- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Natur und Wirkung der Grundrechte
Natur der Grundrechte
Was ist die Natur der Grundrechte und welche Funktionen erfüllen sie?
Grundrechte sind nicht bloß einzelne Vorschriften im Grundgesetz, sondern erfüllen verschiedene Funktionen, die sich unter dem Stichwort „Natur der Grundrechte" zusammenfassen lassen.
Primär sind Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Diese Funktion ergibt sich aus Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG und bedeutet, dass der Einzelne vor staatlichen Eingriffen geschützt wird. Man spricht hier vom sogenannten status negativus: Der Staat soll etwas unterlassen, nämlich in die Freiheitssphäre des Bürgers eingreifen. Diese Abwehrfunktion ist die ursprüngliche und nach wie vor wichtigste Dimension der Grundrechte.
Daneben können Grundrechte aber auch als Leistungsrechte wirken. In dieser Funktion vermitteln sie dem Bürger einen Anspruch auf staatliches Handeln, also den sogenannten status positivus. Der Staat soll hier nicht untätig bleiben, sondern aktiv etwas tun, etwa bestimmte Leistungen erbringen oder Strukturen schaffen.
Eine weitere Funktion sind die Teilhaberechte. Sie sichern dem Einzelnen die Teilhabe am politischen Prozess und begründen damit den status activus, also die Möglichkeit, aktiv an der staatlichen Willensbildung mitzuwirken.
Grundrechte enthalten darüber hinaus sogenannte Einrichtungsgarantien. Das bedeutet, dass der Bestand bestimmter Rechtsinstitute garantiert ist. Der Gesetzgeber darf diese Institute zwar ausgestalten, aber nicht in ihrem Kern abschaffen. Beispiele hierfür sind der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG sowie der Schutz von Eigentum und Erbrecht nach Art. 14 GG.
Schließlich wirken Grundrechte als objektive Wertentscheidungen. Sie prägen als objektive Wertordnung die gesamte Rechtsordnung und entfalten damit Wirkungen, die weit über das Verhältnis Bürger-Staat hinausgehen. Daraus ergeben sich mehrere Folgen. Erstens sind Grundrechte bei der Auslegung des einfachen Rechts zu berücksichtigen, sodass jede Norm im Lichte der Grundrechte interpretiert werden muss. Zweitens folgt daraus die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht, das heißt grundrechtliche Wertungen strahlen über auslegungsfähige Normen des Zivilrechts, insbesondere über Generalklauseln, auch in das Verhältnis zwischen Privaten hinein. Drittens begründen die Grundrechte Schutzpflichten des Staates gegenüber Dritten, wenn diese grundrechtlich geschützte Positionen gefährden. Wenn beispielsweise ein Polizist mitbekommt, dass eine Frau von einem Vergewaltiger angegriffen wird, muss er einschreiten und sie verteidigen, weil der Staat verpflichtet ist, die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger aktiv zu schützen. Viertens ergibt sich aus der objektiven Wertordnung eine Begrenzung der staatlichen Macht im Sinne einer negativen Kompetenzordnung, da der Staat nicht gegen Grundrechte verstoßen darf und seine Handlungsmöglichkeiten dadurch begrenzt werden.
Grundrechte sind also primär Abwehrrechte gegen den Staat, entfalten aber als objektive Wertordnung Wirkungen in der gesamten Rechtsordnung.
Natur der Grundrechte
Primär Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, Art. 1 III, Art. 20 III GG: Schutz des Einzelnen vor staatlichen Eingriffen (status negativus)
Leistungsrechte: Anspruch auf staatliches Handeln (status positivus)
Teilhaberechte: Teilhabe am politischen Prozess (status activus)
Einrichtungsgarantien: Bestand garantiert, z.B. von Ehe und Familie, Art. 6 GG, Eigentum und Erbrecht, Art. 14 GG
Objektive Wertentscheidungen: Prägen als objektive Wertordnung die gesamte Rechtsordnung
Zu berücksichtigen bei Auslegung des einfachen Rechts
Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht
Schutzpflichten des Staates gegenüber Dritten, wenn diese grundrechtlich geschützten Positionen gefährden: z.B. Polizist muss Frau vor Vergewaltiger verteidigen, wenn er Tat mitbekommt
Begrenzung der staatlichen Macht (negative Kompetenzordnung), da Staat nicht gegen Grundrechte verstoßen darf
Vermitteln die Grundrechte ihren Trägern nur die Möglichkeit zur Abwehr staatlichen Handelns?
Die Frage, ob Grundrechte ihren Trägern nur die Möglichkeit zur Abwehr staatlichen Handelns vermitteln, lässt sich mit einem Blick auf die Statuslehre nach Georg Jellinek beantworten. Jellinek unterschied drei verschiedene Status, in denen sich der Einzelne gegenüber dem Staat befinden kann.
Der erste ist der Status negativus. Er beschreibt die Abwehrmöglichkeit gegen staatliches Handeln. In diesem Status verlangt der Grundrechtsträger vom Staat, Eingriffe in seine Freiheitssphäre zu unterlassen.
Der zweite ist der Status positivus. Er umfasst die Leistungsrechte, also einen Anspruch auf positives Tun des Staates. Hier geht es nicht mehr darum, den Staat auf Abstand zu halten, sondern ihn zu aktivem Handeln zu verpflichten. Dabei sind allerdings nur wenige Grundrechte ausdrücklich als Leistungsrecht formuliert. Ein Beispiel ist Art. 6 Abs. 4 GG, der Müttern einen Anspruch auf Fürsorge der Gemeinschaft gewährt. Darüber hinaus kann aber auch aus Abwehrrechten ein Leistungsanspruch erwachsen. So leitet das Bundesverfassungsgericht aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Erhaltung des Existenzminimums ab. Obwohl die Menschenwürde ihrer Struktur nach ein Abwehrrecht ist, folgt daraus also zugleich eine positive Pflicht des Staates, das menschenwürdige Existenzminimum sicherzustellen.
Der dritte ist der Status activus. Er sichert die aktive Teilhabe am politischen Prozess. Hierunter fällt insbesondere das Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 GG, der Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 GG sowie die Entscheidung zwischen Wehr- und Ersatzdienst gemäß Art. 4 Abs. 3 und Art. 12a Abs. 2 GG.
Die Grundrechte vermitteln ihren Trägern nach der Statuslehre also nicht nur Abwehrrechte im Status negativus, sondern ebenso Leistungsrechte im Status positivus und Teilhaberechte im Status activus.
Statuslehre nach Georg Jellinek
- Status negativus: Abwehrmöglichkeit gegen staatliches Handeln
- Status positivus: Leistungsrechte (Anspruch auf positives Tun)
- Wenige ausdrücklich als Leistungsrecht formuliert; z.B. Fürsorge der Gemeinschaft für Mütter, Art. 6 IV GG
- Auch aus Abwehrrechten kann Anspruch erwachsen; z.B. Erhaltung des Existenzminimums aus Art. 1 I GG iVm. Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I GG
- Status activus: Aktive Teilhabe am politischen Prozess; insb. Wahlrecht Art. 38 I, II GG, Zugang zu öffentlichen Ämtern, Art. 33 GG, Entscheidung zwischen Wehr- und Ersatzdienst, Art. 4 III, 12a II GG
Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
