Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB

Fälschung technischer AufzeichnungenTechnische Aufzeichnung

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Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB

Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB: Fälschen technischer Aufzeichnungen oder Gebrauch gefälschter Aufzeichnungen zur Täuschung im Rechtsverkehr

  • Schutzzweck: Sicherheit und Zuverlässigkeit technischer Aufzeichnungen
  • Beispiel: z.B. Täter manipuliert die Messdaten eines digitalen Stromzählers, um einen geringeren Stromverbrauch vorzutäuschen
  • Technische Aufzeichnung erfordert, dass Gerät sie selbsttätig bewirkt, § 268 II StGB: Neue Information muss geräteautonom aufgezeichnet werden (z.B. Seismograf, Blitzer); Information muss auf abtrennbarem Medium aufgezeichnet werden (z.B. Papierstück, z.B. nicht Display des Geräts)
  • Auch durch Störung des Aufzeichnungsvorgangs, § 268 III StGB: An Gerät selbst Aufzeichnung manipuliert, nicht nur erhobene Daten (z.B. nicht Gegenblitzanlage oder Anti-Blitzfolie am Auto)

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Frage

Was versteht man unter der Fälschung technischer Aufzeichnungen?

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Frage 1

T klebt eine spezielle Reflexionsfolie auf das Kennzeichen seines Autos (sog. Anti-Blitz-Folie). Als er geblitzt wird, reflektiert die Folie das Licht so stark, dass das Kennzeichen auf dem Foto der Behörde weiß überstrahlt und unleserlich ist. Hat T eine technische Aufzeichnung gefälscht (§ 268 I oder III StGB)?

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Frage 2

T arbeitet im Labor. Er gibt erfundene Messwerte manuell über die Tastatur in den Computer ein, der diese dann speichert und ausdruckt. Der Ausdruck erweckt den Anschein, das Ergebnis einer automatischen Analyse zu sein. Hat T eine technische Aufzeichnung gefälscht?

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Frage 3

T möchte Stromkosten sparen. Er befestigt einen starken Magneten an seinem (mechanischen) Stromzähler. Der Magnet bremst die Drehscheibe im Inneren durch sein Magnetfeld ab, sodass der Zähler weniger verbrauchte Kilowattstunden anzeigt, als tatsächlich fließen. Liegt eine Fälschung technischer Aufzeichnungen vor?

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