Auszug

Mittäterschaft, § 25 II StGB

1.
Verstehen

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Mittäterschaft, § 25 II StGB

Aufbau der Prüfung der Strafbarkeit der Mittäter

  • Wenn bei Tatnächstem bereits alle Tatbestandsmerkmale erfüllt
    • Erst Tatnächsten ganz normal prüfen: Keine Erforderlichkeit der Prüfung des § 25 II StGB als Zurechnungsregel
    • Dann Mittäter prüfen: Delikt in Mittäterschaft, z.B. mittäterschaftlich begangener Totschlag gem. §§ 212 I, 25 II StGB
  • Additive Mittäterschaft: Erst durch Zusammenwirken der Mittäter Tatbestand erfüllt; z.B. bei Raub in einer Bank schlägt A den Bankier (Nötigung) und B räumt den Tresor aus (Wegnahme)
    • Gemeinschaftlich handelnde Mittäter zusammen prüfen
      • Formulierungsbeispiel Obersatz: z.B. „A und B könnten sich durch [das Schlagen des Bankiers und das Ausräumen des Tresors] wegen [Raubes] in Mittäterschaft gem. §§ [249], 25 II StGB strafbar gemacht haben.

2.
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