Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Urkundendelikte
Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB
Fälschung technischer AufzeichnungenTechnische Aufzeichnung
1.Verstehen
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Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB
Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB: Fälschen technischer Aufzeichnungen oder Gebrauch gefälschter Aufzeichnungen zur Täuschung im Rechtsverkehr
- Schutzzweck: Sicherheit und Zuverlässigkeit technischer Aufzeichnungen
- Beispiel: z.B. Täter manipuliert die Messdaten eines digitalen Stromzählers, um einen geringeren Stromverbrauch vorzutäuschen
- Technische Aufzeichnung erfordert, dass Gerät sie selbsttätig bewirkt, § 268 II StGB: Neue Information muss geräteautonom aufgezeichnet werden (z.B. Seismograf, Blitzer); Information muss auf abtrennbarem Medium aufgezeichnet werden (z.B. Papierstück, z.B. nicht Display des Geräts)
- Auch durch Störung des Aufzeichnungsvorgangs, § 268 III StGB: An Gerät selbst Aufzeichnung manipuliert, nicht nur erhobene Daten (z.B. nicht Gegenblitzanlage oder Anti-Blitzfolie am Auto)
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