Auszug

Notwehr, § 32 StGB

Erforderlichkeit des subjektiven Rechtfertigungselements

1.
Verstehen

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Notwehr, § 32 StGB

Strafbarkeit bei Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements im Rahmen der Notwehr umstritten

  • M.M.: Subjektive Rechtfertigungselement nicht erforderlichRechtfertigung
    • Wortlaut § 32 „um abzuwenden“; Notwehrlage beseitigt nur Erfolgsunwert, Handlungsunwert bleibt; Unkenntnis des Rechtfertigungsgrundes bestätigt rechtsfeindliche Gesinnung
  • M.M.: Nach vollendeter Tat, da Versuch nur, wenn objektives Tatbestandsmerkmal fehlt
    • Erfolg aufgrund der Notwehrlage nicht rechtlich missbilligt ⇨ Rechtslage entspricht Versuch
  • h.M.: Nur nach Versuch (falls strafbar), direkte oder analoge Anwendung der Versuchsregeln
    • Aber keine komplette Versuchsprüfung, nur Strafzumessung nach Versuch

2.
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Frage

Wie verhält es sich, wenn der Täter zwar objektiv durch Notwehr gerechtfertigt wäre, aber nichts vom Vorliegen der Notwehrlage weiß?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

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Frage 1

T schlägt O nieder, weil O ihn beleidigt hat. Weitere Beleidigungen hätte er aber auch mit einem leichten Schubsen abwehren können. Was er nicht bemerkt hat, ist, dass O gerade dazu ansetzte, T mit einem Messer anzugreifen. Das Niederschlagen war das mildeste Mittel zur Abwehr dieses Angriffs. Ist Ts Handlung durch Notwehr gerechtfertigt?

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