Logo

Ne bis in idem-Grundsatz, § 103 III GG

Ne bis in idem-GrundsatzVerbot der DoppelbestrafungDoppelbestrafungsverbotDoppelbestrafung
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was besagt der Ne bis in idem-Grundsatz?

Der Ne bis in idem-Grundsatz ist in § 103 Abs. 3 GG verankert. Die lateinische Wendung „ne bis in idem" bedeutet auf Deutsch „nicht zweimal in derselben Sache". Daraus ergibt sich ein Verbot der Doppelbestrafung für dieselbe Tat, das sogenannte Doppelbestrafungsverbot. Wer also wegen einer bestimmten Tat bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, darf wegen derselben Tat nicht erneut strafrechtlich verfolgt werden.

Aus dem Ne bis in idem-Grundsatz folgt weiter, dass der Strafanspruch des Staates verbraucht ist, wenn die Strafe verbüßt wurde. Das gilt sogar dann, wenn die Strafe in einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbüßt wurde. Hat also beispielsweise ein Täter wegen eines Betrugs bereits eine Freiheitsstrafe in Frankreich vollständig abgesessen, darf er in Deutschland für denselben Betrug nicht noch einmal bestraft werden.

Dogmatisch betrachtet ist der Ne bis in idem-Grundsatz ein Teilaspekt der materiellen Rechtskraft eines Strafurteils. Die materielle Rechtskraft bewirkt, dass der durch das Urteil entschiedene Sachverhalt einer erneuten Verhandlung und Entscheidung entzogen ist.

Dieser Grundsatz wird allerdings durchbrochen bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 362 StPO. In den dort geregelten Fällen kann ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren ausnahmsweise erneut aufgerollt werden, etwa wenn neue Beweise auftauchen oder das ursprüngliche Urteil auf einer Fälschung beruhte.

Der Ne bis in idem-Grundsatz schützt den Einzelnen also davor, für dieselbe Tat zweimal bestraft zu werden, und wird nur in den engen Grenzen der Wiederaufnahme nach § 362 StPO durchbrochen.

Merke

Ne bis in idem-Grundsatz, § 103 III GG (lat.: „ne bis in idem“, dt.: „nicht zweimal in derselben Sache“)

  • Verbot der Doppelbestrafung für dieselbe Tat
  • Strafanspruch verbraucht, wenn Strafe verbüßt (sogar, wenn in anderem EU-Mitgliedsstaat)
  • Teilaspekt der materiellen Rechtskraft eines Strafurteils
  • Grundsatz durchbrochen bei Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 362 StPO

Teste dein Wissen

Frage 1/1

T wurde in Deutschland wegen Betrugs zu zwei Jahren Haft verurteilt und hat die Strafe vollständig verbüßt. Später wird er in Österreich wegen derselben Tat erneut angeklagt. Welche Aussagen treffen zu?

Der Strafanspruch ist verbraucht
Eine erneute Bestrafung verstößt gegen § 103 III GG
Der ne bis in idem-Grundsatz gilt auch für EU-Mitgliedsstaaten
Österreich darf T erneut verurteilen
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Strafrecht und zum Thema Strafprozessrecht.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+