- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Beweisführung im Strafverfahren
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
1.Verstehen
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
Rechtsschutz in der Untersuchungshaft
Rechtsschutz auf Betreiben des Beschuldigten: Rechtsbehelfe in der Haft
Antrag auf Haftprüfung, §§ 117 ff. StPO: Kein Devolutiveffekt; mit mündlicher Verhandlung
Haftbeschwerde, §§ 304 ff. StPO: Durch nächsthöheres Gericht (Devolutiveffekt), ohne mündliche Verhandlung
Rechtsschutz von Amts wegen
Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls: Durch Staatsanwaltschaft; bindet Richter; bis Anklageerhebung möglich
Haftprüfung, § 121 StPO: Durch Oberlandesgericht nach sechsmonatiger U-Haft; Fortdauer nur durch Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof anzuordnen, wenn wichtiger Grund (dann alle drei Monate Haftprüfung, § 122 IV StPO)
2.Wiederholen
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen in der Untersuchungshaft
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T sitzt seit vier Monaten wegen Verdachts auf Raub in U-Haft. Sein Verteidiger V beantragt Haftprüfung gem. § 117 StPO. Gleichzeitig erwägt V, Haftbeschwerde gem. § 304 StPO einzulegen. Welche Aussagen treffen zu?
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