Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG

AufhebungAufhebung von VerwaltungsaktenAufhebung des VerwaltungsaktsRücknahme

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Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG

Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, § 48 VwVfG

  • Voraussetzungen: Schutzwürdiges Vertrauen zu berücksichtigen
    • Belastender Verwaltungsakt, § 48 I 1 VwVfG: Kann immer zurückgenommen werden
    • Begünstigender Verwaltungsakt, die Geld- oder teilbare Sachleistung gewähren, § 48 I 2, II, IV VwVfG: Nicht, soweit Vertrauensschutz
    • Sonstiger begünstigender Verwaltungsakt, § 48 I 2, III, IV VwVfG: Ohne Voraussetzungen, aber Ausgleichsanspruch, soweit Vertrauensschutz
  • Jahresfrist, § 48 IV 1 VwVfG: Rücknahme muss innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem die zuständige Behörde Kenntnis der für die Rücknahme maßgeblichen Tatsachen erlangt hat (einschließlich Umstände des Vertrauensschutzes)
    • Auch wenn nicht neue Tatsachen bekannt werden, sondern nur Rechtsanwendungsfehler, da Sinn und Zweck Ausgleich zwischen Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Rechtssicherheit / Vertrauensschutz
    • Behörde: Nicht irgendeine Stelle der Behörde, sondern konkret zuständiger Amtswalter

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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Verwaltungsakt nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden?

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