Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG

GesetzgebungsverfahrenGesetzesvorlageInitiativeInitiativrecht

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Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG

Gesetzesvorlage beim Bundestag, Art. 76 I GG: Initiativrecht haben Bundesregierung, Bundesrat und Mitglieder des Bundestages

  • Aus Mitte des Bundestages
    • Mitte des Bundestageskonkretisiert in § 76 I GOBT: Fraktion oder 5% der Abgeordneten,
    • Aber auch ein Gesetz, das auf Initiative von weniger als 5% der Abgeordneten zurückgeht, ist nicht verfassungswidrig (umstritten)
      • Verstoß gegen § 76 I GOBT (weniger als 5% der Bundestagsmitglieder) verfassungswidrig, weil Schutz vor von vornherein aussichtslosen Gesetzen, also der Funktionsfähigkeit des Bundestages
        • Initiativrecht wichtig gerade für Minderheiten
    • In jedem Fall Heilung, wenn Bundestag Initiative verfolgt und sie sich so zu eigen macht
  • Durch Bundesregierung (als Kollegialorgan), Art. 76 II GG:
    • Zunächst Zuleitung an Bundesrat zur Stellungnahme, Art. 76 II 1 GG: Frist grds. 6 Wochen, Art. 76 II 2-5 GG
    • Dann an Zuleitung an Bundestag
  • Durch Bundesrat, Art. 76 II GG
    • Zuleitung an Bundestag durch Bundesregierung, Art. 76 III 1 GG: Bundesregierung soll Auffassung dazu darlegen, Art. 76 III 2 GG; Frist grds. 6 Wochen, Art. 76 III 1, 3-5 GG

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