Auszug
- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Beweisführung im Strafverfahren
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
Untersuchungshaft
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
Rechtsschutz in der Untersuchungshaft
- Rechtsschutz auf Betreiben des Beschuldigten
- Antrag auf Haftprüfung, §§ 117 ff. StPO
- Haftbeschwerde, §§ 304 ff. StPO: Subsidiär zu Antrag auf Haftprüfung, § 117 II StPO
- Rechtsschutz von Amts wegen
- Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls: Durch Staatsanwaltschaft; bindet Richter; bis Anklageerhebung möglich
- Haftprüfung, § 121 StPO: Durch Oberlandesgericht nach sechsmonatiger U-Haft; Fortdauer nur durch Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof anzuordnen, wenn wichtiger Grund (dann alle drei Monate Haftprüfung, § 122 IV StPO)
2.Wiederholen
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Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen in der Untersuchungshaft
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