Untersuchungsausschuss des Bundestages, Art. 44 GG, PUAG

Untersuchungsausschuss

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Untersuchungsausschuss des Bundestages, Art. 44 GG, PUAG

Antrag des Untersuchungsausschusses, § 18 III PUAG: Besonderer Fall des Organstreitverfahrens, teilweise mit Spezialregelungen

  • Dient dazu, Streitigkeiten über Rechte und Pflichten im Rahmen parlamentarischer Untersuchungen verfassungsgerichtlich zu klären: Klärung von Konflikten über Aktenvorlage, Zeugenladung, Aussagegenehmigungen oder Geheimhaltungsfragen
  • Typischer Streitgegner: Bundesregierung oder einzelne Ministerien.
  • Beteiligtenfähigkeit, § 18 III PUAG: Lex specialis zu § 63 BVerfGG; Untersuchungsausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder

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