- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
KehrseitentheorieKehrseite
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Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
Kehrseitentheorie / actus contrarius-Theorie: Abwehransprüche gegen Staatshandeln richten sich als Kehrseite des Angriffs nach dessen Rechtsnatur (Abwehr ist somit die „Kehrseite“ des Eingriffs)
- z.B. Äußerungen von Amtsträgern: Abhängig davon, ob Äußerung als Privatperson getätigt (⇨ zivilrechtlicher Unterlassungs- und Widerrufsanspruch, §§ 1004, 823 BGB analog) oder als Amtsträger in amtlicher Funktion (⇨ öffentlich-rechtlich); z.B. Publikation im amtlichen Teil des Amtsblatts in amtlicher Funktion, im redaktionellen Teil des Amtsblatts ggf. in privater Verantwortung
- z.B. Hausrecht / Hausverbot
- Zivilrechtsprechung: Abzugrenzen, ob öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsbeziehung
- hL: Nach Funktion des Hausrechts; öffentlich-rechtlich, wenn es dazu dient widmungsgemäßen Gebrauch, also öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich sicherzustellen
2.Wiederholen
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Frage
Wie bestimmt sich der Rechtsweg in Bezug auf Abwehransprüchen gegen Staatshandeln?
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