- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Struktur und Grundzüge des Verwaltungsprozessrechts
Verfahrensgrundsätze / Prozessmaximen im Verwaltungsprozessrecht
DispositionsmaximeParteiherrschaft
1.Verstehen
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Verfahrensgrundsätze / Prozessmaximen im Verwaltungsprozessrecht
Dispositionsmaxime / Parteiherrschaft: Parteien „Herren des Verfahrens“,
- Offizialprinzip im Strafprozessrecht, insb. § 152 StPO: Staatliche Herrschaft über Verfahrensgegenstand
- Beginn, Gestaltung und Beendigung des Verfahrens Sache der Parteien
- Parteien zu Prozesshandlungen ermächtigt: z.B. Klageerhebung, § 81 VwGO, Klageänderung, § 91 VwGO, Klagerücknahme, § 92 VwGO, Prozessvergleich, § 106 VwGO, beiderseitige Erledigterklärung, § 161 III VwGO
- Gericht wird nur auf Antrag tätig, nicht von Amts wegen
- Gericht an Klagebegehren gebunden, § 88 VwGO: Wahres Rechtsschutzziel der Parteien zu ergründen, nicht an Fassung der Anträge gebunden (ggf. auslegen); richterliche Hinweispflicht zur Hinwirkung auf Stellung sachdienlicher Anträge § 86 III VwGO
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