Auszug
- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Beweisführung im Strafverfahren
Identitätsfeststellung, §§ 163b, 163c StPO
Identitätsfeststellung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Identitätsfeststellung, §§ 163b, 163c StPO
Identitätsfeststellung, §§ 163b, 163c StPO: Maßnahme zur Feststellung der Identität einer Person durch die Polizei, insbesondere wenn Zweifel an den Angaben der Person bestehen oder sie sich nicht ausweisen kann
Identitätsfeststellung bei Verdächtigen
- Durchsuchung mitgeführter Sachen
- Erkennungsdienstliche Maßnahmen
- Freiheitsentziehung nicht über 12 Stunden
Identitätsfeststellung bei Unverdächtigen
- Soweit zur Aufklärung einer Straftat geboten, § 163b II StPO
- Nur verhältnismäßiges Festhalten
- Keine Durchsuchung
- Keine erkennungsdienstlichen Maßnahmen
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Was versteht man unter einer Identitätsfeststellung im Strafprozessrecht und was ist davon umfasst?
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