussagen treffen zu?
Zeuge Z hat vor Gericht bewusst falsch ausgesagt. Der Richter ordnet die Vereidigung an. Z hebt die Hand und spricht die Worte: „Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden...“. Dann stockt er, bekommt Angst vor der Strafe und sagt: „Nein, halt, ich habe gelogen.“ Er verweigert den weiteren Schwur. Wie ist das Verhalten zu bewerten?
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