- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Natur und Wirkung der Grundrechte
Privatrechtliches Handeln von Hoheitsträgern
Privatrechtliches Handeln
1.Verstehen
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Privatrechtliches Handeln von Hoheitsträgern
Privatrechtliches Handeln von Hoheitsträgern: Grundrechtsverpflichtung von Hoheitsträgern auch wenn privatrechtliche Organisation, z.B. Gemeinde betreibt Freibad durch GmbH, an der sie allein beteiligt
- Grundrechte binden „alle staatliche Gewalt“, Art. 1 III GG, Art. 20 III GG
- Grundrechtsbindung trotz Privatrechtsform: „Keine Flucht ins Privatrecht“
- Reine Private ohne staatliche Beherrschung sind nicht unmittelbar gebunden: Aber mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
2.Wiederholen
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Frage
Bindet das Grundgesetz Hoheitsträger auch dann an die Grundrechte, wenn sie in privatrechtlicher Form handeln?
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