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Ne bis in idem-Grundsatz, § 103 III GG
Was besagt der Ne bis in idem-Grundsatz?
Der Ne bis in idem-Grundsatz ist in § 103 Abs. 3 GG verankert. Die lateinische Wendung „ne bis in idem" bedeutet auf Deutsch „nicht zweimal in derselben Sache". Daraus ergibt sich ein Verbot der Doppelbestrafung für dieselbe Tat, das sogenannte Doppelbestrafungsverbot. Wer also wegen einer bestimmten Tat bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, darf wegen derselben Tat nicht erneut strafrechtlich verfolgt werden.
Aus dem Ne bis in idem-Grundsatz folgt weiter, dass der Strafanspruch des Staates verbraucht ist, wenn die Strafe verbüßt wurde. Das gilt sogar dann, wenn die Strafe in einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbüßt wurde. Hat also beispielsweise ein Täter wegen eines Betrugs bereits eine Freiheitsstrafe in Frankreich vollständig abgesessen, darf er in Deutschland für denselben Betrug nicht noch einmal bestraft werden.
Dogmatisch betrachtet ist der Ne bis in idem-Grundsatz ein Teilaspekt der materiellen Rechtskraft eines Strafurteils. Die materielle Rechtskraft bewirkt, dass der durch das Urteil entschiedene Sachverhalt einer erneuten Verhandlung und Entscheidung entzogen ist.
Dieser Grundsatz wird allerdings durchbrochen bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 362 StPO. In den dort geregelten Fällen kann ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren ausnahmsweise erneut aufgerollt werden, etwa wenn neue Beweise auftauchen oder das ursprüngliche Urteil auf einer Fälschung beruhte.
Der Ne bis in idem-Grundsatz schützt den Einzelnen also davor, für dieselbe Tat zweimal bestraft zu werden, und wird nur in den engen Grenzen der Wiederaufnahme nach § 362 StPO durchbrochen.
Ne bis in idem-Grundsatz, § 103 III GG (lat.: „ne bis in idem“, dt.: „nicht zweimal in derselben Sache“)
- Verbot der Doppelbestrafung für dieselbe Tat
- Strafanspruch verbraucht, wenn Strafe verbüßt (sogar, wenn in anderem EU-Mitgliedsstaat)
- Teilaspekt der materiellen Rechtskraft eines Strafurteils
- Grundsatz durchbrochen bei Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 362 StPO
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