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- Körperverletzung und ähnliche Delikte
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 I StGB
Was versteht man unter Beteiligung an einer Schlägerei?
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 I StGB: Beteiligung an einer Schlägerei oder einem von mehreren verübten Angriff, im Rahmen dessen der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht wird (ohne dass bezüglich der schweren Folge subjektiv Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Täters erforderlich ist)
Welche Voraussetzungen hat die Beteiligung an einer Schlägerei?
Voraussetzungen der Beteiligung an einer Schlägerei
- Objektiver Tatbestand
- Schlägerei oder Angriff mehrerer
- Schlägerei: Mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundener Streit an dem mind. 3 Personen aktiv mitwirken (Nicht wenn Dritter zur Beendigung in Streit von 2 eingreift)
- Angriff mehrerer: Einheitlichkeit von Angriff, Angriffswille und Angriffsobjekt
- Bloßes Zusammentreffen verschiedener Angriffe gegen eine Person nicht ausreichend
- Beteiligung: Anwesend und physische oder psychische Mitwirkung an Tätlichkeiten
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
- Tod oder schwere Körperverletzung als objektive Strafbarkeitsbedingung
- Im Tatbestand als eigenen Prüfungspunkt nach subjektivem Tatbestand prüfen
Ist die Beteiligung an einer Schlägerei auch strafbar, wenn der Täter nur ausschließlich vor oder nach Eintreten der schweren Folge beteiligt war?
Beteiligung ausschließlich vor oder nach Eintreten der schweren Folge
- Strafbar nur, wenn im Zeitpunkt des Eintritts beteiligt, da sonst nicht Risiko geschaffen, das sich im Erfolg manifestiert hat
- Dies würde Beweisschwierigkeiten mit sich bringen, die § 231 gerade verhindern will
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T und A prügeln sich heftig. Der Passant B wirft sich dazwischen, ausschließlich um die beiden zu trennen und den Streit zu beenden. Im Gerangel stürzt A unglücklich, schlägt mit dem Kopf auf und verstirbt noch am Ort. Liegt eine Schlägerei im Sinne des § 231 StGB vor?
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Ziad T.
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