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Eigentum, Art. 14 I 1 GG
Was ist die Funktion des Rechts auf Eigentum?
Das Recht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet das Privateigentum als Grundlage individueller Freiheit und wirtschaftlicher Ordnung. Es schützt also nicht nur das Eigentum als solches, sondern bildet auch eine wichtige Säule für die persönliche Entfaltung des Einzelnen und für die marktwirtschaftliche Ordnung insgesamt.
Daraus ergeben sich zwei Aspekte, die das Eigentum in einer gewissen Spannung prägen.
Zum einen ist das Eigentum freiheitsrechtlich geschützt. Der Einzelne kann frei darüber bestimmen, was er mit seinem Eigentum macht, und er ist gegen Eingriffe des Staates in seine Eigentumspositionen geschützt.
Zum anderen ist das Eigentum zugleich durch die Sozialbindung in die Gemeinschaft eingeordnet. Der Eigentümer steht also nicht losgelöst von der Gesellschaft, sondern muss bei der Nutzung seines Eigentums auch Rücksicht auf das Allgemeinwohl nehmen. Das ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 GG, wonach Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll.
Das Recht auf Eigentum sichert also einerseits die individuelle Freiheit und ordnet das Eigentum andererseits in die soziale Gemeinschaft ein.
Eigentum, Art. 14 I 1 GG: Gewährleistet das Privateigentum als Grundlage individueller Freiheit und wirtschaftlicher Ordnung
- Eigentum ist freiheitsrechtlich geschützt
- Eigentum zugleich aber durch Sozialbindung in die Gemeinschaft eingeordnet
Was schützt das Recht auf Eigentum?
Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG umfasst das Eigentümerrecht, also das „Haben" einer Rechtsposition, sowie die Nutzung und Verfügung über diese Rechtsposition.
Was unter Eigentum im Sinne des Grundgesetzes zu verstehen ist, ist allerdings weiter gefasst als der zivilrechtliche Eigentumsbegriff. Eigentum ist jede durch einfaches Recht gewährte konkrete vermögenswerte Rechtsposition. Es kommt also darauf an, dass das einfache Recht – etwa das BGB oder andere Gesetze – dem Einzelnen eine vermögenswerte Position zuweist.
Erfasst ist zunächst das Sacheigentum im Sinne des § 903 BGB, also das klassische zivilrechtliche Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen. Wenn dir also dein Auto oder dein Grundstück gehört, ist diese Position über Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützt.
Darüber hinaus erfasst der Eigentumsbegriff aber auch alle weiteren privaten vermögenswerten Rechtspositionen. Dazu zählen zum Beispiel beschränkt-dingliche Rechte wie Hypothek, Grundschuld oder Grunddienstbarkeit. Geschützt ist aber auch der Besitz, etwa der Besitz des Mieters an seiner Mietwohnung. Ebenso fallen schuldrechtliche Ansprüche und Forderungen unter den Eigentumsbegriff. Und schließlich wird auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt. Der Gewerbebetrieb wird dabei als tatsächliche – nicht rechtliche – Gesamtheit der zu ihm gehörenden Sachen und Rechte verstanden.
Nicht geschützt ist dagegen das Vermögen als Ganzes, also die bloße Wertsumme der einzelnen konkreten Rechtspositionen. Eine Geldstrafe etwa beeinträchtigt das Vermögen als solches, greift aber nicht in das Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ein. Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen ist deshalb nur durch die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.
Ebenfalls nicht erfasst sind bloße Erwerbsaussichten, also bloße Chancen, künftig eine vermögenswerte Position zu erlangen.
Schließlich schützt Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG auch das Erbrecht. Hier sind insbesondere zwei Aspekte von Bedeutung: zum einen die Testierfreiheit als Verfügungsmacht über den Tod hinaus, zum anderen das passive Erbrecht, also die Möglichkeit, Erbe zu werden.
Das Recht auf Eigentum schützt damit umfassend jede konkrete vermögenswerte Rechtsposition, die das einfache Recht dem Einzelnen zuweist.
Sachlicher Schutzbereich: Eigentümerrecht (etwas „haben“), Nutzung und Verfügung über diese Rechtsposition
Eigentum: Jede durch einfaches Recht gewährte konkrete vermögenswerte Rechtsposition
Sacheigentum i.S.d. § 903 BGB
Aber auch alle weiteren privaten vermögenswerten Rechtspositionen:
z.B. auch beschränkt-dingliche Rechte, wie Hypothek, Grundschuld, Grunddienstbarkeit
z.B. auch Besitz: z.B. Besitz des Mieters an Mietwohnung
z.B. auch schuldrechtliche Ansprüche und Forderungen
z.B. auch Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Gewerbebetrieb als tatsächliche (≠ rechtliche) Gesamtheit der dazu gehörenden Sachen und Rechte
Nicht Vermögen als Ganzes (Wertsumme der einzelnen konkreten Rechtspositionen); z.B. beeinträchtigt durch Geldstrafe ⇨ Verfügungsbefugnis über Vermögen nur durch allgemeine Handlungsfreiheit geschützt
Nicht bloße Erwerbsaussichten
Erbrecht: Testierfreiheit (Verfügungsmacht über Tod hinaus) und passives Erbrecht
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Schützt das Eigentumsrecht auch Erwerbsaussichten?
Das Recht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG stehen in einem Konkurrenzverhältnis, das sich über die Abgrenzung von Bestand und Erwerb erschließt. Das Eigentumsrecht schützt das Erworbene, also den Bestand an bereits vorhandenen vermögenswerten Rechtspositionen. Die Berufsfreiheit hingegen schützt den Erwerb, also die Tätigkeit, mit der man sich etwas erarbeitet.
Aus dieser Abgrenzung folgt, dass Erwerbsaussichten nicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG erfasst sind. Darunter fallen zukünftige Gewinnchancen oder die Sicherung tatsächlicher Gegebenheiten wie Geschäftsverbindungen, Kundenstamm oder Marktstellung. Wenn du beispielsweise als Unternehmer darauf baust, dass ein bestimmter Kundenstamm dir auch in Zukunft treu bleibt, ist das eine bloße Erwerbsaussicht, die Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG nicht vor staatlichen Eingriffen schützt.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sich eine solche Erwerbsaussicht bereits zu einer vermögenswerten Rechtsposition verdichtet hat. Das ist insbesondere beim Anwartschaftsrecht der Fall. Ein Anwartschaftsrecht entsteht, wenn von einem mehraktigen Erwerbstatbestand bereits so viele Voraussetzungen erfüllt sind, dass der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr einseitig zerstören kann. Eine solche Position ist dann kein bloßes Hoffen mehr, sondern eine gesicherte Rechtsstellung, die dem Eigentumsschutz unterfällt.
Das Recht auf Eigentum schützt also den Bestand, nicht den Erwerb, sodass Erwerbsaussichten nur dann erfasst sind, wenn sie sich bereits zu einer vermögenswerten Rechtsposition wie einem Anwartschaftsrecht verdichtet haben.
Konkurrenzen: Das Recht auf Eigentum schützt das Erworbene (Bestand), die Berufsfreiheit den Erwerb
- Erwerbsaussichten, zukünftige Gewinnchancen oder Sicherung tatsächlicher Gegebenheiten wie Geschäftsverbindungen, Kundenstamm oder Marktstellung
- Es sei denn bereits zu vermögenswerter Rechtsposition verdichtet, insb. Anwartschaftsrecht
Wen schützt das Recht auf Eigentum?
Der persönliche Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG bestimmt, wer sich auf das Recht auf Eigentum berufen kann. Es handelt sich um ein Jedermanngrundrecht, sodass sich grundsätzlich jede natürliche Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit darauf berufen kann. Über Art. 19 Abs. 3 GG gilt der Schutz auch für inländische juristische Personen des Privatrechts, soweit das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist.
Ausgenommen sind jedoch juristische Personen des öffentlichen Rechts. Wenn beispielsweise eine Gemeinde Eigentum an einem Grundstück hält, ist dieses Eigentum nicht durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Der Grund liegt darin, dass Grundrechte den Einzelnen gegen den Staat schützen sollen und der Staat sich nicht selbst Grundrechtsschutz gewähren kann (Konfusionsargument).
Für Klausur und Hausarbeit lässt sich das mit einer eingängigen Eselsbrücke merken: Art. 14 GG schützt das Eigentum Privater, nicht das Privateigentum. Das Recht auf Eigentum ist also ein Jedermanngrundrecht, das aber juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht zusteht.
Persönlicher Schutzbereich
Jedermanngrundrecht
Ausgenommen sind juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Konfusionsargument): z.B. Eigentum einer Gemeinde nicht durch Art. 14 I 1 GG geschützt
Eselsbrücke: „Art. 14 GG schützt das Eigentum Privater, nicht das Privateigentum“
Wie kann ein Eingriff in das Eigentum aussehen?
Beim Recht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG sind zwei Eingriffsarten strikt voneinander zu trennen. Diese Unterscheidung ist seit dem sogenannten Nassauskiesungs-Fall grundlegend und hat erhebliche Konsequenzen für die Rechtfertigung.
Die erste Eingriffsart ist die Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG. Darunter versteht man den konkret-individuellen zielgerichteten Entzug konkreter vermögenswerter Rechtspositionen. Wenn der Staat also beispielsweise ein bestimmtes Grundstück eines bestimmten Eigentümers wegnimmt, um darauf eine Autobahn zu bauen, liegt eine Enteignung vor. Entscheidend ist, dass dem Betroffenen eine Rechtsposition vollständig oder teilweise entzogen wird und dass dies gezielt geschieht. Die Rechtsfolge einer Enteignung ist, dass eine Entschädigung erforderlich ist.
Die zweite Eingriffsart ist die Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Hierbei handelt es sich um eine generell-abstrakte Verkürzung der Eigentümerbefugnisse. Darunter fallen insbesondere Regelungen des Baurechts, die etwa festlegen, wie hoch ein Gebäude gebaut werden darf oder welche Nutzung auf einem Grundstück zulässig ist. Im Unterschied zur Enteignung wird hier keine konkrete Rechtsposition entzogen, sondern es werden die Befugnisse, die mit dem Eigentum verbunden sind, für alle Eigentümer abstrakt beschränkt. Eine Entschädigung ist bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht erforderlich.
Die Abgrenzung zwischen beiden Eingriffsarten richtet sich nach der Zielgerichtetheit, also der Finalität, und danach, ob ein ganz oder teilweiser Entzug vorliegt. Entscheidend ist dabei, ob das Eingriffsgut eine eigenständige Rechtsposition darstellt, die entzogen wird, oder ob lediglich eine Eigentümerbefugnis verkürzt wird. Die Abgrenzung erfolgt also gerade nicht nach der Intensität des Eingriffs.
Von beiden Eingriffsarten abzugrenzen ist schließlich die gesetzliche Ausgestaltung des Schutzbereichs des Eigentums. Da es sich beim Eigentumsrecht um ein normgeprägtes Grundrecht handelt, dessen Inhalt erst durch einfaches Recht konkretisiert wird, stellt eine solche Ausgestaltung noch keinen Eingriff dar.
Die beiden Eingriffsarten Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung sind also strikt zu trennen: Die Enteignung ist der zielgerichtete Entzug einer konkreten Rechtsposition und erfordert eine Entschädigung, während die Inhalts- und Schrankenbestimmung die Eigentümerbefugnisse generell-abstrakt verkürzt und ohne Entschädigung zulässig ist.
Eingriff: Zwei Eingriffsarten; strikt voneinander zu trennen („Naussauskiesungs-Fall“)
- Enteignung, Art. 14 III GG: Konkret-indivueller zielgerichteter Entzug konkreter vermögenswerter Rechtspositionen ⇨ Entschädigung erforderlich
- Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 I 2 GG: Generell-abstrakte Verkürzung der Eigentümerbefugnisse; insb. Regelungen des Baurechts ⇨ Keine Entschädigung erforderlich
- Abgrenzung nach Zielgerichtetheit (Finalität) und ganz oder teilweiser Entzug, d.h. ob Eingriffsgut eigenständige Rechtsposition oder Eigentümerbefugnis (nicht nach Intensität)
- Gesetzliche Ausgestaltung des Schutzbereichs des Eigentums: Noch kein Eingriff, da normgeprägtes Grundrecht
Liegt ein Eingriff vor, wenn der Gesetzgeber den Schutzbereich des Eigentums ausgestaltet?
Das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ist ein normgeprägtes Grundrecht. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber Inhalt und Umfang des Eigentumsrechts erst durch einfaches Recht prägt. Konkret geschieht dies etwa durch Gesetze im Sachenrecht, die festlegen, welche Rechte ein Eigentümer an einer Sache hat, oder durch das Urheberrecht, das bestimmt, welchen Schutz ein geistiges Werk genießt. Ohne diese gesetzliche Ausformung wäre gar nicht klar, was „Eigentum" im Rechtssinne überhaupt umfasst.
Aus dieser Normprägung folgt, dass die gesetzliche Ausgestaltung des Schutzbereichs des Eigentums noch keinen Eingriff darstellt. Wenn der Gesetzgeber also definiert, was Eigentum ist und welche Befugnisse damit verbunden sind, greift er nicht in ein Grundrecht ein, sondern schafft erst die Grundlage dafür, dass der Schutzbereich überhaupt bestimmbar wird.
Allerdings ist eine wichtige Abgrenzung zu beachten: Wenn der Gesetzgeber den Schutzbereich neu ausgestaltet und dabei bisherige Rechtspositionen verkürzt, kann darin für diejenigen, die diese Positionen bereits innehaben, ein Eingriff liegen. Wer die betroffene Rechtsposition hingegen nicht innehat, ist nicht betroffen, sodass für ihn kein Eingriff vorliegt. Stell dir vor, der Gesetzgeber ändert das Urheberrecht und verkürzt die Schutzdauer für bereits bestehende Werke. Für die Urheber, die sich bislang auf die längere Schutzdauer verlassen konnten, liegt ein Eingriff vor, für alle anderen nicht.
Trotz der weitreichenden Gestaltungsmacht des Gesetzgebers gibt es eine absolute Grenze: Die Institutsgarantie des Art. 14 GG verlangt, dass ein unveränderbarer Kern des Eigentumsrechts stets gewahrt bleibt. Dieser Kern umfasst die Privatnützigkeit, also das Recht, den Eigentumsgegenstand im eigenen Interesse zu nutzen, sowie die grundsätzliche Verfügungsbefugnis, also die Möglichkeit, über den Gegenstand rechtlich zu disponieren. Diese beiden Elemente hat das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Hamburger-Deiche-Fall herausgearbeitet. Der Gesetzgeber darf das Eigentum also ausgestalten und dabei auch einschränken, aber er darf es nicht so weit aushöhlen, dass von Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis nichts mehr übrig bleibt.
Die gesetzliche Ausgestaltung des Schutzbereichs des Eigentums ist also grundsätzlich kein Eingriff, kann aber für Inhaber bisheriger Rechtspositionen zum Eingriff werden, wobei in jedem Fall die Institutsgarantie mit ihrem unveränderbaren Kern aus Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gewahrt bleiben muss.
Normgeprägtes Grundrecht
- Der Gesetzgeber prägt Inhalt und Umfang des Eigentumsrechts, z.B. durch Gesetze im Sachenrecht und Urheberrecht
- Ausgestaltung des Schutzbereiches durch Gesetzgeber noch kein Eingriff
- Aber Ausgestaltung in Form einer Verkürzung des Rechts kann bisherige Rechtspositionen einschränken: Dann Eingriff für Inhaber der Position, kein Eingriff für Nicht-Inhaber
- Aber Institutsgarantie (unveränderbarer Kern) muss nach Art. 14 GG gewahrt bleiben: Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis („Hamburger Deiche-Fall“)
Was ist bei der Angemessenheitsprüfung eines Eingriffs ins Eigentum zu beachten?
Bei der Angemessenheitsprüfung eines Eingriffs in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG sind zwei Besonderheiten zu beachten, die sich aus der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung ergeben.
Zunächst ist die Sozialbindung des Eigentums zu berücksichtigen. Art. 14 Abs. 2 GG bestimmt, dass der Gebrauch des Eigentums zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll. Das bedeutet, dass das Eigentum nicht nur dem Eigentümer selbst nützt, sondern immer auch eine soziale Funktion erfüllt. In der Angemessenheitsprüfung wirkt sich das so aus, dass der Eigentümer stärkere Beschränkungen hinnehmen muss, wenn sein Eigentum einen besonderen Bezug zur Allgemeinheit aufweist. Ein Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet etwa unterliegt stärkeren Nutzungsbeschränkungen als ein Grundstück ohne solchen Bezug, weil der Schutz der Allgemeinheit hier besonders ins Gewicht fällt.
Daneben gibt es die Figur der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Wenn eine Inhalts- und Schrankenbestimmung in Härtefällen so schwer wiegt, dass sie in die Institutsgarantie eingreift, kann sie ausnahmsweise dennoch angemessen sein, sofern eine Kompensation in Geld zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgesehen ist. Der Gesetzgeber kann also eine an sich übermäßige Belastung dadurch abmildern, dass er einen finanziellen Ausgleich gewährt. Wichtig ist dabei, dass diese Geldkompensation nur subsidiär in Betracht kommt. Vorrang haben Ausnahme- und Befreiungsregelungen, die den Eingriff selbst abmildern oder vermeiden. Erst wenn solche Regelungen nicht ausreichen, um die Härte aufzufangen, darf der Gesetzgeber auf eine finanzielle Kompensation zurückgreifen.
Bei der Angemessenheitsprüfung eines Eigentumseingriffs ist also stets die Sozialbindung aus Art. 14 Abs. 2 GG zu berücksichtigen, und in Härtefällen können ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen mit einer subsidiären Geldkompensation die Verhältnismäßigkeit wahren.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Im Rahmen der Angemessenheit
- Sozialbindung beachten, Art. 14 II GG: Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen
- Ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen: Eingriff in Institutsgarantie in Härtefällen ausnahmsweise angemessen durch Kompensation in Geld zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ⇨ Nur subsidiär zu Ausnahme- und Befreiungsregelungen
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