- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Grundrechtsberechtigung
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Können sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grundrechte berufen?
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nicht von Art. 19 Abs. 3 GG umfasst. Nach der Rechtsprechung und herrschenden Meinung gilt Art. 19 Abs. 3 GG nur für juristische Personen des Privatrechts, obwohl der Wortlaut der Norm eine solche Unterscheidung gar nicht vornimmt. Für diese Beschränkung sprechen zwei tragende Argumente.
Zum einen greift das sogenannte Konfusionsargument: Grundrechtsverpflichtung und Grundrechtsberechtigung sollen nicht zusammenfallen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind selbst an die Grundrechte gebunden, sie sind also Grundrechtsverpflichtete. Wären sie zugleich Grundrechtsträger, käme es zu einer Konfusion, also einem Zusammenfallen von Verpflichtung und Berechtigung in derselben Person. Das wäre ein Widerspruch, der die Grundrechtssystematik unterlaufen würde.
Zum anderen fehlt es an der grundrechtstypischen Gefährdungslage. Diese setzt eine Unterlegenheit des Einzelnen gegenüber der Hoheitsgewalt voraus. Juristische Personen des öffentlichen Rechts befinden sich aber gerade nicht in einer solchen Unterlegenheitssituation, da sie selbst mit hoheitlicher Gewalt ausgestattet sind. Sie stehen dem Staat nicht als schutzbedürftige Gegenüber gegenüber, sondern sind Teil der Staatsorganisation.
Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme: Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich dann auf Grundrechte berufen, wenn sie eine grundrechtsdienende Funktion erfüllen. In diesen Fällen sind sie „Sachwalter" der Rechte Einzelner, sodass ein personelles Substrat hinter ihnen steht. Beispiele hierfür sind die Universität, die sich auf die Wissenschaftsfreiheit berufen kann, Religionsgemeinschaften, die den Schutz der Religionsfreiheit genießen, sowie öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die sich auf die Rundfunkfreiheit stützen können. In all diesen Fällen dient die juristische Person des öffentlichen Rechts gerade der Verwirklichung individueller Grundrechte, sodass die Grundrechtsberechtigung ausnahmsweise gerechtfertigt ist.
Eine weitere Ausnahme bilden die Justizgrundrechte. Diese gelten für alle, also auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, unabhängig davon, ob sie eine grundrechtsdienende Funktion erfüllen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind also wegen des Konfusionsarguments grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt, es sei denn, sie erfüllen eine grundrechtsdienende Funktion oder berufen sich auf Justizgrundrechte.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Nicht von Art. 19 III GG umfasst
- Rspr, hM: Art. 19 III GG nur für juristische Personen des Privatrechts, obwohl keine Unterscheidung im Wortlaut
- Konfusionsargument: Grundrechtsverpflichtung und Grundrechtsberechtigung sollen nicht zusammenfallen (Konfusion)
- Unterlegenheit des Einzelnen gegenüber Hoheitsgewalt als grundrechtstypische Gefährdungslage fehlt, da selbst mit hoheitlicher Gewalt ausgestattet
- Ausnahme, wenn grundrechtsdienende Funktion der juristischen Person
- Da „Sachwalter“ der Rechte Einzelner als personelles Substrat dahinter
- Beispiele: z.B. Universität bzgl. Wissenschaftsfreiheit, Religionsgemeinschaft bzgl. Religionsfreiheit, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt bzgl. Rundfunkfreiheit
- Ausnahme Justizgrundrechte: Gelten für alle
Können sich auch juristische Personen des Privatrechts in Hand von Hoheitsträgern auf Grundrechte berufen?
Eine besondere Konstellation ergibt sich, wenn juristische Personen des Privatrechts vollständig oder mehrheitlich in der Hand von Hoheitsträgern stehen, etwa eine GmbH, deren Gesellschaftsanteile zu 100 Prozent von einer Kommune gehalten werden. Auf den ersten Blick handelt es sich um eine juristische Person des Privatrechts, die nach Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsberechtigt sein könnte. Doch der Blick hinter die Rechtsform offenbart, dass hier ein Hoheitsträger agiert, nur eben im privatrechtlichen Gewand.
Entscheidend ist dabei zunächst, dass privatrechtliches Handeln einen Hoheitsträger nicht von seiner Grundrechtsverpflichtung befreit. Wählt der Staat eine privatrechtliche Organisationsform, bleibt er dennoch an die Grundrechte gebunden. Es wäre widersprüchlich, wenn er durch die bloße Wahl der Rechtsform einerseits grundrechtsverpflichtet bliebe, andererseits aber zugleich selbst Grundrechtsschutz genießen würde. Deshalb besteht für juristische Personen des Privatrechts in Hand von Hoheitsträgern auch keine Grundrechtsberechtigung.
Die Rechtsprechung lehnt die Grundrechtsberechtigung ab, wenn die juristische Person des Privatrechts vollständig oder mehrheitlich in der Hand eines Hoheitsträgers steht. Für diese Auffassung sprechen drei Argumente. Erstens fehlt es an einem personellen Substrat hinter der juristischen Person. Hinter ihr stehen keine schutzbedürftigen natürlichen Personen, sondern der Staat selbst. Zweitens greift das Konfusionsargument, insbesondere wenn 100 Prozent der Anteile bei einem Hoheitsträger liegen, denn dann würde Grundrechtsverpflichtung und Grundrechtsberechtigung in ein und derselben Hand zusammenfallen. Drittens wäre andernfalls eine beliebige Abgabe von Aufgaben an grundrechtsberechtigte „Doppelgänger" möglich. Der Staat könnte schlicht Tochtergesellschaften gründen, seine Aufgaben dorthin verlagern und sich so einen Grundrechtsschutz verschaffen, der ihm als Hoheitsträger gerade nicht zusteht.
Juristische Personen des Privatrechts in Hand von Hoheitsträgern sind also nicht grundrechtsberechtigt, weil die privatrechtliche Rechtsform den Staat nicht von seiner Grundrechtsbindung löst und ihm keinen eigenen Grundrechtsschutz verschaffen kann.
Juristischen Personen des Privatrechts in Hand von Hoheitsträgern
- Privatrechtliches Handeln befreit Hoheitsträger nicht von Grundrechtsverpflichtung
- Deshalb auch keine Grundrechtsberechtigung
- Rspr: Grundrechtsberechtigung abzulehnen, wenn vollständig oder mehrheitlich in Hand von Hoheitsträger
- Kein „personelles Substrat“ dahinter
- Konfusionsargument, insb. wenn 100% bei Hoheitsträger
- Sonst wäre beliebige Abgabe von Aufgaben an grundrechtsberechtigte „Doppelgänger“ möglich
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