Erpressung, § 253 I StGB

Erpressung

1.
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Erpressung, § 253 I StGB

Voraussetzungen der Erpressung Prüfungsschema

  1. Objektiver Tatbestand

    1. Qualifiziertes Nötigungsmittel

      • Gewalt: Zumindest mittelbare Zwangswirkung; was genau Gewalt bei der Erpressung voraussetzt ist umstritten

      • Drohung mit empfindlichem Übel

    2. Kausal verursachte Vermögensverfügung

    3. Kausal verursachter Vermögensnachteil: Wie Vermögensschaden beim Betrug

  2. Subjektiver Tatbestand

    1. Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale

    2. Finalzusammenhang: Nötigung zum Zwecke der Vermögensverfügung

    3. Absicht stoffgleicher rechtswidriger Bereicherung wie beim Betrug

  3. Rechtswidrigkeit

    1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe

      • Verwerflichkeit erst nach Rechtfertigungsgründen prüfen, da gerechtfertigte Nötigung nie verwerflich

    2. Verwerflichkeit, § 253 II StGB

      • Wie bei Nötigung gem. § 240 II StGB

      • Rechtswidrigkeit bei der Erpressung ausnahmsweise nicht durch Tatbestandsmäßigkeit indiziert, § 253 II StGB: Verwerflichkeit muss positiv festgestellt werden

2.
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Was sind die Voraussetzungen der Erpressung?

3.
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Frage 1

T droht O, dessen geparktes Auto zu zerkratzen, wenn O ihm nicht 200 Euro gibt. O zahlt aus Angst um sein Fahrzeug. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

Gläubiger G droht Schuldner S, ihn zu verklagen, wenn S die fällige Schuld von 500 Euro nicht sofort begleicht. S zahlt daraufhin. Welche Aussagen zur Erpressung sind richtig?

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Frage 3

T droht O, kompromittierende Fotos zu veröffentlichen, wenn O ihm nicht seinen Laptop übergibt. O händigt den Laptop aus. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 4

T zwingt O durch Drohung mit einer Anzeige wegen Schwarzfahrens zur Zahlung von 100 Euro. O ist tatsächlich schwarzgefahren. Welche Aussagen zur Erpressung sind richtig?

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