- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Raub und Erpressung
Erpressung, § 253 I StGB
1.Verstehen
Erpressung, § 253 I StGB
Voraussetzungen der Erpressung
- Objektiver Tatbestand
- Qualifiziertes Nötigungsmittel
- Gewalt: Zumindest mittelbare Zwangswirkung; was genau Gewalt bei der Erpressung voraussetzt ist umstritten
- Drohung mit empfindlichem Übel
- Kausal verursachte Vermögensverfügung
- Kausal verursachter Vermögensnachteil: Wie Vermögensschaden beim Betrug
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
- Finalzusammenhang: Nötigung zum Zwecke der Vermögensverfügung
- Absicht stoffgleicher rechtswidriger Bereicherung wie beim Betrug
- Rechtswidrigkeit
- Allgemeine Rechtfertigungsgründe
- Verwerflichkeit erst nach Rechtfertigungsgründen prüfen, da gerechtfertigte Nötigung nie verwerflich
- Verwerflichkeit, § 253 II StGB
- Wie bei Nötigung gem. § 240 II StGB
- Rechtswidrigkeit bei der Erpressung ausnahmsweise nicht durch Tatbestandsmäßigkeit indiziert, § 253 II StGB: Verwerflichkeit muss positiv festgestellt werden
2.Wiederholen
Was sind die Voraussetzungen der Erpressung?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T droht O, dessen geparktes Auto zu zerkratzen, wenn O ihm nicht 200 Euro gibt. O zahlt aus Angst um sein Fahrzeug. Welche Aussagen sind richtig?
Gläubiger G droht Schuldner S, ihn zu verklagen, wenn S die fällige Schuld von 500 Euro nicht sofort begleicht. S zahlt daraufhin. Welche Aussagen zur Erpressung sind richtig?
T droht O, kompromittierende Fotos zu veröffentlichen, wenn O ihm nicht seinen Laptop übergibt. O händigt den Laptop aus. Welche Aussagen sind richtig?
T zwingt O durch Drohung mit einer Anzeige wegen Schwarzfahrens zur Zahlung von 100 Euro. O ist tatsächlich schwarzgefahren. Welche Aussagen zur Erpressung sind richtig?
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