- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Grundrechtsberechtigung
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Juristische PersonJuristische Person des öffentlichen RechtsJuristische Personen des öffentlichen RechtsKonfusionsargumentJuristischen Personen des Privatrechts in Hand von Hoheitsträgern
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten
Können sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grundrechte berufen?
Merke
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Nicht von Art. 19 III GG umfasst
- Rspr, hM: Art. 19 III GG nur für juristische Personen des Privatrechts, obwohl keine Unterscheidung im Wortlaut
- Konfusionsargument: Grundrechtsverpflichtung und Grundrechtsberechtigung sollen nicht zusammenfallen (Konfusion)
- Unterlegenheit des Einzelnen gegenüber Hoheitsgewalt als grundrechtstypische Gefährdungslage fehlt, da selbst mit hoheitlicher Gewalt ausgestattet
- Ausnahme, wenn grundrechtsdienende Funktion der juristischen Person
- Da „Sachwalter“ der Rechte Einzelner als personelles Substrat dahinter
- Beispiele: z.B. Universität bzgl. Wissenschaftsfreiheit, Religionsgemeinschaft bzgl. Religionsfreiheit, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt bzgl. Rundfunkfreiheit
- Ausnahme Justizgrundrechte: Gelten für alle
Können sich auch juristische Personen des Privatrechts in Hand von Hoheitsträgern auf Grundrechte berufen?
Merke
Juristischen Personen des Privatrechts in Hand von Hoheitsträgern
- Privatrechtliches Handeln befreit Hoheitsträger nicht von Grundrechtsverpflichtung
- Deshalb auch keine Grundrechtsberechtigung
- Rspr: Grundrechtsberechtigung abzulehnen, wenn vollständig oder mehrheitlich in Hand von Hoheitsträger
- Kein „personelles Substrat“ dahinter
- Konfusionsargument, insb. wenn 100% bei Hoheitsträger
- Sonst wäre beliebige Abgabe von Aufgaben an grundrechtsberechtigte „Doppelgänger“ möglich
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Ziad T.
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