- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Betrug, Untreue und ähnliche Delikte
Untreue, § 266 I StGB
1.Verstehen
Untreue, § 266 I StGB
Mietkaution bei gewerblichen Mietverhältnissen nicht abgesondert angelegt
Umstritten, ob Parallelen zur Situation bei der Wohnraummiete: Mietkaution bei Wohnraummiete entgegen § 551 III BGB nicht abgesondert angelegt
Gesetzlich begründete Vermögensbetreuungspflicht
Keine Anwendung des § 551 III BGB, da ausdrücklich nur für Wohnraummiete (⇨ auch keine Analogie mangels planwidriger Regelungslücke)
Vertraglich begründete Vermögensbetreuungspflicht
Soweit nicht ausdrücklich über Zahlung des Kaution und Anlageform geeinigt, da sonst nur Sicherungsvorleistung, was nicht ausreicht für Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 I
2.Wiederholen
Liegt Untreue vor, wenn die Mietkaution bei der gewerblichen Miete nicht abgesondert angelegt wird?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Vermieter V legt bei gewerblicher Miete die Kaution nicht abgesondert an. Welche Aussagen sind richtig?
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