Auszug
- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Rechtfertigung
Notwehr, § 32 StGB
Erforderlichkeit des subjektiven Rechtfertigungselements
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Notwehr, § 32 StGB
Strafbarkeit bei Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements im Rahmen der Notwehr umstritten
- M.M.: Subjektive Rechtfertigungselement nicht erforderlich ⇨ Rechtfertigung
- Wortlaut § 32 „um abzuwenden“; Notwehrlage beseitigt nur Erfolgsunwert, Handlungsunwert bleibt; Unkenntnis des Rechtfertigungsgrundes bestätigt rechtsfeindliche Gesinnung
- M.M.: Nach vollendeter Tat, da Versuch nur, wenn objektives Tatbestandsmerkmal fehlt
- Erfolg aufgrund der Notwehrlage nicht rechtlich missbilligt ⇨ Rechtslage entspricht Versuch
- h.M.: Nur nach Versuch (falls strafbar), direkte oder analoge Anwendung der Versuchsregeln
- Aber keine komplette Versuchsprüfung, nur Strafzumessung nach Versuch
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Wie verhält es sich, wenn der Täter zwar objektiv durch Notwehr gerechtfertigt wäre, aber nichts vom Vorliegen der Notwehrlage weiß?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
T schlägt O nieder, weil O ihn beleidigt hat. Weitere Beleidigungen hätte er aber auch mit einem leichten Schubsen abwehren können. Was er nicht bemerkt hat, ist, dass O gerade dazu ansetzte, T mit einem Messer anzugreifen. Das Niederschlagen war das mildeste Mittel zur Abwehr dieses Angriffs. Ist Ts Handlung durch Notwehr gerechtfertigt?
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