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Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 I StGB
Beteiligung an einer Schlägerei
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Was versteht man unter Beteiligung an einer Schlägerei?
Merke
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 I StGB: Beteiligung an einer Schlägerei oder einem von mehreren verübten Angriff, im Rahmen dessen der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht wird (ohne dass bezüglich der schweren Folge subjektiv Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Täters erforderlich ist)
Welche Voraussetzungen hat die Beteiligung an einer Schlägerei?
Merke
Voraussetzungen der Beteiligung an einer Schlägerei
- Objektiver Tatbestand
- Schlägerei oder Angriff mehrerer
- Schlägerei: Mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundener Streit an dem mind. 3 Personen aktiv mitwirken (Nicht wenn Dritter zur Beendigung in Streit von 2 eingreift)
- Angriff mehrerer: Einheitlichkeit von Angriff, Angriffswille und Angriffsobjekt
- Bloßes Zusammentreffen verschiedener Angriffe gegen eine Person nicht ausreichend
- Beteiligung: Anwesend und physische oder psychische Mitwirkung an Tätlichkeiten
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
- Tod oder schwere Körperverletzung als objektive Strafbarkeitsbedingung
- Im Tatbestand als eigenen Prüfungspunkt nach subjektivem Tatbestand prüfen
Ist die Beteiligung an einer Schlägerei auch strafbar, wenn der Täter nur ausschließlich vor oder nach Eintreten der schweren Folge beteiligt war?
Merke
Beteiligung ausschließlich vor oder nach Eintreten der schweren Folge
- Strafbar nur, wenn im Zeitpunkt des Eintritts beteiligt, da sonst nicht Risiko geschaffen, das sich im Erfolg manifestiert hat
- Dies würde Beweisschwierigkeiten mit sich bringen, die § 231 gerade verhindern will
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Frage 1/1
T beteiligt sich an einer Schlägerei, bei der sein bester Freund O ums Leben kommt. T hat den Tod nicht verursacht und nicht gewollt. Welche der folgenden Aussagen ist korrekt?
Die Tat ist strafbar wegen Beteiligung an einer Schlägerei.
Die Beteiligung an einer Schlägerei ist immer strafbar.
T ist nicht strafbar, da er den Tod des O nicht wollte.
T ist nicht strafbar, da er den Tod des O nicht verursacht hat.
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