- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Natur und Wirkung der Grundrechte
Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Gelten die Grundrechte nur im Verhältnis des Bürgers zum Staat oder auch zwischen den Bürgern untereinander?
Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte betrifft die Frage, ob Grundrechte nur im Verhältnis Bürger-Staat gelten oder auch zwischen den Bürgern untereinander Wirkung entfalten.
Grundsätzlich gelten die Grundrechte nur im Verhältnis Bürger-Staat. Sie richten sich nach Art. 1 Abs. 3 GG an die staatliche Gewalt und verpflichten nicht unmittelbar Privatpersonen. Wenn also dein Arbeitgeber dir verbietet, im Betrieb deine politische Meinung kundzutun, kannst du dich nicht ohne Weiteres direkt auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen, denn dein Arbeitgeber ist kein Träger staatlicher Gewalt.
Ausnahmsweise entfalten die Grundrechte aber eine mittelbare Drittwirkung gegenüber Privatpersonen. Nach der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Lehre kommt den Grundrechten zwar keine unmittelbare, aber eine abgeschwächte mittelbare Wirkung im Zivilrecht zu. Grundlegend hierfür ist die sogenannte Lüth-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Danach strahlen die grundrechtlichen Wertungen über auslegungsbedürftige Normen des Privatrechts – insbesondere über Generalklauseln wie § 242 BGB oder § 138 BGB – in das Verhältnis zwischen Privaten hinein.
Diese Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist vorzugswürdig, und zwar aus zwei Gründen. Zum einen sind die Grundrechte zugleich eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle rechtlichen Bereiche gilt. Sie erschöpfen sich also nicht in ihrer Abwehrfunktion gegenüber dem Staat, sondern durchdringen die gesamte Rechtsordnung einschließlich des Privatrechts. Zum anderen wird die Ausübung grundrechtlicher Gewährleistungen nicht nur durch den Staat gefährdet. Gerade wenn ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen Privaten besteht, etwa im Verhältnis eines einzelnen Arbeitnehmers zu einem Konzern oder einem mächtigen Verband, kann die Bedrohung grundrechtlich geschützter Positionen von privater Seite ebenso gravierend sein wie ein staatlicher Eingriff.
Die Grundrechte gelten also grundsätzlich nur im Verhältnis Bürger-Staat, entfalten aber über die mittelbare Drittwirkung eine abgeschwächte Wirkung auch zwischen Privaten.
Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte gegenüber Privatpersonen
- Geltung der Grundrechte grds. nur im Verhältnis Bürger-Staat
- Aber ausnahmsweise mittelbare Drittwirkung der Grundrechte gegenüber Privatpersonen
- Rspr, ghL, mittelbare Drittwirkung: Keine unmittelbare, aber abgeschwächte mittelbare Wirkung im Zivilrecht („Lüth-Entscheidung“)
- Grundrechte zugleich objektive Wertordnung, gilt als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle rechtlichen Bereiche
- Ausübung grundrechtlicher Gewährleistungen nicht nur durch Staat gefährdet, wenn erhebliches Ungleichgewicht (z.B. bei Konzernen, Verbänden)
Wie wirken sich die Grundrechte auf das Zivilrecht aus?
Die Auswirkung der Grundrechte auf das Zivilrecht erfolgt über die mittelbare Drittwirkung. Konkret bedeutet das, dass die Grundrechte eine Ausstrahlungswirkung entfalten, indem sie bei der Auslegung zivilrechtlicher Tatbestandsmerkmale herangezogen werden. Dies betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln, die als sogenannte „Einbruchstellen" der Grundrechte ins BGB fungieren. Ein Beispiel: § 17 Abs. 1 UrhG regelt das Verbreitungsrecht des Urhebers. Bei der Auslegung dieser Norm kann Art. 14 GG herangezogen werden, um den Schutzgehalt der Eigentumsgarantie in die zivilrechtliche Bewertung einfließen zu lassen.
Besonders relevant wird die mittelbare Drittwirkung, wenn Zivilurteile angegriffen werden. Wird ein zivilgerichtliches Urteil mit einer Verfassungsbeschwerde angefochten, ist zu prüfen, ob das Gericht bei seiner Entscheidung die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte hinreichend berücksichtigt hat. In Klausur und Hausarbeit solltest du die mittelbare Drittwirkung daher insbesondere thematisieren, wenn ein Zivilurteil Gegenstand der Prüfung ist.
Zwei Entscheidungen veranschaulichen dies besonders gut. In der Stadionverbotsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ging es um die Frage, ob der allgemeine Gleichheitssatz betroffen sein kann, wenn ein Veranstalter mit Monopolstellung eine Person aufgrund seines privaten Hausrechts ausschließt und damit faktisch über deren gesellschaftliche Teilhabe entscheidet. Das Bundesverfassungsgericht bejahte hier die Ausstrahlungswirkung des Gleichheitssatzes in das Privatrecht. In den Facebook-Urteilen des Bundesgerichtshofs stand wiederum die Meinungsfreiheit von Facebook-Nutzern im Raum. Dort wurde geprüft, ob die Meinungsfreiheit betroffen sein kann, wenn Facebook willkürlich Nutzerkonten sperrt.
Die Grundrechte wirken also über die mittelbare Drittwirkung auf das Zivilrecht ein, indem sie als Ausstrahlungswirkung bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen – insbesondere über Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe – berücksichtigt werden müssen.
Auswirkung der Grundrechte auf das Zivilrecht: Mittelbare Drittwirkung
- Ausstrahlungswirkung durch Auslegung zivilrechtlicher Tatbestandsmerkmale, insb. (aber nicht nur) unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln („Einbruchstellen“ der Grundrechte ins BGB); z.B. Auslegung des § 17 I UrhG mithilfe des Art. 14 GG
- Insb. bei angegriffenen Zivilurteilen thematisieren
- z.B. „Stadionverbotsentscheidung“ des BVerfG: Allgemeiner Gleichheitssatz kann betroffen sein, wenn Veranstalter mit Monopolstellung jemanden aufgrund privatem Hausrecht ausschließt und so über gesellschaftliche Teilhabe entscheidet
- z.B. „Facebook-Urteile“ des BGH: Meinungsfreiheit von Facebook-Nutzern kann betroffen sein, wenn Facebook willkürlich Nutzerkonten sperrt
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