- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
- Staatsorgane und Organteile
Bundeskanzler, Art. 63 ff. GG
Bundeskanzler
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Bundeskanzler, Art. 63 ff. GG
Bundeskanzler, Art. 63 ff. GG: Regierungsoberhaupt
- Dritter Rang in der Hierarchie politischer Ämter
- Wahl, Art. 63 GG: Durch Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten, Art. 63 I GG; mit absoluter Mehrheit („Kanzlermehrheit“), Art. 63 II 1 GG
- Aktueller Bundeskanzler
- Kompetenzen
- Richtlinienkompetenz, Art. 65 S. 1 GG („Kanzlerprinzip“)
- Organisationsgewalt: Zuschnitt der Ministerien und Vorschlag der Bundesminister, Art. 64 GG
- Konstruktives Misstrauensvotum, Art. 67 GG: Abwahl durch Bundestag nur, indem er gleichzeitig mit absoluter Mehrheit neuer Kanzler gewählt; Stabilität der Regierung gewährleistet
- Vertrauensfrage, Art. 68 GG: Bundeskanzler kann die Vertrauensfrage stellen (ggf. in Verbindung mit aktuellem Gesetzesvorhaben); verweigert der Bundestag die Mehrheit, kann der Bundespräsident den Bundestag auflösen; politisches Druckmittel des Bundeskanzlers
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