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- Verfahrensgrundsätze
Ne bis in idem-Grundsatz, § 103 III GG
Ne bis in idem-GrundsatzVerbot der DoppelbestrafungDoppelbestrafungsverbot
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Was besagt der Ne bis in idem-Grundsatz?
Merke
Ne bis in idem-Grundsatz, § 103 III GG (lat.: „ne bis in idem“, dt.: „nicht zweimal in derselben Sache“)
- Verbot der Doppelbestrafung für dieselbe Tat
- Strafanspruch verbraucht, wenn Strafe verbüßt (sogar, wenn in anderem EU-Mitgliedsstaat)
- Teilaspekt der materiellen Rechtskraft eines Strafurteils
- Grundsatz durchbrochen bei Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 362 StPO
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Frage 1/1
T wurde in Deutschland wegen Betrugs zu zwei Jahren Haft verurteilt und hat die Strafe vollständig verbüßt. Später wird er in Österreich wegen derselben Tat erneut angeklagt. Welche Aussagen treffen zu?
Der Strafanspruch ist verbraucht
Eine erneute Bestrafung verstößt gegen § 103 III GG
Der ne bis in idem-Grundsatz gilt auch für EU-Mitgliedsstaaten
Österreich darf T erneut verurteilen
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Ziad T.
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Z
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