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Privatrechtliches Handeln von Hoheitsträgern

Privatrechtliches Handeln
Aktualisiert vor 26 Tagen

Bindet das Grundgesetz Hoheitsträger auch dann an die Grundrechte, wenn sie in privatrechtlicher Form handeln?

Wenn ein Hoheitsträger privatrechtlich handelt, stellt sich die Frage, ob er dabei an die Grundrechte gebunden bleibt. Die Antwort ist eindeutig: Es besteht eine Grundrechtsverpflichtung von Hoheitsträgern auch dann, wenn sie in privatrechtlicher Organisationsform tätig werden. Stell dir etwa vor, eine Gemeinde betreibt ein Freibad nicht selbst als öffentliche Einrichtung, sondern gründet dafür eine GmbH, an der sie allein beteiligt ist. Obwohl die GmbH eine juristische Person des Privatrechts ist, bleibt die Gemeinde dahinter der eigentliche Akteur.

Die Begründung dafür ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz. Die Grundrechte binden alle staatliche Gewalt, wie Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG festlegen. Diese Bindung knüpft nicht an die Rechtsform an, in der der Staat handelt, sondern an die Tatsache, dass es sich um staatliche Gewalt handelt. Daraus folgt die Grundrechtsbindung trotz Privatrechtsform. Dieses Prinzip wird treffend mit der Formel „Keine Flucht ins Privatrecht" zusammengefasst. Der Staat kann sich seiner Grundrechtsbindung also nicht dadurch entziehen, dass er sich einer privatrechtlichen Organisationsform bedient.

Davon abzugrenzen sind reine Private ohne staatliche Beherrschung. Diese sind nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Für sie gilt jedoch die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, über die grundrechtliche Wertungen in das Privatrechtsverhältnis einfließen.

Hoheitsträger bleiben also auch bei privatrechtlichem Handeln unmittelbar an die Grundrechte gebunden – eine Flucht ins Privatrecht ist ausgeschlossen.

Merke

Privatrechtliches Handeln von Hoheitsträgern: Grundrechtsverpflichtung von Hoheitsträgern auch wenn privatrechtliche Organisation, z.B. Gemeinde betreibt Freibad durch GmbH, an der sie allein beteiligt

  • Grundrechte binden „alle staatliche Gewalt“, Art. 1 III GG, Art. 20 III GG
  • Grundrechtsbindung trotz Privatrechtsform: „Keine Flucht ins Privatrecht
  • Reine Private ohne staatliche Beherrschung sind nicht unmittelbar gebunden: Aber mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
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