- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Struktur und Grundzüge des Verwaltungsprozessrechts
Verfahrensgrundsätze / Prozessmaximen im Verwaltungsprozessrecht
1.Verstehen
Verfahrensgrundsätze / Prozessmaximen im Verwaltungsprozessrecht
Dispositionsmaxime / Parteiherrschaft: Parteien „Herren des Verfahrens“
Offizialprinzip im Strafprozessrecht, insb. § 152 StPO: Staatliche Herrschaft über Verfahrensgegenstand
Beginn, Gestaltung und Beendigung des Verfahrens Sache der Parteien
Parteien zu Prozesshandlungen ermächtigt: z.B. Klageerhebung, § 81 VwGO, Klageänderung, § 91 VwGO, Klagerücknahme, § 92 VwGO, Prozessvergleich, § 106 VwGO, beiderseitige Erledigterklärung, § 161 III VwGO
Gericht wird nur auf Antrag tätig, nicht von Amts wegen
Gericht an Klagebegehren gebunden, § 88 VwGO: Wahres Rechtsschutzziel der Parteien zu ergründen, nicht an Fassung der Anträge gebunden (ggf. auslegen); richterliche Hinweispflicht zur Hinwirkung auf Stellung sachdienlicher Anträge § 86 III VwGO
2.Wiederholen
Was bedeutet die Dispositionsmaxime im Verwaltungsprozessrecht?
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