- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Grundrechtsberechtigung
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Juristische PersonJuristische Person des öffentlichen RechtsJuristische Personen des öffentlichen RechtsKonfusionsargument
1.Verstehen
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Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Nicht von Art. 19 III GG umfasst
- Rspr, hM: Art. 19 III GG nur für juristische Personen des Privatrechts, obwohl keine Unterscheidung im Wortlaut
- Konfusionsargument: Grundrechtsverpflichtung und Grundrechtsberechtigung sollen nicht zusammenfallen (Konfusion)
- Unterlegenheit des Einzelnen gegenüber Hoheitsgewalt als grundrechtstypische Gefährdungslage fehlt, da selbst mit hoheitlicher Gewalt ausgestattet
- Ausnahme, wenn grundrechtsdienende Funktion der juristischen Person
- Da „Sachwalter“ der Rechte Einzelner als personelles Substrat dahinter
- Beispiele: z.B. Universität bzgl. Wissenschaftsfreiheit, Religionsgemeinschaft bzgl. Religionsfreiheit, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt bzgl. Rundfunkfreiheit
- Ausnahme Justizgrundrechte: Gelten für alle
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