- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Natur und Wirkung der Grundrechte
Natur der Grundrechte
GrundrechteNatur der GrundrechteStatuslehreStatus negativusStatus positivusStatus activusLeistungsrechte
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Was ist die Natur der Grundrechte und welche Funktionen erfüllen sie?
Merke
Natur der Grundrechte
- Primär Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, Art. 1 III, Art. 20 III GG: Schutz des Einzelnen vor staatlichen Eingriffen (status negativus)
- Leistungsrechte: Anspruch auf staatliches Handeln (status positivus)
- Teilhaberechte: Teilhabe am politischen Prozess (status activus)
Einrichtungsgarantien: Bestand garantiert, z.B. von Ehe und Familie, Art. 6 GG, Eigentum und Erbrecht, Art. 14 GG
Objektive Wertentscheidungen: Prägen als objektive Wertordnung die gesamte Rechtsordnung
- Zu berücksichtigen bei Auslegung des einfachen Rechts
- Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht
- Schutzpflichten des Staates gegenüber Dritten, wenn diese grundrechtlich geschützten Positionen gefährden: z.B. Polizist muss Frau vor Vergewaltiger verteidigen, wenn er Tat mitbekommt
- Begrenzung der staatlichen Macht (negative Kompetenzordnung), da Staat nicht gegen Grundrechte verstoßen darf
Vermitteln die Grundrechte ihren Trägern nur die Möglichkeit zur Abwehr staatlichen Handelns?
Merke
Statuslehre nach Georg Jellinek
- Status negativus: Abwehrmöglichkeit gegen staatliches Handeln
- Status positivus: Leistungsrechte (Anspruch auf positives Tun)
- Wenige ausdrücklich als Leistungsrecht formuliert; z.B. Fürsorge der Gemeinschaft für Mütter, Art. 6 IV GG
- Auch aus Abwehrrechten kann Anspruch erwachsen; z.B. Erhaltung des Existenzminimums aus Art. 1 I GG iVm. Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I GG
- Status activus: Aktive Teilhabe am politischen Prozess; insb. Wahlrecht Art. 38 I, II GG, Zugang zu öffentlichen Ämtern, Art. 33 GG, Entscheidung zwischen Wehr- und Ersatzdienst, Art. 4 III, 12a II GG
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