- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG
AufhebungAufhebung von VerwaltungsaktenAufhebung des VerwaltungsaktsRücknahme
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Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG
Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, § 48 VwVfG
- Voraussetzungen: Schutzwürdiges Vertrauen zu berücksichtigen
- Belastender Verwaltungsakt, § 48 I 1 VwVfG: Kann immer zurückgenommen werden
- Begünstigender Verwaltungsakt, die Geld- oder teilbare Sachleistung gewähren, § 48 I 2, II, IV VwVfG: Nicht, soweit Vertrauensschutz
- Sonstiger begünstigender Verwaltungsakt, § 48 I 2, III, IV VwVfG: Ohne Voraussetzungen, aber Ausgleichsanspruch, soweit Vertrauensschutz
- Jahresfrist, § 48 IV 1 VwVfG: Rücknahme muss innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem die zuständige Behörde Kenntnis der für die Rücknahme maßgeblichen Tatsachen erlangt hat (einschließlich Umstände des Vertrauensschutzes)
- Auch wenn nicht neue Tatsachen bekannt werden, sondern nur Rechtsanwendungsfehler, da Sinn und Zweck Ausgleich zwischen Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Rechtssicherheit / Vertrauensschutz
- Behörde: Nicht irgendeine Stelle der Behörde, sondern konkret zuständiger Amtswalter
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Frage
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Verwaltungsakt nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden?
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