Auszug

Ne bis in idem-Grundsatz, § 103 III GG

Ne bis in idem-GrundsatzVerbot der DoppelbestrafungDoppelbestrafungsverbot

1.
Verstehen

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Ne bis in idem-Grundsatz, § 103 III GG

Ne bis in idem-Grundsatz, § 103 III GG (lat.: „ne bis in idem“, dt.: „nicht zweimal in derselben Sache“)

  • Verbot der Doppelbestrafung für dieselbe Tat
  • Strafanspruch verbraucht, wenn Strafe verbüßt (sogar, wenn in anderem EU-Mitgliedsstaat)
  • Teilaspekt der materiellen Rechtskraft eines Strafurteils
  • Grundsatz durchbrochen bei Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 362 StPO

2.
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