- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG
1.Verstehen
Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG
Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, § 48 VwVfG
Voraussetzungen: Schutzwürdiges Vertrauen zu berücksichtigen
Belastender Verwaltungsakt, § 48 I 1 VwVfG: Kann immer zurückgenommen werden
Begünstigender Verwaltungsakt, die Geld- oder teilbare Sachleistung gewähren, § 48 I 2, II, IV VwVfG: Nicht, soweit Vertrauensschutz
Sonstiger begünstigender Verwaltungsakt, § 48 I 2, III, IV VwVfG: Ohne Voraussetzungen, aber Ausgleichsanspruch, soweit Vertrauensschutz
Jahresfrist, § 48 IV 1 VwVfG: Rücknahme muss innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem die zuständige Behörde Kenntnis der für die Rücknahme maßgeblichen Tatsachen erlangt hat (einschließlich Umstände des Vertrauensschutzes)
Auch wenn nicht neue Tatsachen bekannt werden, sondern nur Rechtsanwendungsfehler, da Sinn und Zweck Ausgleich zwischen Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Rechtssicherheit / Vertrauensschutz
Behörde: Nicht irgendeine Stelle der Behörde, sondern konkret zuständiger Amtswalter
2.Wiederholen
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Verwaltungsakt nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden?
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