Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO

Kirche

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Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO

Kirchen stehen nach Art. 137 I WRV i.V.m. Art. 140 GG unter dem Prinzip der Trennung von Kirche und Staat, sind jedoch zugleich Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Art. 137 V WRV i.V.m. Art. 140 GG

  • Innerkirchliche Angelegenheiten
    • Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG, 137 III 1 WRV: Bei rein innerkirchlichen Angelegenheiten überhaupt kein Rechtsweg eröffnet
    • Zweck: schützt die Organisation, Ämterstruktur und Disziplin der Kirche vor staatlicher Einflussnahme; z.B. Mitgliedschaft, Disziplinarrecht, interne Ämtervergabe
  • Kirchen als Hoheitsträger: Spannungsverhältnis zwischen Art. 137 I WRV (Trennung von Kirche und Staat) und Art. 137 V WRV (Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts)
    • Beispiel: z.B. Frage, ob Glockengeläut durch privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch angreifbar
    • Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn Kirche (Körperschaft des öffentlichen Rechts) als Hoheitsträger handelt
      • Hoheitsträger nur, wenn ausdrücklich beliehen mit hoheitlichen Aufgaben
        • Hoheitsträger kraft Struktur, nicht Beleihung
      • hM: Abgrenzung zum privatrechtlichen Handeln nach öffentlich-rechtlicher Zwecksetzung

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