Ermessensentscheidung, § 40 VwVfG

Selbstbindung der Verwaltung

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Ermessensentscheidung, § 40 VwVfG

Selbstbindung der Verwaltung: Nach allgemeinem Gleichheitssatz, Art. 3 I GG, dürfen vergleichbare Personengruppen nicht ungleich behandelt werden

  • Voraussetzungen: Selbstbindung
    • Selbstbindung durch Verwaltungspraxis: Generelle Richtungsänderungen der Verwaltungspraxis aber möglich, sofern diese nicht missbräuchlich nur zur Verhinderung eines einzelnen missliebigen Antrags dient
    • Selbstbindung durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften
  • Rechtsfolge Ermessensreduktion auf Null: Behörde muss andere Bürger ebenso behandeln wie die Angehörigen vergleichbarer Personengruppen
    • Formulierungsbeispiel: Anspruchsgrundlage ist z.B. „Allgemeiner Gleichheitssatz gem. Art. 3 I GG i.V.m. städtischer Vergabepraxis
    • Aber kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht: Selbstbindung nur, soweit Ermessen reicht
      • Aber Willkürmaßnahmen trotzdem verboten: z.B. bauordnungsrechtliches Vorgehen nur gegen einige von mehreren rechtswidrigen Anlagen in bestimmtem räumlichen Bereich, ohne dass angemessenes Konzept zugrunde liegt

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