Auszug
- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Raub und Erpressung
Erpressung, § 253 I StGB
Erpressung
1.Verstehen
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Erpressung, § 253 I StGB
Voraussetzungen der Erpressung
- Objektiver Tatbestand
- Qualifiziertes Nötigungsmittel
- Gewalt: Zumindest mittelbare Zwangswirkung; was genau Gewalt bei der Erpressung voraussetzt ist umstritten
- Drohung mit empfindlichem Übel
- Kausal verursachte Vermögensverfügung
- Kausal verursachter Vermögensnachteil: Wie Vermögensschaden beim Betrug
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
- Finalzusammenhang: Nötigung zum Zwecke der Vermögensverfügung
- Absicht stoffgleicher rechtswidriger Bereicherung wie beim Betrug
- Rechtswidrigkeit
- Allgemeine Rechtfertigungsgründe
- Verwerflichkeit erst nach Rechtfertigungsgründen prüfen, da gerechtfertigte Nötigung nie verwerflich
- Verwerflichkeit, § 253 II StGB
- Wie bei Nötigung gem. § 240 II StGB
- Rechtswidrigkeit bei der Erpressung ausnahmsweise nicht durch Tatbestandsmäßigkeit indiziert, § 253 II StGB: Verwerflichkeit muss positiv festgestellt werden
2.Wiederholen
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