- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Zulässigkeit
1.Verstehen
Zulässigkeit
Zuständigkeit des angerufenen bzw. anzurufenden Verwaltungsgerichts: Kann bei realen Gemeinden oder Landkreisen genau ermittelt werden
Sachliche Zuständigkeit, § 45 VwGO (bzw. §§ 47, 48, 50 VwGO)
Örtliche Zuständigkeit, § 52 VwGO, ggf. i.V.m. landesrechtlichen Normen wie §§ 1 AGVwGO BW, 12 LVG BW
Prüfungsreihenfolge: Zwingend in folgender Reihenfolge zu prüfen
Belegenheitsort für Grundstücke und ortsgebundene Rechte und Rechtsverhältnisse, § 52 Nr. 1 VwGO
Besonderes Pflichtverhältnis, insb. Beamten, § 52 Nr. 4 VwGO
Anfechtungs- u. Verpflichtungsklagen gegen Bundesbehörden, § 52 Nr. 2 VwGO
Andere Anfechtungs- u. Verpflichtungsklagen, § 52 Nr. 3 VwGO
Auffanggerichtsstand, § 52 Nr. 5 VwGO
Richtige Instanz im Instanzenzug, §§ 46, 49 VwGO
Formulierungsbeispiel für unkomplizierte Fälle: „Örtlich und sachlich zuständig ist das [VG] [Stuttgart] gem. [§§ 45, 52 Nr. 1 VwGO, § 1 II AGVwGO BW, § 12 I LVG BW.]“
2.Wiederholen
Wie wird die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt?
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