- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Körperverletzung und ähnliche Delikte
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 I StGB
1.Verstehen
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 I StGB
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 I StGB: Beteiligung an einer Schlägerei oder einem von mehreren verübten Angriff, im Rahmen dessen der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht wird (ohne dass bezüglich der schweren Folge subjektiv Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Täters erforderlich ist)
2.Wiederholen
Was versteht man unter Beteiligung an einer Schlägerei?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T und A prügeln sich heftig. Der Passant B wirft sich dazwischen, ausschließlich um die beiden zu trennen und den Streit zu beenden. Im Gerangel stürzt A unglücklich, schlägt mit dem Kopf auf und verstirbt noch am Ort. Liegt eine Schlägerei im Sinne des § 231 StGB vor?
T beteiligt sich an einer Schlägerei, bei der sein bester Freund O ums Leben kommt. T hat den Tod nicht verursacht und nicht gewollt. Welche der folgenden Aussagen ist korrekt?
T beteiligt sich an einer wüsten Schlägerei in einer Kneipe. Im Getümmel stürzt O unglücklich und stirbt an einem Schädelbasisbruch. T hat O nicht berührt und den Tod weder gewollt noch vorhersehen können. Ist T nach § 231 StGB strafbar?
T beteiligt sich an einer wüsten Schlägerei. O erleidet eine schwere Körperverletzung. Es lässt sich vor Gericht nicht mehr klären, ob die Verletzung eintrat, während T mitprügelte, oder erst, nachdem T sich bereits entfernt hatte. T wird verurteilt. Worauf stützt sich dies?
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