- Öffentliches Recht
- Europarecht
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Grundfreiheiten und Diskriminierungsverbot
1.Verstehen
Grundfreiheiten und Diskriminierungsverbot
Grundfreiheiten: Unmittelbar geltende subjektive Rechte, die den freien grenzüberschreitenden Austausch von wirtschaftlichen Leistungen (Waren, Personen, Dienstleistungen, Kapital) im Binnenmarkt gewährleisten
Unmittelbare Anwendbarkeit für Bürger: Subjektive Rechte
Die einzelnen Grundfreiheiten im Überblick
Freizügigkeit als Unionsbürgerrecht, Art. 21 I AEUV: 3 Monate unbeschränkt, nach 5 Jahren Recht auf Daueraufenthalt; losgelöst von wirtschaftlichen Bezug; ausgestaltet in Freizügigkeitsrichtlinie
Warenverkehrsfreiheit, Art. 28 ff. AEUV: Freier Austausch von Waren im Binnenmarkt
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 ff. AEUV: Freie Ausübung unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV: Freie Ausübung vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit
Niederlassungsfreiheit, Art. 45 ff. AEUV: Freie Ausübung dauerhafter selbständiger Erwerbstätigkeit
Kapitalverkehrsfreiheit, Art. 63 ff. AEUV: Freier Transfer von Geldkapital und Sachkapital
Geprüft mit dem üblichen Prüfungsschema für Freiheitsgrundrechte: Schutzbereich, Eingriff, Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Aus den Grundfreiheiten ergeben sich auch Beschränkungs- und Diskriminierungsverbote (spezielle Ausprägungen des allgemeinen unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots, Art. 18 AEUV)
Offene Diskriminierung: Angeknüpft an Staatsangehörigkeit ⇨ kann nicht gerechtfertigt werden
Verdeckte: Angeknüpft an Voraussetzungen, die nur bei Deutschen vorliegen
2.Wiederholen
Was versteht man unter Grundfreiheiten und welche Grundfreiheiten musst du kennen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Der spanische Arbeitnehmer A wird bei einer Stellenbesetzung in Deutschland benachteiligt; der Fall fällt in den Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Prüfer P überlegt, ob er Art. 18 AEUV oder Art. 45 AEUV prüfen soll. Welche Aussagen treffen zu?
Drei Unionsbürger werden in Deutschland tätig: A arbeitet als angestellter Mechaniker, B importiert Weine aus Frankreich, C erbringt vorübergehend selbständige Beratungsleistungen. Alle drei fragen, worauf sie sich berufen können. Welche Aussagen treffen zu?
Mitgliedstaat M beschränkt den Import bestimmter Lebensmittel durch eine Kennzeichnungsvorschrift, die nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpft. Importeur I hält das für einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit. Welche Aussagen treffen zu?
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