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Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
GesetzgebungsverfahrenGesetzesvorlageInitiativeInitiativrecht
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Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
Gesetzesvorlage beim Bundestag, Art. 76 I GG: Initiativrecht haben Bundesregierung, Bundesrat und Mitglieder des Bundestages
- Aus Mitte des Bundestages
- „Mitte des Bundestages“ konkretisiert in § 76 I GOBT: Fraktion oder 5% der Abgeordneten,
- Aber auch ein Gesetz, das auf Initiative von weniger als 5% der Abgeordneten zurückgeht, ist nicht verfassungswidrig (umstritten)
- Verstoß gegen § 76 I GOBT (weniger als 5% der Bundestagsmitglieder) verfassungswidrig, weil Schutz vor von vornherein aussichtslosen Gesetzen, also der Funktionsfähigkeit des Bundestages
- Initiativrecht wichtig gerade für Minderheiten
- In jedem Fall Heilung, wenn Bundestag Initiative verfolgt und sie sich so zu eigen macht
- Durch Bundesregierung (als Kollegialorgan), Art. 76 II GG:
- Zunächst Zuleitung an Bundesrat zur Stellungnahme, Art. 76 II 1 GG: Frist grds. 6 Wochen, Art. 76 II 2-5 GG
- Dann an Zuleitung an Bundestag
- Durch Bundesrat, Art. 76 II GG
- Zuleitung an Bundestag durch Bundesregierung, Art. 76 III 1 GG: Bundesregierung soll Auffassung dazu darlegen, Art. 76 III 2 GG; Frist grds. 6 Wochen, Art. 76 III 1, 3-5 GG
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