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Verfahrensgrundsätze / Prozessmaximen im Verwaltungsprozessrecht

DispositionsmaximeParteiherrschaftUntersuchungsgrundsatzAmtsermittlungInquisitionsmaximeMündlichkeitsgrundsatzUnmittelbarkeitsgrundsatz
Aktualisiert vor 26 Tagen

Welche Verfahrensgrundsätze gelten im Verwaltungsprozessrecht?

Im Verwaltungsprozessrecht gelten eine Reihe von Verfahrensgrundsätzen, die auch als Prozessmaximen bezeichnet werden. Sie bilden das Grundgerüst, nach dem ein verwaltungsgerichtliches Verfahren abläuft, und sollten dir als Orientierungsrahmen geläufig sein.

Der erste Verfahrensgrundsatz ist die Dispositionsmaxime, auch Parteiherrschaft genannt. Sie besagt, dass die Beteiligten selbst darüber bestimmen, ob ein Verfahren eingeleitet, fortgeführt oder beendet wird. Das Gericht wird also nicht von sich aus tätig, sondern nur auf Initiative der Parteien.

Der zweite Grundsatz ist der Untersuchungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 VwGO. Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen und ist nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden. Anders als im Zivilprozess, in dem der Beibringungsgrundsatz gilt, muss das Verwaltungsgericht also selbst aktiv ermitteln.

Weiter gilt der Mündlichkeitsgrundsatz nach § 101 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet. Eng damit verbunden ist der Unmittelbarkeitsgrundsatz aus § 112 VwGO, der verlangt, dass das Gericht seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewinnt und die Beweisaufnahme unmittelbar vor dem erkennenden Gericht stattfindet.

Daneben steht der Anspruch auf rechtliches Gehör, der verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG verankert ist. Er garantiert jedem Beteiligten die Möglichkeit, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern.

Ferner gilt der Öffentlichkeitsgrundsatz gemäß § 169 GVG, wonach Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich öffentlich stattfinden. Hinzu kommt der Beschleunigungsgrundsatz, der das Gericht dazu anhält, das Verfahren zügig zu betreiben und unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Schließlich sind auch Verfahrensgleichheit und Fairness zu beachten, die sicherstellen, dass alle Beteiligten im Prozess gleich behandelt werden und das Verfahren insgesamt fair abläuft.

Die Verfahrensgrundsätze beziehungsweise Prozessmaximen im Verwaltungsprozessrecht umfassen also Dispositionsmaxime, Untersuchungsgrundsatz, Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsgrundsatz, rechtliches Gehör, Öffentlichkeit, Beschleunigung sowie Verfahrensgleichheit und Fairness.

Merke

Verfahrensgrundsätze / Prozessmaximen im Verwaltungsprozessrecht

  • Dispositionsmaxime / Parteiherrschaft
  • Untersuchungsgrundsatz, § 86 I VwGO
  • Mündlichkeitsgrundsatz, § 101 I VwGO
  • Unmittelbarkeitsgrundsatz, § 112 VwGO
  • Anspruch auf rechtliches Gehör, § 103 I GG
  • Öffentlichkeitsgrundsatz, § 169 GVG
  • Beschleunigungsgrundsatz
  • Verfahrensgleichheit und Fairness

Was bedeutet die Dispositionsmaxime im Verwaltungsprozessrecht?

Die Dispositionsmaxime, auch Parteiherrschaft genannt, bedeutet, dass die Parteien „Herren des Verfahrens" sind. Sie bestimmen selbst über Beginn, Gestaltung und Beendigung des gerichtlichen Verfahrens. Das Gericht wird nicht von Amts wegen tätig.

Abzugrenzen ist die Dispositionsmaxime vom Offizialprinzip im Strafprozessrecht, insbesondere aus § 152 StPO. Dort liegt die Herrschaft über den Verfahrensgegenstand beim Staat, nicht bei den Parteien. Im Verwaltungsprozessrecht ist es genau umgekehrt: Ob ein Verfahren überhaupt in Gang gesetzt, wie es geführt und ob es vorzeitig beendet wird, ist Sache der Parteien.

Konkret sind die Parteien zu einer Vielzahl von Prozesshandlungen ermächtigt. Dazu gehören die Klageerhebung nach § 81 VwGO, die Klageänderung nach § 91 VwGO, die Klagerücknahme nach § 92 VwGO, der Prozessvergleich nach § 106 VwGO sowie die beiderseitige Erledigterklärung nach § 161 Abs. 3 VwGO. Die Beteiligten können damit den Prozess in seinen wesentlichen Weichenstellungen selbst steuern.

Das Gericht wird dabei nur auf Antrag tätig, nicht von Amts wegen.

Allerdings bedeutet Parteiherrschaft nicht, dass das Gericht völlig passiv bleibt. Gemäß § 88 VwGO ist das Gericht zwar an das Klagebegehren gebunden, wobei es allerdings das wahre Rechtsschutzziel der Parteien zu ergründen hat und dabei nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist. Das Gericht muss die Anträge also gegebenenfalls auslegen, um herauszufinden, was der Kläger tatsächlich erreichen möchte. Ergänzend trifft das Gericht eine richterliche Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO, wonach es auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken soll. Stellt ein Kläger etwa einen zu eng oder zu weit gefassten Antrag, muss das Gericht darauf hinweisen, damit der Kläger sein Begehren sachgerecht formulieren kann.

Die Dispositionsmaxime besagt also, dass die Parteien als Herren des Verfahrens über dessen Einleitung, Verlauf und Beendigung bestimmen, während das Gericht nach § 88 VwGO an das Klagebegehren gebunden ist und nach § 86 Abs. 3 VwGO auf sachdienliche Antragstellung hinwirken muss.

Merke

Dispositionsmaxime / Parteiherrschaft: ParteienHerren des Verfahrens

  • Offizialprinzip im Strafprozessrecht, insb. § 152 StPO: Staatliche Herrschaft über Verfahrensgegenstand

  • Beginn, Gestaltung und Beendigung des Verfahrens Sache der Parteien

  • Parteien zu Prozesshandlungen ermächtigt: z.B. Klageerhebung, § 81 VwGO, Klageänderung, § 91 VwGO, Klagerücknahme, § 92 VwGO, Prozessvergleich, § 106 VwGO, beiderseitige Erledigterklärung, § 161 III VwGO

  • Gericht wird nur auf Antrag tätig, nicht von Amts wegen

  • Gericht an Klagebegehren gebunden, § 88 VwGO: Wahres Rechtsschutzziel der Parteien zu ergründen, nicht an Fassung der Anträge gebunden (ggf. auslegen); richterliche Hinweispflicht zur Hinwirkung auf Stellung sachdienlicher Anträge § 86 III VwGO

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Was besagt der Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsprozess?

Der Untersuchungsgrundsatz, auch Amtsermittlungsgrundsatz oder Inquisitionsmaxime genannt, ist in § 86 Abs. 1 VwGO verankert. Er verpflichtet das Verwaltungsgericht zur Wahrheitsfindung von Amts wegen. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt eigenständig und umfassend aufklären muss, um die materielle Wahrheit zu ermitteln – also das, was tatsächlich geschehen ist. Es ist dabei nicht darauf beschränkt, nur das zu berücksichtigen, was die Beteiligten vortragen, sondern muss selbst aktiv ermitteln, Beweise erheben und allen relevanten Umständen nachgehen.

Abzugrenzen ist der Untersuchungsgrundsatz vom Beibringungsgrundsatz, der im Zivilprozessrecht gilt. Dort sind es die Parteien, die den Prozessstoff beibringen müssen. Das Zivilgericht legt seiner Entscheidung grundsätzlich nur das zugrunde, was die Parteien vorgetragen und unter Beweis gestellt haben. Insbesondere spielen dort Beweislasten eine entscheidende Rolle: Kann eine Partei eine für sie günstige Tatsache nicht beweisen, geht dies zu ihren Lasten. Das Ergebnis ist daher eine sogenannte formelle Wahrheit, die nicht zwingend mit dem übereinstimmen muss, was sich wirklich zugetragen hat, sondern nur das widerspiegelt, was prozessual festgestellt werden konnte.

Der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO zielt also auf die Ermittlung der materiellen Wahrheit, während der Beibringungsgrundsatz im Zivilprozessrecht über Beweislasten lediglich zur formellen Wahrheit gelangt.

Merke

Untersuchungsgrundsatz / Amtsermittlungsgrundsatz / Inquisitionsmaxime, § 86 I VwGO: Wahrheitsfindung von Amts wegenmaterielle Wahrheit ermittelt

  • Beibringungsgrundsatz im Zivilprozessrecht: Insb. Beweislastenformelle Wahrheit ermittelt

Was bedeutet der Mündlichkeitsgrundsatz im Verwaltungsprozess?

Der Mündlichkeitsgrundsatz ist in § 101 Abs. 1 VwGO geregelt und besagt, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet. Die mündliche Verhandlung bildet also die Grundlage der gerichtlichen Entscheidung. Das bedeutet, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssen, bevor das Gericht sein Urteil fällt.

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. Zum einen kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Parteien ihr Einverständnis dazu erteilt haben. Stimmen also beide Seiten zu, dass eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, darf das Gericht allein auf Grundlage der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden. Zum anderen gilt der Mündlichkeitsgrundsatz nur für Urteile. Bei anderen Entscheidungen als Urteilen, etwa bei Beschlüssen, kann das Gericht nach § 101 Abs. 3 VwGO auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, ohne dass es dafür des Einverständnisses der Beteiligten bedarf.

Der Mündlichkeitsgrundsatz aus § 101 Abs. 1 VwGO verlangt also eine mündliche Verhandlung als Entscheidungsgrundlage, wobei Ausnahmen bei Einverständnis der Parteien nach § 101 Abs. 2 VwGO und bei anderen Entscheidungen als Urteilen nach § 101 Abs. 3 VwGO bestehen.

Merke

Mündlichkeitsgrundsatz, § 101 I VwGO: Grundlage der Entscheidung nur mündliche Verhandlung

  • Ohne mündliche Verhandlung mit Einverständnis der Parteien, § 101 II VwGO
  • Andere Entscheidungen als Urteile, § 101 III VwGO

Was verlangt der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Verwaltungsprozess?

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz ist in § 112 VwGO geregelt und verlangt, dass die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht stattfinden. Das bedeutet, dass genau die Richter, die später das Urteil fällen, auch selbst an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und die Beweise unmittelbar wahrnehmen müssen. Ein Richter, der etwa eine Zeugenaussage nicht selbst gehört hat, darf also grundsätzlich nicht an der Entscheidung mitwirken. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz aus § 112 VwGO stellt somit sicher, dass zwischen der Wahrnehmung des Prozessstoffs und der Urteilsfindung keine Vermittlung durch Dritte steht.

Merke

Unmittelbarkeitsgrundsatz, § 112 VwGO: Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme vor erkennendem Gericht

Was bedeutet der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsprozess?

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 103 Abs. 1 GG verankert und gehört zu den fundamentalen Verfahrensgrundsätzen im Verwaltungsprozessrecht. Er besagt, dass die Parteien vor einer gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit haben müssen, ihren Standpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzulegen. Kein Beteiligter darf also von einer Entscheidung überrascht werden, ohne zuvor die Möglichkeit gehabt zu haben, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen zu äußern.

Aus diesem Anspruch ergeben sich zwei wichtige Folgen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Zum einen verlangt § 104 Abs. 1 VwGO, dass der Streitstoff mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich erörtert wird. Das Gericht muss also im Rahmen der Verhandlung die relevanten Sach- und Rechtsfragen mit den Parteien besprechen, sodass diese ihre Sichtweise einbringen können. Zum anderen bestimmt § 108 Abs. 2 VwGO, dass das Gericht seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde legen darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Stützt das Gericht sein Urteil etwa auf ein Beweisergebnis, zu dem eine Partei keine Stellung nehmen konnte, liegt darin ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet somit, dass jede Partei vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung erhält und nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zur Urteilsgrundlage werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Merke

Anspruch auf rechtliches Gehör, § 103 I GG: Parteien müssen vor Entscheidung Gelegenheit haben ihren Standpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzulegen

  • Erörterung tatsächlich und rechtlich mit Beteiligten, § 104 I VwGO
  • Urteilsgrundlage nur Tatsachen und Beweisergebnisse zu denen sich Beteiligte äußern konnten, § 108 II VwGO

Welche Bedeutung hat der Öffentlichkeitsgrundsatz im Verwaltungsprozess?

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist in § 169 GVG geregelt und besagt, dass mündliche Verhandlungen öffentlich sind. Jeder Bürger kann also grundsätzlich als Zuschauer an einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht teilnehmen. Dies dient der Transparenz und Kontrolle der Rechtsprechung durch die Allgemeinheit.

Ausnahmsweise kann die Öffentlichkeit allerdings ausgeschlossen werden, etwa wenn dies zum Schutz bestimmter Interessen erforderlich ist. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus §§ 170, 172 GVG. Selbst wenn die Öffentlichkeit in solchen Fällen ausgeschlossen wird, muss die Urteilsverkündung gemäß § 173 GVG dennoch öffentlich erfolgen. Das Ergebnis des Verfahrens bleibt also in jedem Fall für die Allgemeinheit zugänglich.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz aus § 169 GVG gewährleistet somit die Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen, wobei selbst bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit nach §§ 170, 172 GVG die Urteilsverkündung gemäß § 173 GVG stets öffentlich bleiben muss.

Merke

Öffentlichkeitsgrundsatz, § 169 GVG: Mündliche Verhandlungen öffentlich

  • Wenn ausnahmsweise Öffentlichkeit ausgeschlossen gem. §§ 170, 172 GVG muss Urteilsverkündung öffentlich erfolgen, § 173 GVG

Welche Bedeutung hat der Beschleunigungsgrundsatz im Verwaltungsprozess?

Der Beschleunigungsgrundsatz verlangt die rasche Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Er leitet sich aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ab, denn Rechtsschutz, der erst nach unverhältnismäßig langer Zeit gewährt wird, verfehlt seinen Zweck. Ausdruck findet dieser Grundsatz in §§ 86 Abs. 3, Abs. 4, 87 VwGO, wonach der Richter auf eine zügige Erledigung des Rechtsstreits hinwirken soll. Das bedeutet etwa, dass das Gericht frühzeitig auf die Beibringung relevanter Unterlagen drängen oder vorbereitende Maßnahmen treffen kann, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Der Beschleunigungsgrundsatz stellt somit sicher, dass effektiver Rechtsschutz auch tatsächlich zeitnah gewährt wird.

Merke

Beschleunigungsgrundsatz: Rasche Durchführung; aus Gebot effektiven Rechtsschutzes; Ausdruck in §§ 86 III, IV, 87 VwGO, wonach der Richter auf zügige Erledigung hinwirken soll

Was bedeutet Verfahrensgleichheit im Verwaltungsprozess und wie wird Fairness gesichert?

Verfahrensgleichheit und Fairness bilden einen weiteren Verfahrensgrundsatz im Verwaltungsprozessrecht. Er verlangt vom Gericht Neutralität und Unbefangenheit gegenüber allen Beteiligten. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von „Waffengleichheit": Keine Seite darf im Verfahren strukturell bevorzugt oder benachteiligt werden, sodass alle Beteiligten unter gleichen Bedingungen um ihr Recht streiten können.

Aus diesem Grundsatz eines fairen Verfahrens folgt die gerichtliche Fürsorgepflicht, die in §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO verankert ist. Sie soll sicherstellen, dass auch unerfahrene Beteiligte ihre Position ungehindert und effektiv vortragen können. Das Gericht muss also darauf hinwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt und wesentliche Erklärungen abgegeben werden. Wenn etwa ein juristischer Laie vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag formuliert, der sein eigentliches Rechtsschutzziel nicht richtig trifft, darf das Gericht ihn nicht einfach mit diesem unzureichenden Antrag scheitern lassen. Vielmehr muss es nachfragen und auf eine Klarstellung hinwirken, damit der Beteiligte trotz fehlender Rechtskenntnisse seine Interessen wirksam geltend machen kann.

Verfahrensgleichheit und Fairness gewährleisten somit durch Neutralität, Unbefangenheit und die gerichtliche Fürsorgepflicht aus §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO, dass alle Beteiligten unabhängig von ihrer juristischen Erfahrung unter gleichen Bedingungen am Verfahren teilnehmen können.

Merke

Verfahrensgleichheit und Fairness: Neutralität und Unbefangenheit ggü. allen Beteiligten; „Waffengleichheit

  • Gerichtliche Fürsorgepflicht, §§ 88, 86 III VwGO: Auch Unerfahrene sollen Position ungehindert und effektiv vortragen können; Hinwirken auf Erläuterung unklarer Anträge, dass sachdienliche Anträge gestellt und wesentliche Erklärungen abgegeben
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