- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Grundrechte
Eigentum, Art. 14 I 1 GG
Recht auf EigentumEigentumEnteignungInhalts- und Schrankenbestimmung
1.Verstehen
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Eigentum, Art. 14 I 1 GG
Eingriff: Zwei Eingriffsarten; strikt voneinander zu trennen („Naussauskiesungs-Fall“)
- Enteignung, Art. 14 III GG: Konkret-indivueller zielgerichteter Entzug konkreter vermögenswerter Rechtspositionen ⇨ Entschädigung erforderlich
- Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 I 2 GG: Generell-abstrakte Verkürzung der Eigentümerbefugnisse; insb. Regelungen des Baurechts ⇨ Keine Entschädigung erforderlich
- Abgrenzung nach Zielgerichtetheit (Finalität) und ganz oder teilweiser Entzug, d.h. ob Eingriffsgut eigenständige Rechtsposition oder Eigentümerbefugnis (nicht nach Intensität)
- Gesetzliche Ausgestaltung des Schutzbereichs des Eigentums: Noch kein Eingriff, da normgeprägtes Grundrecht
2.Wiederholen
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Wie kann ein Eingriff in das Eigentum aussehen?
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