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Natur der Grundrechte

GrundrechteNatur der GrundrechteStatuslehreStatus negativusStatus positivusStatus activusLeistungsrechte
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was ist die Natur der Grundrechte und welche Funktionen erfüllen sie?

Merke

Natur der Grundrechte

  • Primär Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, Art. 1 III, Art. 20 III GG: Schutz des Einzelnen vor staatlichen Eingriffen (status negativus)
  • Leistungsrechte: Anspruch auf staatliches Handeln (status positivus)
  • Teilhaberechte: Teilhabe am politischen Prozess (status activus)

Einrichtungsgarantien: Bestand garantiert, z.B. von Ehe und Familie, Art. 6 GG, Eigentum und Erbrecht, Art. 14 GG

Objektive Wertentscheidungen: Prägen als objektive Wertordnung die gesamte Rechtsordnung

  • Zu berücksichtigen bei Auslegung des einfachen Rechts
  • Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht
  • Schutzpflichten des Staates gegenüber Dritten, wenn diese grundrechtlich geschützten Positionen gefährden: z.B. Polizist muss Frau vor Vergewaltiger verteidigen, wenn er Tat mitbekommt
  • Begrenzung der staatlichen Macht (negative Kompetenzordnung), da Staat nicht gegen Grundrechte verstoßen darf

Vermitteln die Grundrechte ihren Trägern nur die Möglichkeit zur Abwehr staatlichen Handelns?

Merke

Statuslehre nach Georg Jellinek

  • Status negativus: Abwehrmöglichkeit gegen staatliches Handeln
  • Status positivus: Leistungsrechte (Anspruch auf positives Tun)
    • Wenige ausdrücklich als Leistungsrecht formuliert; z.B. Fürsorge der Gemeinschaft für Mütter, Art. 6 IV GG
    • Auch aus Abwehrrechten kann Anspruch erwachsen; z.B. Erhaltung des Existenzminimums aus Art. 1 I GG iVm. Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I GG
  • Status activus: Aktive Teilhabe am politischen Prozess; insb. Wahlrecht Art. 38 I, II GG, Zugang zu öffentlichen Ämtern, Art. 33 GG, Entscheidung zwischen Wehr- und Ersatzdienst, Art. 4 III, 12a II GG
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Ziad T.

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