- Öffentliches Recht
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- Das Europarecht
Grundfreiheiten und Diskriminierungsverbot
GrundfreiheitenFreizügigkeitWarenverkehrsfreiheitArbeitnehmerfreizügigkeitDienstleistungsfreiheitNiederlassungsfreiheitKapitalverkehrsfreiheit
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Grundfreiheiten und Diskriminierungsverbot
Grundfreiheiten: Unmittelbar geltende subjektive Rechte, die den freien grenzüberschreitenden Austausch von wirtschaftlichen Leistungen (Waren, Personen, Dienstleistungen, Kapital) im Binnenmarkt gewährleisten
- Die einzelnen Grundfreiheiten im Überblick
- Freizügigkeit als Unionsbürgerrecht, Art. 21 I AEUV: 3 Monate unbeschränkt, nach 5 Jahren Recht auf Daueraufenthalt; losgelöst von wirtschaftlichen Bezug; ausgestaltet in Freizügigkeitsrichtlinie
- Warenverkehrsfreiheit, Art. 28 ff. AEUV: Freier Austausch von Waren im Binnenmarkt
- Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 ff. AEUV: Freie Ausübung unselbstständiger Erwerbstätigkeit
- Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV: Freie Ausübung vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit
- Niederlassungsfreiheit, Art. 45 ff. AEUV: Freie Ausübung dauerhafter selbständiger Erwerbstätigkeit
- Kapitalverkehrsfreiheit, Art. 63 ff. AEUV: Freier Transfer von Geldkapital und Sachkapital
- Geprüft mit dem üblichen Prüfungsschema für Freiheitsgrundrechte: Schutzbereich, Eingriff, Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Unmittelbare Anwendbarkeit für Bürger: Subjektive Rechte
- Aus den Grundfreiheiten ergeben sich auch Beschränkungs- und Diskriminierungsverbote (spezielle Ausprägungen des allgemeinen unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots, Art. 18 AEUV)
- Offene Diskriminierung: Angeknüpft an Staatsangehörigkeit ⇨ kann nicht gerechtfertigt werden
- Verdeckte: Angeknüpft an Voraussetzungen, die nur bei Deutschen vorliegen
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