Auszug

Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO

Untersuchungshaft

1.
Verstehen

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Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO

Rechtsschutz in der Untersuchungshaft

  • Rechtsschutz auf Betreiben des Beschuldigten
    • Antrag auf Haftprüfung, §§ 117 ff. StPO
    • Haftbeschwerde, §§ 304 ff. StPO: Subsidiär zu Antrag auf Haftprüfung, § 117 II StPO
  • Rechtsschutz von Amts wegen
    • Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls: Durch Staatsanwaltschaft; bindet Richter; bis Anklageerhebung möglich
    • Haftprüfung, § 121 StPO: Durch Oberlandesgericht nach sechsmonatiger U-Haft; Fortdauer nur durch Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof anzuordnen, wenn wichtiger Grund (dann alle drei Monate Haftprüfung, § 122 IV StPO)

2.
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