Auszug
- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Mittäterschaft, § 25 II StGB
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Mittäterschaft, § 25 II StGB
Aufbau der Prüfung der Strafbarkeit der Mittäter
- Wenn bei Tatnächstem bereits alle Tatbestandsmerkmale erfüllt
- Erst Tatnächsten ganz normal prüfen: Keine Erforderlichkeit der Prüfung des § 25 II StGB als Zurechnungsregel
- Dann Mittäter prüfen: Delikt in Mittäterschaft, z.B. mittäterschaftlich begangener Totschlag gem. §§ 212 I, 25 II StGB
- Additive Mittäterschaft: Erst durch Zusammenwirken der Mittäter Tatbestand erfüllt; z.B. bei Raub in einer Bank schlägt A den Bankier (Nötigung) und B räumt den Tresor aus (Wegnahme)
- Gemeinschaftlich handelnde Mittäter zusammen prüfen
- Formulierungsbeispiel Obersatz: z.B. „A und B könnten sich durch [das Schlagen des Bankiers und das Ausräumen des Tresors] wegen [Raubes] in Mittäterschaft gem. §§ [249], 25 II StGB strafbar gemacht haben.“
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