Auszug

Beweispersonen

BeweispersonBeweispersonenSachverständigerSachverständige

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Beweispersonen

Sachverständige, §§ 72 ff. StPO: Experten, die im Strafverfahren zur Klärung fachlicher Fragen durch Gutachten beitragen

  • Hinzugezogen, um spezielle Fachkenntnisse zu liefern, die für die Bewertung von Beweismitteln oder zur Klärung komplexer Fragen im Strafverfahren erforderlich sind
  • Vorschriften über Zeugen gelten entsprechend, § 72 StPO
  • Sachgutachtenverweigerungsrecht, §§ 76, 52 ff. StPO: Aus den Gründen, in denen ein Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht hat

2.
Wiederholen

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