- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Beweisführung im Strafverfahren
Identitätsfeststellung, §§ 163b, 163c StPO
1.Verstehen
Identitätsfeststellung, §§ 163b, 163c StPO
Identitätsfeststellung, §§ 163b, 163c StPO: Maßnahme zur Feststellung der Identität einer Person durch die Polizei, insbesondere wenn Zweifel an den Angaben der Person bestehen oder sie sich nicht ausweisen kann
Identitätsfeststellung bei Verdächtigen
Durchsuchung mitgeführter Sachen
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Freiheitsentziehung nicht über 12 Stunden
Identitätsfeststellung bei Unverdächtigen
Soweit zur Aufklärung einer Straftat geboten, § 163b II StPO
Nur verhältnismäßiges Festhalten
Keine Durchsuchung
Keine erkennungsdienstlichen Maßnahmen
2.Wiederholen
Was versteht man unter einer Identitätsfeststellung im Strafprozessrecht und was ist davon umfasst?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Die Polizei kontrolliert T am Tatort eines Einbruchs. T gibt falsche Personalien an. Die Polizei nimmt T zur Dienststelle mit, um seine Identität festzustellen, und durchsucht seine Jackentaschen. Nach 10 Stunden wird T entlassen. Welche Aussagen sind richtig?
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