- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Rechtfertigung
Notwehr, § 32 StGB
1.Verstehen
Notwehr, § 32 StGB
Strafbarkeit bei Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements im Rahmen der Notwehr umstritten
M.M.: Subjektive Rechtfertigungselement nicht erforderlich ⇨ Rechtfertigung
Wortlaut § 32 „um abzuwenden“; Notwehrlage beseitigt nur Erfolgsunwert, Handlungsunwert bleibt; Unkenntnis des Rechtfertigungsgrundes bestätigt rechtsfeindliche Gesinnung
M.M.: Nach vollendeter Tat, da Versuch nur, wenn objektives Tatbestandsmerkmal fehlt
Erfolg aufgrund der Notwehrlage nicht rechtlich missbilligt ⇨ Rechtslage entspricht Versuch
h.M.: Nur nach Versuch (falls strafbar), direkte oder analoge Anwendung der Versuchsregeln
Aber nach dieser Diskussion im Rahmen des Rechtfertigung keine komplette Versuchsprüfung, nur Strafzumessung nach Versuch
2.Wiederholen
Wie verhält es sich, wenn der Täter zwar objektiv durch Notwehr gerechtfertigt wäre, aber nichts vom Vorliegen der Notwehrlage weiß?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T schlägt O nieder, weil O ihn beleidigt hat. Weitere Beleidigungen hätte er aber auch mit einem leichten Schubsen abwehren können. Was er nicht bemerkt hat, ist, dass O gerade dazu ansetzte, T mit einem Messer anzugreifen. Das Niederschlagen war das mildeste Mittel zur Abwehr dieses Angriffs. Ist Ts Handlung durch Notwehr gerechtfertigt?
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