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Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Juristische PersonJuristische Person des öffentlichen RechtsJuristische Personen des öffentlichen RechtsKonfusionsargumentJuristischen Personen des Privatrechts in Hand von Hoheitsträgern
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Können sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grundrechte berufen?

Merke

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

  • Nicht von Art. 19 III GG umfasst
    • Rspr, hM: Art. 19 III GG nur für juristische Personen des Privatrechts, obwohl keine Unterscheidung im Wortlaut
      • Konfusionsargument: Grundrechtsverpflichtung und Grundrechtsberechtigung sollen nicht zusammenfallen (Konfusion)
      • Unterlegenheit des Einzelnen gegenüber Hoheitsgewalt als grundrechtstypische Gefährdungslage fehlt, da selbst mit hoheitlicher Gewalt ausgestattet
  • Ausnahme, wenn grundrechtsdienende Funktion der juristischen Person
    • Da „Sachwalter“ der Rechte Einzelner als personelles Substrat dahinter
    • Beispiele: z.B. Universität bzgl. Wissenschaftsfreiheit, Religionsgemeinschaft bzgl. Religionsfreiheit, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt bzgl. Rundfunkfreiheit
  • Ausnahme Justizgrundrechte: Gelten für alle

Können sich auch juristische Personen des Privatrechts in Hand von Hoheitsträgern auf Grundrechte berufen?

Merke

Juristischen Personen des Privatrechts in Hand von Hoheitsträgern

  • Privatrechtliches Handeln befreit Hoheitsträger nicht von Grundrechtsverpflichtung
  • Deshalb auch keine Grundrechtsberechtigung
    • Rspr: Grundrechtsberechtigung abzulehnen, wenn vollständig oder mehrheitlich in Hand von Hoheitsträger
      • Kein „personelles Substrat dahinter
      • Konfusionsargument, insb. wenn 100% bei Hoheitsträger
      • Sonst wäre beliebige Abgabe von Aufgaben an grundrechtsberechtigte „Doppelgänger“ möglich
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Ziad T.

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