- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Grundrechtsberechtigung
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
1.Verstehen
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Nicht von Art. 19 III GG umfasst
Rspr., h.L.: Art. 19 III GG nur für juristische Personen des Privatrechts, obwohl keine Unterscheidung im Wortlaut
Konfusionsargument: Grundrechtsverpflichtung und Grundrechtsberechtigung sollen nicht zusammenfallen (Konfusion)
Unterlegenheit des Einzelnen gegenüber Hoheitsgewalt als grundrechtstypische Gefährdungslage fehlt, da selbst mit hoheitlicher Gewalt ausgestattet
Ausnahme, wenn grundrechtsdienende Funktion der juristischen Person
Da „Sachwalter“ der Rechte Einzelner als personelles Substrat dahinter
Beispiele: z.B. Universität bzgl. Wissenschaftsfreiheit, Religionsgemeinschaft bzgl. Religionsfreiheit, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt bzgl. Rundfunkfreiheit
Ausnahme Justizgrundrechte: Gelten für alle
2.Wiederholen
Können sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grundrechte berufen?
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