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Eigentum, Art. 14 I 1 GG

Recht auf EigentumEigentumRecht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebErwerbsaussichtenEnteignungInhalts- und SchrankenbestimmungGesetzliche Ausgestaltung des Schutzbereichs des Eigentums
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was ist die Funktion des Rechts auf Eigentum?

Merke

Eigentum, Art. 14 I 1 GG: Gewährleistet das Privateigentum als Grundlage individueller Freiheit und wirtschaftlicher Ordnung

  • Eigentum ist freiheitsrechtlich geschützt
  • Eigentum zugleich aber durch Sozialbindung in die Gemeinschaft eingeordnet

Was schützt das Recht auf Eigentum?

Merke

Sachlicher Schutzbereich: Eigentümerrecht (etwas „haben“), Nutzung und Verfügung über diese Rechtsposition

  • Eigentum
    • Jede durch einfaches Recht gewährte konkrete vermögenswerte Rechtsposition: Sacheigentum i.S.d. § 903 BGB und alle weiteren privaten vermögenswerten Rechtspositionen (z.B. beschränkt-dingliche Rechte, Forderungsrechte, Ansprüche, Besitz)
    • Auch Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Gewerbebetrieb als tatsächliche (≠ rechtliche) Gesamtheit der dazu gehörenden Sachen und Rechte
    • Auch Besitz: z.B. Besitz des Mieters an Mietwohnung
    • Vermögen als Ganzes (Wertsumme der einzelnen konkreten Rechtspositionen); z.B. beeinträchtigt durch GeldstrafeVerfügungsbefugnis über Vermögen nur durch allgemeine Handlungsfreiheit geschützt
    • Bloße Erwerbsaussichten
  • Erbrecht: Testierfreiheit (Verfügungsmacht über Tod hinaus) und passives Erbrecht
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Schützt das Eigentumsrecht auch Erwerbsaussichten?

Merke

Konkurrenzen: Das Recht auf Eigentum schützt das Erworbene (Bestand), die Berufsfreiheit den Erwerb

  • Erwerbsaussichten, zukünftige Gewinnchancen oder Sicherung tatsächlicher Gegebenheiten wie Geschäftsverbindungen, Kundenstamm oder Marktstellung
    • Es sei denn bereits zu vermögenswerter Rechtsposition verdichtet, insb. Anwartschaftsrecht

Wen schützt das Recht auf Eigentum?

Merke

Persönlicher Schutzbereich

  • Jedermanngrundrecht
  • Ausgenommen sind juristischen Personen des öffentlichen Rechts: z.B. Eigentum einer Gemeinde nicht durch Art. 14 I 1 GG geschützt
    • Eselsbrücke: „Art. 14 GG schützt das Eigentum Privater, nicht das Privateigentum

Wie kann ein Eingriff in das Eigentum aussehen?

Merke

Eingriff: Zwei Eingriffsarten; strikt voneinander zu trennen („Naussauskiesungs-Fall“)

  • Enteignung, Art. 14 III GG: Konkret-indivueller zielgerichteter Entzug konkreter vermögenswerter Rechtspositionen ⇨ Entschädigung erforderlich
  • Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 I 2 GG: Generell-abstrakte Verkürzung der Eigentümerbefugnisse; insb. Regelungen des Baurechts ⇨ Keine Entschädigung erforderlich
  • Abgrenzung nach Zielgerichtetheit (Finalität) und ganz oder teilweiser Entzug, d.h. ob Eingriffsgut eigenständige Rechtsposition oder Eigentümerbefugnis (nicht nach Intensität)
  • Gesetzliche Ausgestaltung des Schutzbereichs des Eigentums: Noch kein Eingriff, da normgeprägtes Grundrecht

Liegt ein Eingriff vor, wenn der Gesetzgeber den Schutzbereich des Eigentums ausgestaltet?

Merke

Normgeprägtes Grundrecht

  • Der Gesetzgeber prägt Inhalt und Umfang des Eigentumsrechts, z.B. durch Gesetze im Sachenrecht und Urheberrecht
  • Ausgestaltung des Schutzbereiches durch Gesetzgeber noch kein Eingriff
    • Aber Ausgestaltung in Form einer Verkürzung des Rechts kann bisherige Rechtspositionen einschränken: Dann Eingriff für Inhaber der Position, kein Eingriff für Nicht-Inhaber
  • Aber Institutsgarantie (unveränderbarer Kern) muss nach Art. 14 GG gewahrt bleiben: Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis („Hamburger Deiche-Fall“)

Was ist bei der Angemessenheitsprüfung eines Eingriffs ins Eigentum zu beachten?

Merke

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Im Rahmen der Angemessenheit

  • Sozialbindung beachten, Art. 14 II GG: Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen
  • Ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen: Eingriff in Institutsgarantie in Härtefällen ausnahmsweise angemessen durch Kompensation in Geld zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ⇨ Nur subsidiär zu Ausnahme- und Befreiungsregelungen
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