Auszug

Untreue, § 266 I StGB

1.
Verstehen

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Untreue, § 266 I StGB

Mietkaution bei gewerblichen Mietverhältnissen nicht abgesondert angelegt

  • Umstritten, ob Parallelen zur Situation bei der Wohnraummiete: Mietkaution bei Wohnraummiete entgegen § 551 III BGB nicht abgesondert angelegt
    • Gesetzlich begründete Vermögensbetreuungspflicht
      • Keine Anwendung des § 551 III BGB, da ausdrücklich nur für Wohnraummiete (⇨ auch keine Analogie)
    • Vertraglich begründete Vermögensbetreuungspflicht
      • Soweit nicht ausdrücklich über Zahlung des Kaution und Anlageform geeinigt, da sonst nur Sicherungsvorleistung, was nicht ausreicht für Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 I

2.
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