- Öffentliches Recht
- Europarecht
- Das Europarecht
Grundfreiheiten und Diskriminierungsverbot
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Grundfreiheiten und Diskriminierungsverbot
Unionsrechtliches Diskriminierungsverbot, Art. 18 AEUV
- Innerhalb des Anwendungsbereichs der Verträge ist unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten
- Verlangt zumindest die Gleichbehandlung aller Unionsbürger mit Inländern
- Unmittelbare Anwendbarkeit für Bürger: Subjektive Rechte
- Beispiel: z.B. kann sich ein französischer Staatsbürger als Unionsbürger auch auf ein Deutschengrundrecht wie die Versammlungsfreiheit berufen gem. Art. 8 I GG i.V.m. Art. 18 AEUV
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