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Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 I StGB
Was versteht man unter Beteiligung an einer Schlägerei?
Die Beteiligung an einer Schlägerei ist in § 231 Abs. 1 StGB geregelt. Der Tatbestand erfasst die Beteiligung an einer Schlägerei oder einem von mehreren verübten Angriff, im Rahmen dessen der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht wird. Die Vorschrift stellt damit bereits die bloße Beteiligung an einer solchen gewalttätigen Auseinandersetzung unter Strafe, sofern es dabei zu einer dieser schweren Folgen kommt.
Besonders bemerkenswert ist, dass § 231 Abs. 1 StGB hinsichtlich der schweren Folge – also dem Tod oder der schweren Körperverletzung – weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit des Täters verlangt. Es handelt sich insoweit um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Der Gesetzgeber hat diese ungewöhnliche Konstruktion gewählt, weil bei Schlägereien typischerweise kaum aufklärbar ist, wer genau welche Verletzung verursacht hat. Es genügt daher, dass die schwere Folge im Rahmen der Schlägerei oder des gemeinschaftlichen Angriffs eingetreten ist, ohne dass sie dem einzelnen Beteiligten subjektiv zugerechnet werden muss.
Merke dir: § 231 Abs. 1 StGB bestraft die Beteiligung an einer Schlägerei oder einem von mehreren verübten Angriff, wenn dabei der Tod oder eine schwere Körperverletzung verursacht wird – und zwar ohne dass der einzelne Beteiligte hinsichtlich dieser schweren Folge vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben muss.
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 I StGB: Beteiligung an einer Schlägerei oder einem von mehreren verübten Angriff, im Rahmen dessen der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht wird (ohne dass bezüglich der schweren Folge subjektiv Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Täters erforderlich ist)
Welche Voraussetzungen hat die Beteiligung an einer Schlägerei?
Die Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 Abs. 1 StGB hat in ihrem Prüfungsschema drei Voraussetzungen.
Erstens muss der objektive Tatbestand erfüllt sein. Dieser verlangt zunächst eine Schlägerei oder einen Angriff mehrerer. Eine Schlägerei ist ein mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundener Streit, an dem mindestens drei Personen aktiv mitwirken. Wichtig ist dabei, dass es sich um ein wechselseitiges Geschehen handeln muss – wenn also lediglich zwei Personen aufeinander losgehen und ein Dritter nur eingreift, um den Streit zu beenden, liegt keine Schlägerei vor. Die Alternative zur Schlägerei ist der Angriff mehrerer. Dieser erfordert eine Einheitlichkeit von Angriff, Angriffswille und Angriffsobjekt. Das bedeutet, dass die Angreifer gemeinsam und mit einem einheitlichen Willen gegen dasselbe Opfer vorgehen müssen. Davon abzugrenzen ist das bloße Zusammentreffen verschiedener Angriffe gegen eine Person – wenn also mehrere Personen unabhängig voneinander und ohne gemeinsamen Angriffswillen auf jemanden einwirken, genügt das nicht für einen Angriff mehrerer im Sinne des § 231 Abs. 1 StGB.
Neben der Schlägerei oder dem Angriff mehrerer verlangt der objektive Tatbestand eine Beteiligung. Beteiligt ist, wer bei dem Geschehen anwesend ist und durch physische oder psychische Mitwirkung an den Tätlichkeiten teilnimmt.
Zweitens muss der subjektive Tatbestand gegeben sein. Erforderlich ist wie gewohnt Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale, also insbesondere das Wissen und Wollen, sich an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer zu beteiligen.
Drittens muss als objektive Strafbarkeitsbedingung der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung eingetreten sein. Da es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt, muss sich der Vorsatz des Täters hierauf gerade nicht erstrecken. In der Klausur prüfst du diese objektive Strafbarkeitsbedingung als eigenen Prüfungspunkt nach dem subjektiven Tatbestand, damit die besondere dogmatische Stellung dieses Merkmals deutlich wird.
Merke: Die Beteiligung an einer Schlägerei setzt im objektiven Tatbestand eine Schlägerei oder einen Angriff mehrerer sowie eine Beteiligung daran voraus, im subjektiven Tatbestand Vorsatz, und als objektive Strafbarkeitsbedingung den Tod oder eine schwere Körperverletzung.
Voraussetzungen der Beteiligung an einer Schlägerei Prüfungsschema
Objektiver Tatbestand
Schlägerei oder Angriff mehrerer
Schlägerei: Mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundener Streit an dem mind. 3 Personen aktiv mitwirken (Nicht wenn Dritter zur Beendigung in Streit von 2 eingreift)
Angriff mehrerer: Einheitlichkeit von Angriff, Angriffswille und Angriffsobjekt
Bloßes Zusammentreffen verschiedener Angriffe gegen eine Person nicht ausreichend
Beteiligung: Anwesend und physische oder psychische Mitwirkung an Tätlichkeiten
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
Tod oder schwere Körperverletzung als objektive Strafbarkeitsbedingung
Im Tatbestand als eigenen Prüfungspunkt nach subjektivem Tatbestand prüfen
Ist die Beteiligung an einer Schlägerei auch strafbar, wenn der Täter nur ausschließlich vor oder nach Eintreten der schweren Folge beteiligt war?
Eine Streitfrage bei § 231 Abs. 1 StGB betrifft die zeitliche Dimension der Beteiligung: Ist ein Täter auch dann strafbar, wenn er ausschließlich vor oder nach Eintreten der schweren Folge an der Schlägerei beteiligt war – also etwa die Schlägerei bereits verlassen hatte, bevor es zur tödlichen Verletzung kam, oder erst hinzustieß, als die schwere Körperverletzung schon geschehen war?
Nach einer Ansicht ist die Beteiligung an einer Schlägerei nur strafbar, wenn der Täter im Zeitpunkt des Eintritts der schweren Folge beteiligt war. Die Begründung lautet, dass der Täter nur dann das spezifische Risiko geschaffen hat, das sich im konkreten Erfolg manifestiert hat. Wer die Schlägerei schon verlassen hat, bevor es zur schweren Verletzung kommt, hat zu dem Geschehen, aus dem die Folge resultiert, keinen gefahrerhöhenden Beitrag mehr geleistet. Gegen diese Auffassung wird allerdings eingewandt, dass sie erhebliche Beweisschwierigkeiten mit sich bringt – denn gerade bei chaotischen Schlägereien lässt sich oft kaum feststellen, wer zu welchem exakten Zeitpunkt noch beteiligt war und wann genau die schwere Folge eingetreten ist. Solche Beweisschwierigkeiten sind aber genau das, was § 231 StGB mit seiner besonderen Konstruktion als objektive Strafbarkeitsbedingung gerade verhindern will. Der Tatbestand wurde ja bewusst so gestaltet, dass die individuelle Zurechnung der schweren Folge entbehrlich ist, weil bei Massengeschehen eine lückenlose Aufklärung regelmäßig scheitert. Verlangt man nun zusätzlich den Nachweis, dass der Beteiligte gerade im Moment des Erfolgseintritts noch aktiv mitwirkte, würde man genau jene Beweisprobleme wieder einführen, die der Gesetzgeber durch § 231 StGB beseitigen wollte.
§ 231 StGB umfasst also auch Beteiligungen ausschließlich vor oder nach Eintreten der schweren Folge.
Beteiligung ausschließlich vor oder nach Eintreten der schweren Folge
- Strafbar nur, wenn im Zeitpunkt des Eintritts beteiligt, da sonst nicht Risiko geschaffen, das sich im Erfolg manifestiert hat
- Dies würde Beweisschwierigkeiten mit sich bringen, die § 231 gerade verhindern will
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T und A prügeln sich heftig. Der Passant B wirft sich dazwischen, ausschließlich um die beiden zu trennen und den Streit zu beenden. Im Gerangel stürzt A unglücklich, schlägt mit dem Kopf auf und verstirbt noch am Ort. Liegt eine Schlägerei im Sinne des § 231 StGB vor?
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